Zettel unterm Scheibenwischer
Amtsgericht Kiel - Der Vorwurf laut Anklageschrift war ein Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), was sich der Angeklagte angeblich mit der Polizei geliefert hatte.
Gleich nach Verlesung der Anklageschrift gab der Anwalt für seinen Mandanten ein vollumfängliches Geständnis ab. Da ein guter Richter seine Verurteilung nicht nur auf ein Geständnis stützt, wurde zumindest ein Zeuge befragt, der die Tat beobachtet haben wollte: Einer der beiden Polizisten aus dem verfolgenden Polizeifahrzeug wurde gehört, er konnte die Verfolgungsjagd nur leidlich wiedergeben.
Viel spannender war aber die "Belehrung" des heutigen Angeklagten damals am Motorrad. Er wurde erst "als Zeuge" belehrt, dann dämmerte es den Polizisten, dass er der Fahrer gewesen sein könnte, laut Polizeibericht wurde er daraufhin "qualifiziert als Beschuldigter belehrt". Der Anwalt fragte den Polizisten, wie die Belehrung denn genau ausgesehen habe. Auch auf wiederholte Nachfragen von allen Seiten konnte der Polizist sich keine "qualifizierte Belehrung" zusammen stammeln bzw., dass was er angab, angeblich gelernt zu haben, was eine qualifizierte Belehrung sei, erfüllte dieses Kriterium nicht. Er wusste schlichtweg nicht, was eine "qualifizierte Belehrung" ist.
Die Staatsanwaltschaft verstand auch nicht, wo jetzt das Problem liegt. Also musste die Richterin und der Anwalt weit ausholen, um zu erklären, was das Problem ist: Wer von der Polizei ohne jegliche Beschuldigten-Belehrung befragt wurde oder als Zeuge befragt wurde, hat seine Täterschaft womöglich schon zugegeben. Wenn die Polizei jetzt erkennt, dass es sich um einen Beschuldigten handelt, muss sie ihn nicht nur als Beschuldigten belehren, sondern insbesondere darauf hinweisen, dass alles, was er bisher gesagt hat, nicht gegen ihn verwendet werden kann/darf/wird, wenn er denn der Verwendung widerspricht.
Der Polizist hatte ihn offenbar nicht qualifiziert belehrt, weil der gar nicht wusste, was das ist. Vor Gericht von der Richterin war er auch nicht qualifiziert belehrt worden, deswegen konnten sowohl er als auch sein Anwalt im Gerichtssaal vollumfänglich alles gestehen, es durfte nicht verwendet werden, wenn der Verwendung widersprochen wird. Nachdem das vom Anwalt und dem Gericht der Staatsanwaltschaft ganz eindrücklich erklärt wurde, widersprach der Anwalt der Verwendung aller bisher getätigten Aussagen seines Mandanten und insbesondere auch des von dem Anwalt selbst vor Gericht abgegebenen Geständnisses. Das letztlich einzige Beweismittel, das Geständnis, war also nun vom Tisch.
Wie kann man die Tat jetzt noch beweisen?
Die Eltern, die mitbekommen hatten,
wie ihr Sohn von der Polizei befragt worden war,
können sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen,
ihre womöglich für den Sohn belastenden früheren Aussage
dürfen dann auch nicht anders ins Verfahren eingeführt werden.
Die im Gerichtssaal anwesende Mutter sagte zu,
dass sie und ihr Mann dem Gericht alsbald schriftlich zukommen lassen würden,
dass sie beide vollumfänglich von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Es bleibt der andere Polizist als potentieller Zeuge übrig,
der gesehen haben könnte, dass der Angeklagte auch der Motorradfahrer war.
Die Staatsanwaltschaft bestand darauf, den auch noch hören zu wollen.
Obiges trug sich am Donnerstag, den 28.08.2025 09:15 Uhr
zum Aktenzeichen 47 Ds 551 Js 68214/24 beim Amtsgericht Kiel zu.
Die Verhandlung wurde vertagt und sollte am 05.09.2025 um 11 Uhr fortgesetzt werden.
Doch zu diesem Termin fand keine entsprechende Veranstaltung statt.
Das Vorzimmer der 47. Kammer wollte keine Auskunft dazu geben,
ob und wann die Hauptverhandlung weiter geht oder bereits weiter gegangen ist
noch wie der Stand des Verfahrens ist.
Eine Presse-Anfrage wurde am 13.10.2025 per E-Mail abgelehnt,
eine "formelle Entscheidung" verweigert.
Am 15.11.2025 stellte die Knooper Zeitung eine Anfrage nach § 475 StPO.
Am 14.01.2026 entschied die Staatsanwaltschaft:
"Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 475 StPO ist nicht gegeben.
Ein solches liegt nur dann vor, wenn ein persönlicher oder sachlicher Bezug zu dem Verfahren,
aus dem Sie die Auskunft begehren, besteht.
Das hiesige Verfahren steht jedoch in keinerlei
Zusammenhang mit den von Ihnen verfolgten Partikularinteressen."
Gegen so eine Entscheidung gibt es Rechtsmittel, die in § 480 StPO erläutert sind,
ein entsprechendes Rechtsmittel legte die Knooper Zeitung am 22.01.2026 ein.
Am 20.03.2026 entschied ein Richter des Amtsgerichts Kiel
"dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft rechtmäßig ist." (Az. 43 Gs 1711/26)
Der Brief des Amtsgerichts Kiel an die Knooper Zeitung
enthielt den vollen Namen des jungen Mannes, gegen den ermittelt worden war,
seinen Geburstag, seinen Geburtsort, seine Staatsangehörigkeit und seine volle Anschrift,
darüber hinaus Name und Adresse seines Anwalts und dessen Aktenzeichen.
Als gelebte datenschutzrechtliche Praxis der Kieler Gerichte doch höchst fragwürdig.
Auch gegen diese ablehnende Entscheidung gibt es ein Rechtsmittel,
es ist die Beschwerde, geregelt in § 304ff. StPO.
Die Beschwerde wurde am 31.03.2026 eingelegt.
Bevor ein Artikel wie dieser hier veröffentlicht wird, ist es journalistische Praxis, die Beteiligten (auch überobligatorisch) zu befragen, ob sie sich dazu äußern möchten. Offenbar war der Angeklagte hier ja anwaltlich vertreten. Der angefragte Anwalt teilte auf Anfrage der Knooper Zeitung am 07.04.2026 mit: "haben Sie vielen Dank für Ihre freundliche Anfrage. Allerdings ist es mir verwehrt, Auskünfte über ein Mandat zu erteilen. Ich bitte um Verständnis." Der Anwalt ist aufgrund des Treueverhältnisses zu seinem Mandanten dazu angehalten, ihn über diese Anfrage in Kenntnis zu setzen. Auch der Angeklagte hat sich nicht an die Knooper Zeitung gewendet, um eine Aussage zum Artikel abzugeben.
Es gilt natürlich auch hier im besonderen Maße die Unschuldsvermutung. Der Angeklagte hat womöglich nur auf Druck der Polizei ein falsches Geständnis abgelegt und ist gar nicht gefahren oder gar nicht zu schnell gefahren – viel zu schnell vor der Polizei weggefahren, das ist womöglich ganz jemand anders, der gar nicht ermittelt worden ist. Genau genommen hat in der Verhandlung nur ein Polizist behauptet, dass irgendein Motorradfahrer zu schnell gefahren sei. Andere Beweise wurden vor Gericht nicht erörtert.
Das Amtsgericht Kiel weigert sich zwar, der Knooper Zeitung mitzuteilen, wie das Verfahren weitergegangen oder ausgegangen ist, gleichwohl kann der Angeklagte längst freigesprochen worden sein oder das Verfahren wurde auf andere Art und Weise erledigt (z.B. Einstellung auf Kosten der Staatskasse).
Dass Polizisten durch ihre schlechte Arbeit und schlechte Ausbildung den Gerichten die Urteilsfindung extrem erschweren, steht auf einem anderen Blatt.
Amtsgericht Kiel, Aktenzeichen 47 Ds 551 Js 68214/24
Amtsgericht Kiel, Beschluss vom 20.03.2026, Aktenzeichen 43 Gs 1711/26