Knooper Zeitung 
Falsch gesessen?

Demo an falscher Stelle – "sittlich zu missbilligen"?

In der schleswig-holsteinischen Landeshauptstadt Kiel wurden die Autofahrer, die von der B76-Auffahrt Kronshagen-Nord aus Richtung Süden unterwegs waren und die Abfahrt Kronshagen-Süd abfahren wollten am 10.07.2023 von 07:55 Uhr bis 08:05 Uhr am Weiterfahren 10 Minuten lang durch Personen auf der Fahrbahn gehindert. Eine der Personen hatte sich deswegen heute (16.05.2024) vor dem Amtsgericht zu verantworten.

Die Ankunft des Angeklagten vor Gericht verzögerte sich um 30 Minuten aufgrund der Vollsperrung einer Autobahn, auf der heruntergefallene Ladung (Glasscheiben) weggeräumt werden mussten. Vor Ort warteten deshalb die Staatsanwältin, der Richter, die Gerichtsschreiberin, der als Zeuge geladene Kriminalkommissar und die gesamte Öffentlichkeit, die während dieser Wartezeit aus genau einer Person bestand. Mit 32 Minuten Verspätung begann der Prozess, dem in der Spitze vier Zuschauer beiwohnten, 30 Zuschauerplätze waren vorhanden.

Die Auswahl genau dieses Zeugen stellte sich unter den mindestens sechs Polizeibeamten, die bei der Blockade der Autofahrer vor Ort gewesen waren, als denkbare schlechteste heraus, da er das meiste Geschehen nicht mitbekommen hatte und nur vom Hörensagen kannte und selbst dabei seine Erinnerung an das, was ihm die anderen Polizisten erzählt hatten, sehr schwach war. Dass er seiner Pflicht nachgekommen war, sich den Polizeibericht vorab noch mal durchzulesen, konnte man eher nicht merken.

Ob die Personen auf der Fahrbahn eine dem Versammlungsrecht unterliegende Demonstration bildeten oder nicht, wurde kontrovers diskutiert. Wurde nur einer Beschränkung einer Versammlung nicht Folge geleistet, was in Schleswig-Holstein nur eine Ordnungswidrigkeit ist, die mit einem Bußgeld bis maximal 500 Euro geahndet werden kann, oder eine strafbare Nötigung begangen, die mit einer Geldbuße oder Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden kann? Der Unterschied hat auch andere eklatante Folgen: Versammlungsteilnehmer dürfen nur im Ausnahmefall von der Polizei gefilmt/fotografiert werden, nur im Fall ihrer Vermummung oder eben bei Straftaten. Nur Versammlungs-Beschränkungen keine Folge zu leisten, also unerlaubt auf der Fahrbahn statt erlaubt auf dem Gehweg zu demonstrieren, ist eben keine Straftat. Dürfen widerrechtlich gefertigte Aufnahmen als Beweismittel verwendet werden?

Der Angeklagte hatte keinen Rechtsanwalt an seiner Seite, wodurch diese juristischen Details nicht im Detail vorgetragen wurden, obwohl sie dem Angeklagten bewusst waren. Die Frage, warum der Angeklagte auch nicht auf dem Gehweg weiter demonstrieren durfte, obwohl seine Personalien bereits festgestellt waren, sondern stattdessen für 30 Minuten mit auf die Wache genommen wurde, konnte trotz Nachfrage des Angeklagten ebenfalls nicht aufgeklärt werden. Ein Gewahrsam zur Unterbindung weiterer derartiger Aktionen wäre eine Möglichkeit gewesen, hätte aber von einem Richter genehmigt werden müssen, was vorliegend nicht passiert ist. Auch dies blieb somit ungeklärt.

Die Staatsanwaltschaft beantragte 30 Tagessätze zu 30 Euro, also 900€ Geldstrafe bei einem vom Angeklagten angegebenen Nettolohn in Höhe von 1200€/Monat, die er in Teilzeitarbeit als Notfallsanitäter derzeit erhält. Um 11:30 Uhr wurde die Verhandlung für 20 Minuten zur Urteilsfindung unterbrochen. Beachtet man noch die anderen 15 Minuten Pause, ergibt sich eine Gesamtverhandlungsdauer von 73 Minuten.

Um 11:50 Uhr wurde der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen. Der Richter sah keine Verwerflichkeit, weil die Tat nicht "sittlich zu missbilligen" sei, weil der Freigesprochene letztlich nur sein Versammlungsrecht (etwas missbräuchlich) wahrgenommen habe. Was alles hätte passieren können, wird bei der Bestrafung nicht berücksichtigt, nur, was tatsächlich passiert ist. Der Eingriff in die Freiheitsrechte der anderen Verkehrsteilnehmer war hier nur kurz. Das Risiko eines kurzen Staus ist hinzunehmen. Um 12:00 Uhr schloss der Richter seine ausführliche Urteilsbegründung.

Amtsgericht Kiel – Urteil vom 16.05.2024 – 34 Cs 590 Js 2415/24

Ergänzung vom 21.09.2025:

Die vorgenannte Entscheidung wurde gemeinsam mit ähnlich gerichteten in Drucksache 19/7055 Bayerischer Landtag zusammengefasst mit
"Gerichte verneinten die Verwerflichkeit oder andere Tatbestandsmerkmale der Nötigung" als Beleg für die Behauptung, dass
"die Einschätzung der Strafbarkeit des Festklebens an Straßen im Rahmen von Versammlungen juristisch umstritten war, also bei Begehung der Taten noch keine eindeutige Klarheit herrschte, dass diese strafbar sei".

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