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Wie viel Fehler kann ein Amtsgericht machen?

Wie viel Fehler kann ein Amtsgericht machen?
Im Labyrinth der Bürokratie verloren?
Wie viele Fehler kann ein Amtsgericht machen? 02.09.2025, Kiel/Hamburg-Harburg – In der Autobahn-Auffahrt Peutestraße zur A255 passte einem Autofahrer der Stau nicht, der Folge einer vom ADFC angemeldete Fahrrad-Demonstration war. Der Autofahrer stieg aus, …

… ging an den Stau-Anfang und fand dort einen aus seiner Sicht schuldigen Radfahrer aus Kiel und schlug ihm ins Gesicht. Das geschlagene Opfer zückte das Handy, filmte die anschließende Schimpftirade des Angreifers und seine Beleidigungen; ein halbes Dutzend Zeugen gaben dem Geschlagenen umgehend ihre Anschrift.

Anderthalb Jahre später kommt es tatsächlich zur Verhandlung vor dem Amtsgericht. Das Urteil? Es bleibt bei einer Verwarnung unter Strafvorbehalt, wie von der Staatsanwaltschaft gefordert, außer den Kosten des Verfahrens ist frühestens im Fall erneuten Fehlverhaltens eine Geldstrafe von gerade einmal 40 Tagessätzen zu zahlen. Keiner legt dagegen Berufung ein, sieben Tage später ist das Urteil rechtskräftig.

Das Opfer, wegen der Körperverletzung sogar Nebenkläger, hatte aber ja Kosten für Anreise, Akteneinsicht und Kopien, insgesamt über 400 Euro. Zwei Tage nach der Verhandlung beantragt das Opfer, dieses Geld vom Angeklagten zurück zu bekommen. Drei Monate später hat er das Amtsgericht erneut daran erinnert. Drei weitere Monate später das zweite Mal daran erinnert. Zwei Monate später das dritte Mal. Ein Monat später das vierte Mal. Ein Monat später das fünfte Mal. Zwei Monate später das sechste Mal, dieses Mal auch eine "Verzögerungsrüge" gesendet.

Tatsächlich wird zwei Monate später ein Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) erlassen, 14.5 Monate nach Rechtskraft des Urteils. Das weiß zu diesem Zeitpunkt der Nebenkläger aber noch lange nicht. Erst einen Monat ist der KFB dem Angeklagten zugestellt, er hat zwei Wochen Zeit dagegen Einwände vorzubringen, Beschwerde/Erinnerung genannt. Ein Justizangestellter (JAng) des Amtsgerichts sendet dem Nebenkläger eine "Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung", vergisst aber die Angabe, wann die Zustellung an den Angeklagten erfolgt ist, ein vollkommen unbrauchbares Dokument. Einen Monat später bittet der Nebenkläger den Angeklagten per Mail und per Einschreiben darum zu zahlen, was freiwillig nicht passiert, ferner bittet er das Amtsgericht telefonisch um erneute Zustellung. Diese Mal bearbeitet das eine Justizobersekretärin. Was fehlt erneut? Das Datum der Zustellung. Umgehend schreibt der Nebenkläger dem Amtsgericht, dass das Datum fehlt. Ein Monat später? Nichts ist passiert. Keine freiwillige Zahlung des Angeklagten, aber auch noch immer keine Möglichkeit einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen.

Der zehnte Anruf beim Gericht, welches nur vier Tage die Woche von 9-12 Uhr erreichbar ist, kommt endlich beim richtigen Mitarbeiter an. 21 Minuten Telefongespräch später ist klar, dass es (noch immer) an der Anlage eines "Bewährungshefts" fehlt, auf Nachfrage des Nebenklägers stellt sich am 02.09.2025 heraus, dass der Richter vergessen hat, überhaupt eine Bewährungszeit festzulegen. Das Urteil ist bereits anderthalb Jahre rechtskräftig! Die maximale Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.

Nach Ablauf der Bewährungszeit wird der Eintrag im Bundeszentralregister getilgt. Dagegen das Opfer? Hatte 400 Euro Kosten, die noch immer nicht bezahlt sind, und hat vom Schläger eine Gegenanzeige bekommen, er konnte ja mit seinem Auto nicht weiter fahren, Nötigung, Freiheitsberaubung! Das steht seit der Gegenanzeige im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) zum Opfer! Es steht da immer noch, es wird da auch noch mindestens zwei weitere Jahre stehen. Die Staatsanwaltschaft konnte das ja noch nicht bearbeiten, weil die Akte des ersten Verfahrens ja immer noch beim Amtsgericht ist!

Der Schläger hat bereits in sechs Monaten wieder eine weiße Weste, die Tat darf ihm nicht mehr vorgehalten werden. Das Opfer dagegen muss sich noch mindestens die nächsten zwei Jahre den Vorwurf der Ermittlungen wegen Freiheitsberaubung machen lassen, jederzeit von jeder Staatsanwaltschaft abrufbar – bei der Frage, wie viel Ermittlungsaufwand in die nächste (womöglich erneut ungerechtfertigte) Anzeige gesteckt wird, wenn da schon zwei Jahre aufgrund einer Freiheitsberaubung ermittelt wird, sicherlich nicht unerheblich…

Vielleicht sollte der Nebenkläger beim nächsten "Schlag ins Gesicht" als Bewährungsauflage zumindest die freiwillige Zahlung seiner Auslagen durch den Angeklagten beantragen? Ob das parallel zu einer Verwarnung unter Strafvorbehalt zulässig ist? Vielleicht ist das Geld ja aufgrund flink arbeitender Gerichtsvollzieher schneller da als der Eintrag des Opfers im ZStV getilgt ist.

Amtsgericht Hamburg-Harburg 626 Ds 125/23 3422 Js 619/22
Urteil vom 20.02.2024,
rechtskräftig seit 28.02.2024

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