Sperrung B76 nahe A215
… 11 Uhr verschwand ein Bewohner aus dem betreuten Wohnen. Um 18 Uhr entschied sich die zuständige Polizeidirektion (PD) Neumünster zu einem Fahndungsaufruf mit Bild im Internet über ihre Plattform für Pressemeldungen.
Schon nach zwei Stunden, am Sonntag gegen 20 Uhr, wurde der Gesuchte wohlbehalten wieder angetroffen. Und der Fahndungsaufruf? Der blieb natürlich erst einmal im Netz. Sonntagabend arbeitet keiner mehr bei der PD?
Erst am Montagmorgen veröffentlichte die PD den Hinweis, dass der Gesuchte gefunden worden sei. "Wir bitten die Medien um Löschung des veröffentlichten Fotos und der persönlichen Daten und bedanken uns für die Unterstützung bei der Fahndung." Ein Zusammenhang zur Erst-Meldung? Kein Link, keine Erwähnung einer Referenz-ID, nur die Wiederholung personenbezogener Daten aus der Erst-Meldung geben einen Zusammenhang.
Aber die Polizei hat den eigenen Fahndungsaufruf nicht gelöscht. Etliche Medien beziehen die Pressemeldungen der Polizei via API-Schnittstelle und veröffentlichen diese automatisiert. Solange die Meldung existiert, nehmen die Computer an, dass die Weiterverbreitung auch gestattet und gewünscht ist. Ein inhaltliches Interpretieren von Folge-Meldungen, ob damit alte Meldungen obsolet werden könnten, überfordert selbst gute KI noch immer.
Am Dienstag um 15 Uhr fragte die Knooper Zeitung bei der Pressestelle nach: "Das Foto und die Pressemeldung mit dem Aufruf zur Suche nach der betroffenen Person ist immer noch online abrufbar. Womit lässt sich das rechtfertigen? Welches organisatorische Versagen hat dazu geführt?"
Wie schnell bearbeitet man eine Presseanfrage? Sicherlich nicht am selben Tag, auch nicht am Folgetag.
Am Donnerstag gegen 11 Uhr gab es dann eine Rückmeldung an die Knooper Zeitung mit einem Text, der für diese "Standardsituation" vorgesehen ist und demnach irgendwo herauskopiert wurde, aber mit der Sache wenig zu tun hatte:
"Nach dem behördlichen Bekanntwerden des Umstandes, dass die zuvor zur Fahndung ausgeschriebene Person wohlbehalten wieder angetroffen werden konnte, wurde die zuvor veröffentlichte Öffentlichkeitsfahndung durch die sachlich und örtlich zuständige Polizeidienststelle, Pressestelle der Polizeidirektion Neumünster, zurückgenommen. Im Zuge dieser Pressemeldung wurden alle Medien aufgefordert, das veröffentlichte Foto sowie die persönlichen Daten der zuvor vermissten Person zu löschen. Diese Maßnahme erfolgte durch die Pressestelle der PD Neumünster unverzüglich und mit der nach Lage der Dinge gebotenen Beschleunigung, unmittelbar im Anschluss an die dienstliche Kenntnis-Erlangung des vorgenannten Sachverhaltes."
"unmittelbar im Anschluss"? – Viele Worte, die jedoch komplett verschleierten, dass die Erst-Meldung noch immer mit detaillierter Personenbeschreibung, Foto und Gesundheitsdaten online war. Eine halbe Stunde nach der E-Mail wies die Knooper Zeitung noch einmal auf diesen Umstand hin. Etwa 30 Minuten später kam dann die Rückmeldung:
"der Fahndungsaufruf dürfte mittlerweile gelöscht sein. Etwaige Verzögerungen der Löschung werden intern aufgearbeitet und analysiert."
Der Fahndungsaufruf war nun tatsächlich nicht mehr aufrufbar.
Zwei Stunden erfüllte der Fahndungsaufruf einen Zweck,
87 Stunden dagegen waren die Daten unnötiger Weise online (4h am So., Mo., Di., Mi., 11h am Do., 4+11+3*24=87).
Die Erst-Meldung lässt sich natürlich noch abrufen. Sie ist bei Google indiziert. Sie ist auch auf etlichen Portalen, die die Erst-Meldung übernommen haben, weiterhin abrufbar. Google zeigt auch, dass die Meldung bei Facebook geteilt wurde...
Und die Folge-Meldung ist natürlich auch immer noch online. Sie enthält natürlich auch weiterhin personenbezogene Daten. Den Vornamen, den Anfangsbuchstaben des Nachnamen, den Wohnort, das Verschwinden und Wiederfinden...
Natürlich muss die Information, dass die Erst-Meldung nicht mehr verbreitet werden soll, bekannt gemacht werden, aber braucht es dafür tatsächlich personenbezogene Daten? Und gibt es auch hierfür noch eine Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für derartige Fahndungsaufrufe ist laut Drucksache 5048/18 des Schleswig-Holsteinischen Landtags der § 193 Absatz 1 LVwG-SH, dieser verlangt "soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist."
War das hier gegeben? Die Pressestelle meint: "Im Rahmen der durch die zuständige Polizeidienststelle vorzunehmenden gefahrenabwehrrechtlichen Bewertung des Einzelfalles war aufgrund des bekannten gesundheitlichen Gesamtzustandes der vermissten Person davon auszugehen, dass das Vorliegen einer gegenwärtigen, jedenfalls aber unmittelbar bevorstehenden Gefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen war. Vor diesem Hintergrund war die Annahme einer konkreten Gefährdungslage gerechtfertigt und aus behördlicher Sicht zwingend geboten."
Das kann man sicherlich auch anders sehen. Umfangreich recherchiert wurde dies in der Dissertation von 2020 von Joanna Melz an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) unter dem Titel "Öffentlichkeitsfahndung im Internet - Im Spannungsfeld zwischen Recht und Praxis".
Auch den Fahndungsaufruf wegen eines Unfalls auf der Kieler Woche meinte der Polizeidirektion Kiel noch ein ganzes Wochenende online behalten zu dürfen oder zu müssen, obwohl die gesuchte Person längst gefunden war. Aber auch das wird sicherlich "intern aufgearbeitet und analysiert".