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Kosten gespart? Durch Eilantrag beim Verwaltungsgericht?

Kosten gespart? Durch Eilantrag beim Verwaltungsgericht?
Feuerwehr gegen Handy
Kosten gespart? Durch einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht? 25.09.2025 - Die Pressemeldung lautet "Smartphone ruft Rettungsdienst: Eilantrag gegen Gebührenbescheid bleibt überwiegend erfolglos". Im Text: "[...] es sei …

… nicht erkennbar, dass bei der vorliegenden Erkenntnislage, die einen Verkehrsunfall nahegelegt habe, der Einsatz eines Tragkraftspritzenfahrzeugs mit Wasser (TSF-W) objektiv erforderlich gewesen sei. Die Feuerwehr habe dies auch in ihrer eigenen Alarm- und Ausrückeordnung beim Leitstellenstichwort „eingeklemmt PKW“ nicht vorgesehen. Damit blieben dem Antragsteller zumindest die Kosten für den TSF-W und zwei der acht in Rechnung gestellten Einsatzkräfte in Höhe von 205 Euro erspart." Wirklich?

Der Fahrer war derart unter Schmerzmittel-Einfluss, dass er nicht mehr fahren konnte, gleichwohl legte er sein Handy aufs Autodach und fuhr los. Das Handy erkannte beim Flug vom Dach in den Straßengraben einen Sturz und alarmierte automatisch die Feuerwehr. Die stellte dem Fahrer den grob fahrlässig verursachten Einsatz 1041 Euro in Rechnung. 21 Feuerwehrleute in vier Fahrzeugen waren ausgerückt und insgesamt 57 Minuten beschäftigt. In Rechnung gestellt wurden 8 Feuerwehrleute und 4 Fahrzeuge je 30 Minuten.

Die ersten 132 Euro erkannte der Handy-Auf-Autodach-Leger an und zahlte. Gegen den Rest reichte er Klage ein. Das deutsche Recht sieht vor, dass trotz der Klage erst einmal die Gebühren zu zahlen sind. Wenn man das nicht möchte oder kann, muss man die Behörde um "Aussetzung der Vollziehung" bitten. Die Behörde bot aber nur Ratenzahlung vereinbaren. Daraufhin stellte sein Rechtsanwalt einen Antrag beim Gericht auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage" nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Und hier hat das Gericht auf insgesamt 16 Seiten entschieden: Der Rentner mit seinem Einkommen von 1100 € monatlich hat nicht glaubhaft dargelegt, dass er nicht in der Lage ist, das Geld zu bezahlen. Ernsthafte Zweifel an den verlangten Gebühren hatten die drei Richter auch nicht. Nur das TSF-W und seine zwei abgerechneten Personen Besatzung hielten sie für derart fraglich, dass sie es hier für gerechtfertigt hielten, dass die hierfür in Rechnung gestellten 205 Euro erst bezahlt werden müssen, wenn das Urteil in der Hauptsache da ist. "Gespart" wurde bisher nichts!

Dem Rechtsanwalt stehen (1,3*51,50+20)*1,19=103 Euro für seine Tätigkeit zu. Das Gericht will für seine Tätigkeit 1,5*40=60 Euro haben.
Das sind die Gebühren, wenn es, wie hier, um weniger als 2000 Euro geht. Wer muss das bezahlen? Von den 165 Euro muss der Antragsteller entsprechend seinem Unterliegen 704/909 zahlen. Nur die unnötig gestellte Frage, wann das Geld bezahlt werden muss, hat den Rentner bereits 126 Euro gekostet. Die sind auch komplett verloren, selbst wenn er am Ende keinerlei Gebühren für den Feuerwehreinsatz zahlen sollte.

Gespart?

Hat er nun wirklich, wie die Pressemeldung des Gerichts nahelegt, zumindest 205 Euro gespart? Das wird erst in ein paar Jahren entschieden, wenn seine Klage abschließend behandelt wird. Bis dahin darf die Feuerwehr noch nachlegen, warum das Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wasser vielleicht doch notwendig war. Der Rentner muss übrigens für seine Klage erst einmal 183 Euro Gerichtsgebühren hinlegen. Wenn er am Ende genauso unterliegt wie jetzt, dann bekommt er davon auch nur (909-704)/909*183=41 Euro wieder. Wenn er auch da wieder einen Anwalt mit beauftragt hat, dann kostet der ((1,3+1,2)*61+20)*1,19=205 Euro, wovon der Rentner 205*704/909=159 Euro selbst bezahlen muss.

Sollte das Gericht in der Hauptsache am Ende entscheiden, dass die 205 Euro zu viel abgerechnet wurden, hat er für diese Erkenntnis 126+159+183-41=427 Euro bezahlt. Also unterm Strich 222 Euro draufgezahlt.

Andere Verwaltungsgerichte machen es sich in solchen Fällen viel einfacher, sie lehnen den Antrag ohne jede inhaltliche Prüfung mit der folgenden Begründung ab:
"Anhaltspunkte für konkrete Vollstreckungsmaßnahmen sind weder vorgetragen noch sonst derzeit ersichtlich (vgl. § 8 0 Abs. 6 S.2 Nr. 2 VwGO)."
(z.B. Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss vom 16.08.2022, 10 B 16/22)

Und die Zinsen?

Für den hier ausgesetzten Anteil von 205 Euro sind, wenn sie am Ende doch rechtmäßig sein sollten, auch noch Aussetzungszinsen zu zahlen.
Hätte der Rentner den Betrag "einfach so" nicht bezahlt, wären stattdessen Säumniszuschläge fällig geworden – und es hätte jederzeit die Vollstreckung gedroht.
Dass aber eine Behörde wirklich mit Zwangsmitteln einen fragwürdigen Bescheid, gegen den schon eine Klage anhängig ist, durchsetzt, darf man wohl bezweifeln.

Viele Gemeinden und Länder verweisen auf die Abgabenordnung,
die für jeden vollen Kalendermonat und jede volle 50 Euro 0,50 Euro (§ 18 VwKostG-SH, § 240 AO) oder 0,25 Euro (§ 238 AO) verlangt, das macht etwa 6% oder 12% pro Jahr.

Sollten nach voraussichtlich 4 Jahren bis das Gericht in der Hauptsache entschieden hat, die 205 Euro doch bezahlt werden müssen,
kommen neben den zusätzlichen Gerichtsgebühren von 41 Euro, den zusätzlichen Anwaltsgebühren von 205-159=46 Euro eben noch 48 bis 96 Euro Aussetzungszinsen dazu.
Das macht dann 135 bis 183 Euro on top.

Aber es könnte natürlich auch herauskommen, dass er gar nichts bezahlen muss. Dann zahlt die Staatskasse alle Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren?
Nein! Die bereits auferlegten Kosten aus dem Eilrechtsverfahren (126 €) werden nicht erstattet. Bekommt er Erstattungszinsen für den bereits bezahlten Betrag? Das kommt darauf an. Je nach Abgabenart und Gemeinde gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage.

Verwaltungsgericht Göttingen,
Beschluss vom 18.09.2025 - 3 B 674/25 
(Antrag vom 02.07.2025)

Verwaltungsgericht Göttingen, 3 A 107/25,
anhängig seit 06.03.2025,
bisher nicht entschieden


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