Knooper Zeitung 
Lanz NIUS Eilantrag Schleswig

Schleswig, 05.01.2026

Die für Presserecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig hat durch drei Richter für knapp 425 Euro Gerichtskosten entschieden, dass Daniel Günther am 07.01.2026 bei Markus Lanz Aussagen bzgl. NIUS nicht in seiner Funktion als Ministerpräsident getätigt hat, sondern als Parteipolitiker bzw. Privatperson. Der Anwalt des Landes Schleswig-Holstein bekommt für seine Tätigkeit von NIUS etwa 1033 Euro. NIUS selbst hat sich in der Sache durch einen Anwalt an das Gericht gewendet, diese Kosten muss NIUS selbst zahlen. Das Land Schleswig-Holstein wird auf über den vorgenannten Betrag hinausgehende Kosten ihres Rechtsanwalts sitzen bleiben. Das Gericht hat für den Widerruf der Aussage und für die zukünftige Unterlassung der Aussage jeweils einen Streitwert von 5000 Euro angesetzt, der Wunsch einer Ordnungsgeld-Androhung hat den Streitwert nicht erhöht.

NIUS kann vor einem Amtsgericht/Landgericht privatrechtlich von Daniel Günther Widerruf und Unterlassung fordern.

Die drei Richter haben ihre Entscheidung (VG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2026, 6 B 2/26) sehr ausführlich begründet:

Der Antrag der Antragstellerin (NIUS),

1. den Antragsgegner (das Land Schleswig-Holstein) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, es zu unterlassen, in Bezug auf sie (soweit unterstrichen) zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder dies durch Dritte machen zu lassen,

"Wer hat denn dagegen geschossen? Nius und solche Portale…
Wir müssen aufwachen und sehen,
dass das unsere Gegner und auch die Feinde von Demokratie sind"

und

"Wenn ich mir Nius-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe:
Da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist … vollkommen faktenfrei."

jeweils wenn dies geschieht wie in der ZDF-Sendung "Markus Lanz" vom
07.01.2026, (abrufbar unter der URL https://www.zdf.de/play/talk/markus-lanz114/markus-lanz-vom-7-januar-2026-100),

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung zu Ziffer 1.
dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu EUR 10.000 anzudrohen,

3. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten,
binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses durch Pressemitteilung der Staatskanzlei öffentlich bekannt zu geben,
dass er die unter Ziffer 1. genannten Äußerungen vorläufig nicht mehr aufrecht hält,

hat keinen Erfolg.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.
Eine solche ist anzunehmen, wenn der Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt Rechtsfolgen aus Rechtsnormen des öffentlichen Rechts herleitet. Öffentlich-rechtliche Normen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur auf Rechtsbeziehungen zwischen Privaten und öffentlich-rechtlich organisierten Trägern, insbesondere Trägern der Staatsverwaltung, Anwendung finden können. Sie müssen ausschließlich einen derartigen Träger berechtigen oder verpflichten (BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 58.14 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsweges ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand wird durch den Antrag, in dem sich die vom Antragsteller in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem der Antragsteller die Rechtsfolge herleitet, bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 3 B 29.21 –, juris Rn. 7). Für die Rechtsnatur der Streitigkeit ist die wahre Natur des Anspruchs maßgeblich, wie er sich nach dem Sachvortrag des Antragstellers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1982 – 2 BvH 1/79 –, juris Rn. 71; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 – GmS-OGB 1/88 – juris Rn. 8). Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hängt dabei nicht vom Ergebnis einer materiell-rechtlichen Prüfung der Begründetheit des Antragsbegehrens ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 58.14 –, juris Rn. 19).
Maßgeblich ist nach alledem das Begehren und nicht die rechtliche Begründung des Antragstellers (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO). Stützt er sich seinem Begehren nach auf einen privatrechtlichen Anspruch, so ist der Verwaltungsrechtsweg auch dann nicht eröffnet, wenn er sich zur Begründung auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Andernfalls hätte es der Antragsteller in der Hand, durch seine rechtliche Sichtweise den ihm genehmen Rechtsweg zu bestimmen, womit diese Sachentscheidungsvoraussetzung letztlich zu seiner Disposition stünde. Anders gestaltet sich der Fall, wenn sich das Begehren auf einen öffentlich-rechtlichen Anspruch richtet, sich der Antragsteller auch auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft, aber die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage deshalb nicht erfüllt sind, weil es an einer dafür erforderlichen öffentlich-rechtlichen Handlung fehlt. In diesem Fall ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Zwar irrt der Antragsteller über die Natur der angegriffenen Handlung. Das hindert ihn aber nicht daran, einen öffentlich-rechtlichen Anspruch zu verfolgen, etwa weil es ihm für das Gericht ersichtlich gerade auf die Zurechnung der Handlung zu einem Hoheitsträger oder auf den ausgewählten Antragsgegner ankommt (vgl. zum Ganzen: Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 40 Rn. 284; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48.
Erg.-Lfg., Stand: Juli 2025, VwGO § 40 Rn. 202, 205).
Nach diesen Maßstäben stellen das Unterlassungs- und das Widerrufsbegehren der Antragstellerin jeweils eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar. Sie wendet sich gegen öffentliche Äußerungen des Herrn Günther. Abhängig davon, ob diese Äußerung in Ausübung seines Amtes als Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein oder in seiner Funktion als Parteipolitiker bzw. als Privatperson erfolgte, kommen öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht. Im hiesigen Verfahren begehrt die Antragstellerin, gerade den Antragsgegner aufgrund der behaupteten Zurechenbarkeit der Äußerungen zum Land in Anspruch zu nehmen. Ihr Begehren kann insbesondere nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie hilfsweise Herrn Günther persönlich in Anspruch nehmen will. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin richtet ihre Anträge ausdrücklich gegen den Antragsgegner als Hoheitsträger. Gegen die Privatperson Herr Günther betreibt sie ausweislich des Abmahnschreibens vom 21. Januar 2026 (Bl. 114 ff. d. A.) ein gesondertes Verfahren. Sie trägt hierzu vor, mit der Abmahnung hilfsweise und schon aus anwaltlicher Vorsicht auch auf privatrechtlicher Ebene gegen die Äußerungen vorzugehen (Bl. 151 f. d. A.). In der Sache beruft sich die Antragstellerin auf die spezifischen rechtlichen Grenzen der amtlichen Äußerungsbefugnis, namentlich die Grundrechtsbindung sowie das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot. Die Eröffnung des Verwaltungsgerichtswegs gilt unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin die streitgegenständlichen Äußerungen zurecht als öffentlich-rechtliche Handlungen qualifiziert. Diese Frage ist im Rahmen der Begründetheit zu beantworten. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) wäre es nicht vereinbar, das Verfahren unter Vorgriff auf die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit zu begreifen und es nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das zuständige Zivilgericht zu verwiesen. Dies würde der Antragstellerin den Rechtsschutz gegen den hiesigen Antragsgegner entziehen und sie in eine im hiesigen Verfahren ersichtlich nicht gewollte und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige subjektive Klageänderung drängen.

2. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist zulässig, aber unbegründet.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs ebenso glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen.
Das Gericht muss nicht entscheiden, ob die Antragstellerin die Eilbedürftigkeit der Anordnung glaubhaft gemacht hat, da es schon an einem Anordnungsanspruch fehlt.
a) Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner nicht verlangen, die streitgegenständlichen Äußerungen vorläufig zu unterlassen (Antrag zu 1.).

Als Anspruchsgrundlage kommt nur ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch in Betracht. Dieser aus den Grundrechten oder einer analogen Anwendung des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hergeleitete Anspruch besteht, wenn ein hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht droht und dieser sich wegen fehlender Duldungspflicht des Betroffenen als rechtswidrig erweist (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 18. Juli 2019 – 3 LB 3/18 –, juris Rn. 43; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33.87 –, juris Rn. 12).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die streitgegenständlichen Äußerungen des Herrn Günther in der ZDF-Sendung "Markus Lanz" vom 7. Januar 2026, deren Rechtswidrigkeit die Antragstellerin zur Begründung des Unterlassungsanspruchs geltend macht, stellen keinen hoheitlichen Eingriff dar. Sie sind dem Antragsgegner nicht zuzurechnen, da Herr Günther sie nicht in Ausübung seines Amtes tätigte. Im Kontext der Sendung sind seine Äußerungen objektiv als die eines Parteipolitikers zu betrachten.
Ob Äußerungen eines Regierungsmitglieds in funktionalem Zusammenhang mit seinem Amt stehen und damit insbesondere der Grundrechtsbindung und dem Sachlichkeitsgebot unterfallen, bestimmt sich gemäß der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nach den Umständen des Einzelfalls. Ein spezifischer Rückgriff auf die mit seinem Regierungsamt verbundene Autorität liegt regelmäßig vor, wenn ein Regierungsmitglied bei einer Äußerung ausdrücklich auf sein Amt Bezug nimmt oder die Äußerung ausschließlich Maßnahmen oder Vorhaben des von ihm geführten Geschäftsbereichs zum Gegenstand hat. Amtsautorität wird ferner in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten seines Geschäftsbereichs erklärt. Auch aus äußeren Umständen, wie der Verwendung von Staatssymbolen und Hoheitszeichen oder der Nutzung der Amtsräume, kann sich ein spezifischer Amtsbezug ergeben. Gleiches gilt für den äußerungsbezogenen Einsatz sonstiger Sach- oder Finanzmittel, die einem Regierungsmitglied aufgrund seines Amtes zur Verfügung stehen. Schließlich findet eine Inanspruchnahme der Autorität des Amtes statt, wenn ein Regierungsmitglied sich im Rahmen einer Veranstaltung äußert, die von der Regierung ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme eines Regierungsmitglieds an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund seines Amtes erfolgt. Demgegenüber ist eine schlichte Beteiligung am politischen Wettbewerb insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Regierungsmitglied im parteipolitischen Kontext agiert. Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses (Talkrunden, Diskussionsforen, Interviews) bedürfen differenzierter Betrachtung. Der Inhaber eines Regierungsamtes kann hier sowohl als Regierungsmitglied als auch als Parteipolitiker oder Privatperson angesprochen sein. Häufig dienen derartige Veranstaltungen – insbesondere bei der Beteiligung einer Mehrzahl von Personen – dem themenbezogenen Austausch politischer Argumente und Positionen und sind daher vorrangig dem politischen Meinungskampf zuzuordnen. Dass dabei die Amtsbezeichnung verwendet wird, ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen. Auch insoweit kommt es letztlich für die Geltung des Neutralitätsgebots entscheidend darauf an, ob der Inhaber eines Regierungsamtes seine Aussagen in spezifischer Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt. Dies kann im Rahmen derselben Veranstaltung bei einer Mehrzahl von Aussagen in unterschiedlicher Weise der Fall sein. Zeitungsinterviews stehen nicht nur Inhabern von Regierungsämtern, sondern auch Angehörigen der sie tragenden politischen Parteien und der Opposition offen. Die Auswahl der Interviewpartner liegt in der journalistischen Verantwortung des jeweiligen Presseorgans. Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind. Der Inhaber eines Regierungsamtes ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen eines Interviews auf die Regierungstätigkeit betreffende Aussagen zu beschränken, da auch dies mit dem Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Vielmehr ist er auch insoweit zur Teilnahme am politischen Meinungskampf befugt. Nimmt er aber für eine Aussage in einem Interview die mit seinem Amt verbundene Autorität in spezifischer Weise in Anspruch, ist er an das Neutralitätsgebot gebunden (vgl. grundlegend in Zusammenhang mit der Reichweite der Bindung von Bundesministern an das gegenüber politischen Parteien geltende Neutralitätsgebot nach Art. 21 GG: BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, juris Rn. 57 ff.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, juris Rn. 66; BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, juris Rn. 58 ff.; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 –, juris Rn. 80 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, juris Rn. 22 ff.; Thüringer VerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 – 25/15 –, juris Rn. 86 ff.; Niedersächsischer StGH, Urteil vom 24. November 2020 – 6/19 –, juris Rn. 68 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. März 2008 – 10 LC 203/07 –, juris Rn. 27 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. September 2019 – 4 CE 19.337 –, juris Rn. 11). Den Betrachtungen ist der objektivierte Maßstab eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 –, juris Rn. 80; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, juris Rn. 27; Barczak, NVwZ 2015, 1014, 1016).

Werden die Äußerungen wie hier in einer Talkshow getätigt, ist diesem Umstand besonderes Gewicht beizumessen. Entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist in Zweifelsfällen davon auszugehen, dass Äußerungen von Amtsträgern im Rahmen einer Talkshow nicht in amtlicher Eigenschaft getätigt werden (so auch Milker/Schuster, in: Conrad u. a., Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 1. Aufl. 2022, § 2 Rn. 40 f.; Barczak, NVwZ 2015, 1014, 1016; noch weitergehend VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, juris Rn. 27). Talkshows zeichnen sich in besonderem Maße dadurch aus, dass die amtlichen, persönlichen und parteipolitischen Positionen der Äußernden in der Wahrnehmung des Publikums zusammenfließen. Die Bandbreite der Themen und Fragestellungen betrifft regelmäßig sowohl amtliche als auch parteipolitische Belange. Wären Amtsträger entsprechend der Forderung der Antragstellerin verpflichtet, bei jeder ihrer Äußerungen präzise klarzustellen, in welcher Funktion sie diese tätigen, würde dies einen dynamischen politischen Meinungsaustausch erheblich beeinträchtigen. Die schon im Ausgangspunkt unmögliche strikte Trennung der Rollen als Amtsträger, Parteipolitiker und Privatperson (BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, juris Rn. 55; vgl. Abweichende Meinung der Richterin Wallrabenstein zum Urteil des BVerfG vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 –, juris Rn. 7 ff.) wird in diesem Kontext besonders deutlich. Talkshows sind im Sinne einer debattenfördernden und kritischen Medienöffentlichkeit gerade darauf ausgelegt, Amtsträger auch aufgrund ihres Amtes, aber außerhalb eines formellen amtlichen Rahmens in den politischen Diskurs einzubinden und zu konfrontieren. Diese für das Publikum offenbare Verquickung verschiedener Rollen darf nicht dazu führen, dass Amtsträger gegenüber den übrigen Debattenteilnehmern durch besondere Zurückhaltungsgebote benachteiligt werden. Dies hätte auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der die Regierung tragenden Parteien zur Folge. Indem sie nicht gleichermaßen auf die Mitarbeit der mit Regierungsämtern betrauten Parteimitglieder zurückzugreifen könnten, wären sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb entgegen Art. 21 GG beschränkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, juris Rn. 52). Nimmt der Amtsträger in einem solchen Kontext nicht deutlich und spezifisch auf die Autorität oder Ressourcen seines Amtes Bezug, sind seine Äußerungen nach dem objektiven Empfängerhorizont regelmäßig nicht mit dem besonderen Gewicht seines Amtes verbunden. Eine Begrenzung der Äußerungsbefugnis zum Schutze der Grundrechte oder des rechtsstaatlichen Sachlichkeitsgebots ist in einem solchen Kontext nicht erforderlich.
Nach diesen Maßstäben erfolgten die angegriffenen Äußerungen weder bei isolierter Betrachtung noch im Gesamtkontext der Sendung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Amt des Ministerpräsidenten oder auf Maßnahmen oder Vorhaben der Landesregierung.

Im unmittelbaren Zusammenhang mit den angegriffenen Äußerungen erwähnte Herr Günther weder sein Amt noch das Land Schleswig-Holstein. Vor der Äußerung „Feinde von Demokratie" bezog er sich vielmehr kritisch auf die Medienrezeption durch seine Parteikollegen, was für einen (partei-)politischen Kontext spricht. Inhaltlich sind beide Äußerungen eingebettet in eine medienpolitische, bundesweite und mit Bezügen auf die australische Rechtslage geführte Debatte, die die letzten zehn Minuten der Sendung dominiert. Diskutiert wurden insbesondere Altersgrenzen für soziale Medien, der Umgang mit Desinformation und journalistische Standards. Diese Themen gehen über Gesetzgebungs- oder Regierungsvorhaben des Landes Schleswig-Holstein hinaus. Dem steht auch nicht entgegen, dass Herr Günther in dieser Diskussion Bezüge zu vorangegangenen Schwerpunkten der Sendung herstellte, die u. a. die Verhinderung ausländischer Einflussnahme und den
Schutz der Demokratie betrafen. Zwar mögen seine Ausführungen zu der auf Open-Source-Anwendungen ausgerichteten IT-Strategie des Landes Schleswig-Holstein als amtlich zu beurteilen sein, da er insoweit offen für ein Vorhaben der Landesregierung warb. Diese Äußerungen stellen sich aber als landespolitischer Einschub in eine übergreifende Diskussion um soziale Medien und die Regulierung von Technologiekonzernen ohne spezifischen Landes- oder Amtsbezug dar. Insbesondere die Äußerung, „wenn ich mir Nius-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe, kann ich nur sagen: Da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist einfach vollkommen faktenfrei, was an der Stelle gemacht wird" erfolgte nicht im Zusammenhang zur mehrere Minuten zuvor dargestellten IT-Strategie des Landes. Für die Auslegung der Antragstellerin, Herr Günther habe damit unmittelbar auf die mediale Kritik an seinem hoheitlichen Handeln reagiert und die Äußerung sei zwingend eine Bezugnahme auf die Berichterstattung über sein amtsbezogenes Wirken, erkennt das Gericht keine Anhaltspunkte.
Eine Bezugnahme auf das Amt des Ministerpräsidenten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Äußerungen lässt sich auch nicht damit begründen, dass Herr Günther in einem früheren Abschnitt der Sendung sagte: „Ich bin aber nicht als Bürger hier, sondern ich bin Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein."
Die Aussage ist im Kontext der außenpolitischen Diskussion dieses Sendungsabschnitts zu verstehen. In Bezug auf eine zuvor eingespielte Sequenz einer Erklärung des Bundeskanzlers richtete Herr Lanz die Frage an Herrn Günther, ob in letzter Konsequenz Bundeswehrsoldaten in die Ukraine entsandt werden müssten. Dieser erwiderte darauf zunächst, „von hier aus als schleswig-holsteinischer Ministerpräsident keine Außenpolitik machen" zu wollen. Auf weitere Nachfrage nach seiner persönlichen Meinung traf er die anfangs zitierte Aussage. Er fügte sodann hinzu, eine Meinung zu haben, aber nicht für Außenpolitik zuständig zu sein. In diesem Sachzusammenhang ist der Hinweis auf seine Rolle dahingehend zu verstehen, dass sich Herr Günther im Bewusstsein um die bundesstaatliche Kompetenzordnung und die erheblichen außenpolitischen Wirkungen einer Aussage über eine Entsendung deutscher Soldaten durch einen deutschen Ministerpräsidenten zu dieser spezifischen Frage nicht öffentlich äußern wollte. Gleichwohl ist bereits zweifelhaft, ob deshalb auch nur seine unmittelbar nachfolgende Aussage als amtlich zu verstehen ist. Herr Günther sagte sodann, er halte die Äußerung des Bundeskanzlers für eine „sehr, sehr starke Aussage, die in eine Richtung weist, die ich zumindest absolut unterstütze". Da er zuvor zum Ausdruck gebracht hatte, sich als Ministerpräsident nicht außenpolitisch äußern zu wollen, gleichwohl aber eine Meinung zu haben, stellt sich schon diese – nun doch noch getätigte – Äußerung als die des Parteipolitikers Günther dar. Von seiner zuvor ausschließlich eingenommenen Rolle als Ministerpräsident hat Herr Günther damit sogleich wieder Abstand genommen.
In jedem Fall kann aus dieser themenspezifischen und kontextsensiblen Selbstbezeichnung nicht geschlossen werden, dass Herr Günther sich im nachfolgenden Verlauf der Sendung ausnahmslos unter Bezugnahme auf sein Amt äußerte. Nach den dargelegten Maßstäben sind die nachfolgenden Äußerungen jeweils differenzierend zu betrachten. Thematisch bewegt sich die Diskussion von der Außenpolitik fort über den Umgang mit der AfD, die Regulierung von Technologiekonzernen bis zur Einflussnahme von Medienunternehmen. Mit Ausnahme der IT-Strategie wurde Herr Günther in diesen Zusammenhängen mit allgemeinpolitischen und nicht landes- oder regierungsspezifischen Themen konfrontiert, zu denen er sich ohne Bezugnahme auf sein Amt äußerte. Schon wegen dieser thematischen Bezüge musste Herr Günther nicht klarstellungshalber darauf hinweisen, dass er sich (auch) insoweit als Parteipolitiker bzw. Privatperson äußere.
Die nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gebotene differenzierende Betrachtung einzelner Aussagen stellt auch keine Fragmentierung eines einheitlichen Lebenssachverhalts dar. Sie wird gerade dem Umstand gerecht wird, dass sich die menschliche Kommunikation im Rahmen einer mehr als einstündigen Talkshow nicht in einen einheitlichen Sachverhalt fassen lässt. Die Bedeutung und Zurechnung eines Gesprächsbeitrags lässt sich nur dann ermitteln, wenn sein jeweiliger Kontext nicht unberücksichtigt bleibt. Diesen Anforderungen trägt auch das Bundesverfassungsgericht Rechnung, wenn es selbst bei einem Interview, das weitgehend die Regierungstätigkeit einer Amtsträgerin und Projekte des von ihr geführten Ministeriums zum Gegenstand hat, nicht alle Bestandteile des Interviews als amtlich qualifiziert (BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, juris Rn. 75 ff.). Ebenso ordnete das Bundesverfassungsgericht die Aussagen in einem Interview weitgehend dem politischen Meinungskampf zu, das unter dem Titel „Interview mit Bundesinnenminister Horst Seehofer zur großen Koalition" veröffentlicht wurde und das mit einer Frage nach dem Neuzuschnitt seines Ministeriums begann (BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, juris Rn. 80 ff.).
Eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Amt ergibt sich auch nicht daraus, dass Herr Günther in den Einblendungen des ZDF im Laufe der Sendung u. a. als „Ministerpräsident von Schleswig-Holstein" bezeichnet wurde und es dort hieß, er „regiert in Schleswig-Holstein mit einer schwarz-grünen Koalition". Die Behauptung, Herr Günther habe diese Einblendungen selbst veranlasst, hat der Antragsgegner bestritten. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass das ZDF diese redaktionellen Entscheidungen von einer Maßgabe der Staatskanzlei abhängig gemacht hat. Überdies wurde Herr Günther im Laufe der Sendung in den Einblendungen auch u. a. als „CDU-Politiker", „Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Landtages" und „Landesvorsitzender der CDU Schleswig-Holstein" bezeichnet (Bl. 194 ff. d. A.). Die Einblendungen suggerierten damit schon keinen Auftritt ausschließlich in amtlicher Eigenschaft. Dasselbe gilt für die Vorstellung von Herrn Günther in der Anmoderation. Darin bezeichnete Herr Lanz ihn als „Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein", gratulierte ihm aber sogleich zu seiner Wiederwahl als CDU-Vorsitzender in seinem Land und verglich sein Wahlergebnis mit dem eines Parteikollegen. Die Fremdbeschreibungen geben die Doppelrolle des Herrn Günther zutreffend wieder und sind nicht geeignet, einer spezifischen Äußerung besondere amtliche Autorität zu verleihen. Im Übrigen wäre nach den obigen Maßstäben auch eine durchgehende Bezeichnung als Ministerpräsident noch kein Indiz für die amtliche Natur der Äußerungen.
Die Anreise zum Fernsehstudio mit dem Dienstwagen, die Begleitung durch Personenschützer des Landeskriminalamts und eine Einladung über die Staatskanzlei sind ebenfalls nicht geeignet, die Äußerungen als amtlich erscheinen zu lassen. Die schon aus Sicherheitsgründen gebotene und auch zu privaten Zwecken zulässige Inanspruchnahme des Dienstwagens und des Personenschutzes macht einen Talkshow-Auftritt nicht zu einer Regierungsveranstaltung (vgl. Barczak, NVwZ 2015, 1014, 1016; Milker, JA 2017, 647, 651). Der bloße Umstand, dass der Ministerpräsident unter seiner amtlichen Anschrift eingeladen wird, macht die nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gebotene differenzierende und kontextabhängige Betrachtung der Äußerungen nicht entbehrlich.
Der Verweis der Antragstellerin auf die Rezeption der Sendung in den Kommentarspalten verschiedener Plattformen führt nicht zu einem weiteren Aufklärungsbedarf oder einer abweichenden Würdigung des Sachverhalts. Dieser Ansatz verkennt bereits, dass die rechtliche Würdigung des unstreitigen Sachverhalts nicht darin besteht, eine empirische Verkehrsauffassung zur Einordnung der Äußerungen zu ermitteln. Die Zurechnung einer Äußerung hängt von den dargelegten normativen Kriterien ab, die insbesondere die Grundrechtsbindung von Amtsträgern mit der Grundrechtsberechtigung von Parteipolitikern in Ausgleich bringen. Der Maßstab des objektiven Bürgers bzw. Empfängerhorizonts zielt nicht auf eine zu ermittelnde empirische Wahrnehmung, sondern eine nach rechtlichen Kriterien geleitete Wertung. Es ist auch höchst zweifelhaft, ob aktuelle Modelle sogenannter generativer Künstlicher Intelligenz in der Lage sind, solche Auswertungen vorzunehmen und feststellen zu können, hinter welchen Äußerungen echte natürliche Personen stehen und hinter welchen Bots oder eine einzelne Person, die sich als mehrere Personen ausgibt.
Der Umstand, dass der Auftritt des Herrn Günther in den von der Antragstellerin vorgelegten Presseartikeln u.a. im Kontext staatlicher Eingriffe in die Pressefreiheit rezipiert und dabei auch seine Position als Ministerpräsident hervorgehoben wird (vgl. etwa Degenhart, NJWaktuell 4/2026, 7), ist Folge der eingenommenen Doppelrolle und ändert aus den dargelegten Gründen nichts an der fehlenden staatlichen Zurechenbarkeit der Äußerung.
Für die mit dem Antrag zu 2. begehrte Androhung des Ordnungsgeldes fehlt es schon deshalb an einem Anordnungsanspruch, weil nach den obigen Ausführungen kein durch das Ordnungsgeld abzusichernder Unterlassungsanspruch besteht.
Ein auf den vorläufigen Widerruf der Äußerung gerichteter öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch nach dem Antrag zu 3. scheitert ebenfalls an dem fehlenden hoheitlichen Eingriff.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

C. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Das Gericht hat für die Anträge zu 1. und 3. jeweils den Auffangstreitwert herangezogen.

Für eine Halbierung des Streitwertes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 besteht kein Anlass, wenn der Auffangwert herangezogen wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 9. Mai 2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6 m. w. N.).

Dem Antrag zu 2., für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 EUR festzusetzen, misst das Gericht keine streitwerterhöhende Wirkung für den Antrag zu 1. bei.

Der Antragstellerin geht es in erster Linie darum, dass die streitbefangene Äußerung nicht wiederholt wird.

Die Bedeutung der Sache für sie ergibt sich nicht aus der Maximalhöhe eines für den Fall einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, weil es sich dabei um einen bloßen Annex zur eventuell erforderlichen Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs als Teil des Erkenntnisverfahrens handelt und das Ordnungsgeld zudem bei einer Vollstreckung nicht an den Antragsteller, sondern an die Staatskasse zu zahlen ist (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 –, juris Rn. 210 ff. m. w. N.).

Der Antrag zu 2. ist auch als solcher bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, weil nach Nr. 2111 bzw. 5301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 –, juris Rn. 219).

Da es sich bei dem Unterlassungs- und dem Widerrufsbegehren um jeweils selbständige Streitgegenstände handelt, waren die beiden Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.