Nur Verlierer vor Gericht
Vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Kiel ist ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung anhängig (Az. 40 Ls 559 Js 8730/25). Der Tatvorwurf wiegt schwer, die Hauptverhandlung soll Aufklärung bringen. Tatsächlich bringt sie bislang vor allem eines zutage: dass die Geschäftsstelle des Gerichts mit der elektronischen Zustellung an die beiden Verteidiger systematisch überfordert ist. Drei Mal hat sie es in diesem einen Verfahren nicht geschafft, ein Schriftstück über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) wirksam zuzustellen. Das Ausbleiben der Empfangsbekenntnisse wurde nur ein von drei Malen bemerkt. Zwei Hauptverhandlungstage sind verloren – der erste am 18.02.2026 – Der Prozess wurde vollständig ausgesetzt, der zweite am 06.05.2026 zur Hälfte verbraucht für die Aufklärung der eigenen Pannen.
Panne Nr. 1: Der Antrag der Nebenklage
Vor dem ersten Hauptverhandlungstag stellt die Vertreterin der Nebenklage einen Antrag auf audiovisuelle Vernehmung der Geschädigten und auf Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 247a StPO, § 171b GVG). Die Vorsitzende verfügt, den Verteidigern den Antrag zur Stellungnahme zuzustellen. Die Geschäftsstelle zeichnet die Sendung am 29.01.2026 zwei Mal als „rausgegangen" ab, am 12.02.2026 ein weiteres Mal. In der Akte: keine Empfangsbekenntnisse. Das zweite Ausbleiben fällt niemandem auf, der Vorsitzenden wird es nicht gemeldet. Beide Verteidiger erfahren erst in der Hauptverhandlung am 18.02.2026 von dem Antrag – im Saal, kurz vor der Vernehmung. Die Verhandlung wird ausgesetzt. Soweit der erste Aufschlag.
Panne Nr. 2: Der Beschluss vom 18.02.2026
Noch am Tag der ausgesetzten Hauptverhandlung erlässt die Vorsitzende einen Beschluss zu dem Antrag der Nebenklage und ordnet seine Zustellung an die Verteidiger an. Die Geschäftsstelle zeichnet den Vorgang erneut mehrfach als versendet ab. Empfangsbekenntnisse: wieder keine. Eskalation an die Vorsitzende: keine. Die Vorsitzende geht in einem Schreiben an alle Beteiligten vom 24.04.2026 selbstverständlich davon aus, die Verteidigung kenne den „bereits erlassenen Beschluss" – tatsächlich kennt ihn niemand außer ihr selbst und der Geschäftsstelle, die ihn abgezeichnet hat. Erst in der zweiten Hauptverhandlung am 06.05.2026 zieht die Vorsitzende den Beschluss aus der Akte, kopiert ihn und reicht allen Beteiligten ein Exemplar. Auf den Hinweis der Verteidiger, sie hätten den Beschluss niemals erhalten und könnten dies in ihren beA-Postfächern unmittelbar belegen, antwortet die Vorsitzende: „Brauchen Sie nicht. Ich glaube Ihnen das sofort."
Panne Nr. 3: Auch die Nebenklage hat den Beschluss nicht
Dass der Beschluss vom 18.02.2026 nicht nur die Verteidiger, sondern auch die Nebenklagevertreterin nie erreicht hat, lässt sich aus deren Verhalten ableiten: Sie stellt in der Hauptverhandlung am 06.05.2026 dieselben Anträge erneut, die die Vorsitzende vor zweieinhalb Monaten bereits beschieden hatte. Hätte ihr der Beschluss vorgelegen, wäre dann nicht dieser Schritt überflüssig gewesen? Die Geschäftsstelle hat also nicht nur in eine Richtung versagt, sondern in alle Richtungen.
Was hier nicht funktioniert
Seit dem 01.01.2022 sind Verteidiger und Rechtsanwälte verpflichtet, mit den Strafgerichten elektronisch zu kommunizieren (§ 32d StPO), für das Zivilverfahren die Parallelvorschrift (§ 130d ZPO). Spiegelbildlich stellen die Gerichte über das EGVP an das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu. Eine wirksame Zustellung gegen Empfangsbekenntnis wird nach (§ 173 Abs. 3 ZPO) – in Strafsachen anwendbar über (§ 37 Abs. 1 StPO) – durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) nachgewiesen, das auf einem strukturierten XJustiz-Datensatz beruht, den das Gericht mit der Zustellung selbst zur Verfügung stellt. Solange dieser Datensatz nicht unterzeichnet zurückläuft, ist die Zustellung schlicht nicht bewirkt. Der bloße Vermerk „rausgegangen" in der Akte beweist überhaupt nichts. In der beA- bzw. EGVP-Oberfläche der Geschäftsstelle lässt sich an einer eigens dafür vorgesehenen Stelle ablesen, ob ein eEB angefordert wurde und ob es zurückgelaufen ist. Das ist kein Nischenwissen; es gehört zum Pflichtprogramm jeder Geschäftsstelle, die elektronisch zustellt.
Genau das hat die Kieler Geschäftsstelle in diesem Verfahren drei Mal nicht geleistet: Sendungen wurden drei Mal als „rausgegangen" abgezeichnet, nur in einem Fall ist das Ausbleiben der eEB aufgefallen, aber schließlich angekommen ist nichts. Weder vor dem 18.02.2026 noch in den Wochen danach. Weder bei den Verteidigern noch bei der Nebenklagevertreterin. Die Vorsitzende wurde in dem Glauben gelassen, sämtliche Verfahrensbeteiligten würden die entsprechenden Schriftstücke kennen.
Bilanz
Zwei Hauptverhandlungstage verloren. Eine durch psychosozialen Beistand begleitete Geschädigte, die ein zweites Mal ins Gericht musste und sich erneut darauf einstellen musste, ihre Aussage zu machen. Zwei Pflicht- und Wahlverteidiger, die ihren Mandanten nicht ordnungsgemäß auf Anträge und Beschlüsse vorbereiten konnten. Eine Vorsitzende, die ihre eigene Geschäftsstelle in zwei laufenden Hauptverhandlungen mit der Frage konfrontieren muss, was eigentlich verschickt worden ist und was nicht. Die nächste Fortsetzung ist auf 10 Uhr am 20.05.2026 angesetzt, Amtsgericht Kiel, Saal 4. Die Knooper Zeitung wird auch dann wieder dabei sein und das Geschehen beobachten.