Kiel, 16.02.2026, 19:36 Uhr
In Kiel werden in den kommenden Wochen drei neue Waffenverbotszonen beschildert, nachdem es jahrelang in Schleswig-Holstein gar keine gegeben hatte.
Wie begründet die Stadt Kiel "Waffen und Messer verboten"?
Die Stadt Kiel verweist in Ihrer Drucksache 0205/2026 nur auf ganz allgemeine Erwägungen,
nennt aber keinerlei Zahlen,
nicht einmal die schwammigen Zahlen aus der PKS Kiel.
Die Stadt Kiel schreibt auch:
"Gemäß § 42 Absatz 5 Satz 1 Waffengesetz
haben die Bundesländer Ende 2024 die Befugnis erhalten,
an bestimmten Orten
durch Rechtsverordnung
Waffen- und Messerverbotszonen
zu bestimmen."
Aber gab es nicht schon eher eine Waffenverbotszone in Kiel?
In Kiel gab es vom 21.02.2018 bis 14.03.2023 eine in der Bergstraße (Stadtverordnung).
Das hat die Stadt Kiel wohl selbst in ihrer Begründung vergessen.
Mit der Änderung des Waffengesetzes zum 31.10.2024 wurde die Befugnis auf alle Messer auch mit einer Klingenlänge unter 4 cm erweitert.
Waffenverbotszonen dürfen die Länder schon seit 23.11.2007 einrichten.
Seit 22.12.2011 hat die Landesregierung Schleswig-Holstein die Befugnis an das Innenministerium delegiert.
Das hat in der Bergstraße bestimmt Bußgelder gehagelt?
Total! Im Jahr 2022 und im Jahr 2023 hat man jeweils zwei Personen erwischt (Landtag SH, Drucksache 2020/20).
Das war die einzige Verbotszone die es in den Jahren 2022, 2023 in Schleswig-Holstein gab.
Vom 14.03.2023 bis mindestens 05.04.2024 gab es keine Verbotszone in Schleswig-Holstein.
Nur vier erwischten Personen in zwei Jahren waren jetzt aber ein Sonderfall, oder?
Bremen berichtet für 4,5 Jahre von 218 Verstößen (nicht einmal wöchentlich einen). Insgesamt seien 9000 Euro Bußgelder dafür erhoben worden, also im Schnitt keine 41 Euro. (Bremen) Gleichzeitig behauptet Bremen jedoch schon für den Erstverstoß 120 Euro zu kassieren, im Wiederholungsfall das Doppelte. Die Rechnung geht nur auf, wenn in 2/3 aller Fälle doch kein Bußgeld verhängt wird oder dies nicht eingetrieben wird oder es nach einem Einspruch beim Amtsgericht fallen gelassen wird.
Sind Messer und Waffen nicht sowieso fast überall verboten?
Überall verboten ist das Führen von Messern mit einer feststehenden Klinge mit über 12 cm Länge, Einhandmessern, Anscheinswaffen, gewisser Hieb- und Stoßwaffen seit 01.04.2008 (§ 42a WaffG).
Bei Versammlungen und auf dem Weg dahin sind "Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind" verboten (§ 2 Absatz 3 VersG, seit 1978),
seit 2015 ist das für Schleswig-Holstein wortgleich im § 8 Absatz 1 VersFG-SH geregelt.
Nach § 42 Absatz 1 WaffG gilt schon seit 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970):
"Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen,
Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen
teilnimmt, darf keine Waffen [...] führen."
So ähnlich galt das auch schon laut § 39 WaffG von 1976 und von 1972.
Seit 06.07.2017 steht explizit im Gesetz:
"Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist,
sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen."
Seit 31.10.2024 gilt das auch für Messer (§ 42 Absatz 4a Satz 1 WaffG).
Im seitlich umschlossenen Bahnhöfen/Haltepunkten und in Fernverkehrs-Zügen aufgrund von § 42b WaffG seit 31.10.2024.
In allen Nahverkehrs-Zügen, in Bussen des Schienenersatzverkehrs, "auf den Bahnsteigen und in den Bahnhofsgebäuden",
in den Bussen und auf den Fähren
sind Waffen und Messer auch verboten
(Verordnung der Landesregierung vom 03.06.2025, zuvor wortgleich gültig seit 23.12.2024).
Muss die Ratsversammlung eine Waffenverbotszone beschließen?
Nein. Die Ausführung des Waffengesetzes ist den (Ober-)Bürgermeistern der kreisfreien Städte als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen. Dementsprechend handelt es sich hier nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit.
Die Ratsversammlung wird nur in Kenntnis gesetzt, sie kann darüber nicht entscheiden. Sie wurde auch nicht gefragt, nur in Kenntnis gesetzt.
Kann man als Einwohner in der Ratsversammlung Fragen zur Waffenverbotszone stellen?
Die Stadtpräsidentin meint: "Nein!" Für sie sind "Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" (§ 16c GO-SH) ausschließlich die Selbstverwaltungsaufgabe (§ 2 GO-SH) betreffende Angelegenheiten. Den Paragrafen kann man sicher auch anders interpretieren. Die Finanzierung der Beschilderung ist ein Beratungsgegenstand. Und es ist sicherlich eine "andere Angelegenheit" der örtlichen Gemeinschaft. Der Ratsversammlung ist es ja nicht verboten, darüber zu reden.
Welche Fragen sollte die Ratsversammlung unbedingt stellen?
Fragen nach der Verhältnismäßigkeit:
Wie viele Straftaten gab es in welchem Zeitraum in den jeweils geplanten Waffenverbotszonen, bei denen ein Gegenstand bei der Tat verwendet wurde, dessen Mitnahme nicht/sowieso zur Tatzeit am Tatort bzw. auf dem Weg dorthin, z.B. im Bahnhof oder im ÖPNV oder z.B. aufgrund einer Veranstaltung gesetzlich verboten war. Also welche Taten gibt/gab es überhaupt, bei denen das Einhalten der Waffenverbotszone einen Unterschied machen würde.
Warum sollte es jemanden, den die Erwartung bzw. Möglichkeit mehrerer Jahre Haft nicht von (s)einer Straftat zurück schrecken lässt, beeindrucken sollte, dass er im Rahmen seiner Straftat auch noch als Ordnungswidrigkeit ahndbar einen verbotenen Gegenstand dabei hat?
Menschen haben trotz Verbot verbotene Gegenstände dabei?
Trotz der Erwartung von (maximal) drei Jahren Haft
(§ 52 Absatz 3 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.2 WaffG)
für den Besitz (!) eines Totschlägers, hatte eine Person am Valentinstag 2026 einen im Bahnhof Kiel dabei.
Da war es egal, wo er den hatte und wie viele Handgriffe er brauchte.
Darf Kiels Oberbürgermeister "einfach" eine Waffenverbotszone einrichten?
Nach der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung (GVOBl. Schl.-H. 2025/63 vom 13. Mai 2025) darf er das.
Weil Kiel aber mehr als 20.000 Einwohner hat, muss er das Innenministerium um Erlaubnis fragen (§55 Absatz 4 LVwG-SH).
Das Innenministerium hat am 05.02.2026 zugesagt.
Müssen da nicht irgendwelche Voraussetzungen gelten?
Es müssen "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass [...]
auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist oder [...]
das Verbot [...] zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist." (§ 42 Absatz 5 Satz 1 WaffG)
Und wie hat die Stadt Kiel das dargelegt?
Gar nicht. Die Stadt Kiel gibt auch die statistischen Daten, die dem angeblich zugrunde liegen sollen, nicht heraus.
In der Begründung, die der Ratsversammlung vorgelegt wurde (Drucksache 0205/2026), werden auch keine Daten genannt.
Muss die Stadt Kiel nicht innerhalb von ein/zwei Monaten nach Anfrage die Daten herausgeben?
Ja, das muss sie. Das steht so im Informationszugangsgesetz. Aber das Gesetz ist der Stadt Kiel egal.
Sie gibt die Daten einfach nicht heraus. Auch eine Intervention (PDF) der Landesbeauftragten für Datenschutz perlt bislang an der Stadt Kiel ab.
Auch etliche andere IZG-Anfragen werden von der Stadt Kiel monatelang nicht beantwortet.
Bei einer Anfrage vom 10.09.2025, einer vom 21.08.2024, einer vom 24.06.2022 gibt es bislang keine Antwort,
auch die Schilderung der Möglichkeit einer Untätigkeitsklage stört die Stadt Kiel nicht.
Intervention der Landesbeauftragten für Datenschutz (PDF) mit Fristsetzung bis 28.11.2025 führte zu nichts.
Eine erneute Intervention vom 30.01.2026 hat bislang nichts verändert.
Und was sagt die Pressestelle der Stadt Kiel dazu?
Sie schweigt. Die vorigen drei Fragen wurden der Pressestelle zur Stellungnahme vorgelegt. Eine Antwort gab es jedoch nicht.
Mit welchen rechtlichen Mitteln lässt sich die Rechtmäßigkeit der Waffenkontrollzone überprüfen?
Das richtige Rechtsmittel heißt hier Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO), es ist über einen Anwalt (§ 67 Absatz 4 VwGO) beim Oberverwaltungsgericht in Schleswig einzulegen. Wer sich regelmäßig in einer Zone aufhält und dadurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt wird, ist persönlich betroffen und berechtigt, den Antrag zu stellen.
Könnte ein Normenkontrollantrag Erfolg haben?
Die bislang veröffentlichte Begründung ist sehr, sehr dünn.
Belastbare Daten werden nicht herausgegeben,
es gibt wahrscheinlich gar keine Daten,
die eine Verhältnismäßigkeit der Zonen,
insbesondere 24/7 366 Tage im Jahr,
begründen.
Was sagt die Polizeiliche Kriminalstatistik für Kiel für das Jahr 2024 über Messer und Waffen?
Wenig. 172 Messerangriffe werden erwähnt. Da es dabei nur 53 leicht verletzte und 14 schwer verletzte Opfer gab, ist fraglich was überhaupt ein "Messerangriff" sein soll. Definiert wird das nicht.
Offenbar zählt es auch als "Angriff", wenn niemand körperlich zu Schaden gekommen ist.
Wir haben also maximal bei (53+14)/172 = 39 % der Messerangriffe ein Opfer mit körperlicher Verletzung.
Nur 14 schwere Verletzungen durch Messer in Kiel in 2024!
Wie schlimm waren die 53 leichten Verletzungen?
Eine leichte Verletzung durch ein Messer ist es natürlich auch,
wenn der Druck des Griffs des Messers einen blauen Fleck verursacht hat.
Und wie viele Verletzungen fanden in den neuen Waffenverbotszonen statt?
Dazu gibt es keine Zahlen, man kann es aber schätzen:
Auf öffentlichen Plätzen/Wegen fanden 91/144 = 63 % statt. In der Vorstadt 11, in Südfriedhof 23, in der Altstadt 5 und Gaarden-Ost 39.
Wenn man diese Zahlen nun kombiniert und man überall von Gleichverteilung bzgl. der Verletzungen und der Örtlichkeit ausgeht,
dann ergibt sich für Gaarden-Ost 39*39%*63% = 10 Verletzte, Altstadt/Südfriedhof (5+23)*39%*63% = 7 Verletzte und Vorstadt 11*39%*63% = 3 Verletzte.
Wenn man annimmt, dass sich ALLE Taten in der Öffentlichkeit des entsprechenden Stadtteils in der Verbotszone ereigneten,
dann wäre das so die maximale Wirksamkeit. Wie oben schon gezeigt, ist aber nur jede fünfte (14/(53+14))Verletzung schwer.
Wie viele (Schwer-)Verletzte vermeiden wir also nunmehr?
Wir kommen, wenn wir annehmen,
dass alle Taten in der Öffentlichkeit im gesamten Stadtteil in der Waffenverbotszone stattfanden,
auf nicht einmal 20 Verletzte durch Messer, davon 5 schwer.
Aber die werden ja durch die Waffenverbotszone nicht vermieden.
Das Führen von Messern und Waffen in der Öffentlichkeit ist ja (siehe oben)
sowieso in weiten Teilen längst verboten bzw. bei den jeweiligen Taten verboten gewesen (Kieler Woche, Markt, Versammlung, ...).
Wie sehr wird sich denn an bereits bestehende Verbote gehalten?
Die o.g. PKS für Kiel berichtet von 52 Kriminalfällen im Jahr 2024, in denen eine Schusswaffe mitgeführt wurde.
Es wird wohl davon auszugehen sein, dass es hierbei seltenst um das legale Mitführen einer Schusswaffe handelte.
In der Kieler Woche 2023 wurde im Bahnhof und auf einigen Strecken zu gewissen Zeiten verboten, "gefährliche Gegenstände" zu transportieren.
In der Begründung dazu wurden 26 Vorfälle im/am Bahnhof aufgeführt.
Bei keinem einzigen Sachverhalt wurde dargelegt,
dass die EINHALTUNG der Verordnung bei diesem Sachverhalt überhaupt eine VERÄNDERUNG bewirkt hätte.
Verhaltensweisen, die bereits verboten und unter Strafe gestellt sind,
sind prinzipiell ungeeignet weitere Verbote zu begründen,
sie zeigen vielmehr, dass Verbote wenig bewirken.
Es werden Sachverhalte genannt (dort Abschnitt (4.1) auf Seite 5 und 6),
bei denen des WaffG Geldbußen bis zu 10.000 Euro und bis zu 5 Jahre Haft androhen.
Diese Strafandrohung hat das verbotene Führen, falsche Aufbewahren bzw. den verbotenen Besitz nicht verhindert.
Warum sollte ein weiteres Verbot nunmehr abschrecken?
Wie sieht es andernorts aus,
beispielsweise in Berlin?
Berlin hat im ersten Jahr in seinen drei Messer- und Waffenverbotszonen (MWVZ) 269 Verfahren wegen irgendwelcher Messer/Waffen eingeleitet (von Einrichtung am 15.02.2025 bis zum 31.01.2026, Stand der Daten vom 02.02.2026).
Die ersten 95 verbotenen Gegenstände wurden in symbolischen Aktionen in den ersten zwei Monaten eingezogen (Tagesspiegel vom 12.04.2025).
Im Rahmen von Schwerpunktkontrollen wurden 5220 Personen kontrolliert, dabei wurden 149 Messer und 40 sonstige gefährliche Gegenstände und Waffen sichergestellt/beschlagnahmt,
die anderen 80 Verfahren wurden im Rahmen der täglichen Arbeit eingeleitet, unter anderem wegen der im gleichen Zeitraum in den drei Waffenverbotszonen verübten 76 Messerattacken und 9 Straftaten mit Waffen.
Zu den vom 15.02.2026 (Start der WMVZ) bis 14.02.2026 (Abfragedatum 17.02.2026) in den Zonen erfassten
79 Messerangriffen wurden 75 Opfer erfasst, von den 44 unverletzt blieben.
In 36 Fällen wurde mindestens eine tatverdächtige Person ermittelt.
Weder bei den Angriffen noch bei den Sicherstellungen/Beschlagnahmen wird erfasst, ob die Gegenstände überall oder nur in einer MWVZ verboten sind.
Somit ist eine Feststellung, ob eine MWVZ etwas "bringt", unmöglich,
auch eine abstrakte Wirkung kann mit dem Zahlenmaterial nicht belegt werden:
Der angeblich Rückgang der Zahlen beim Vergleich des Zeitraums 15.02.2025 bis 07.01.2026 mit dem Vorjahreszeitraum ist so minimal,
dass die Polizei Berlin nicht einmal auf Nachfrage hin traut, die entsprechenden Zahlen mitzuteilen. (Welt vom 14.02.2026)
Es könnte sich auch um einen allgemeinen Trend handeln, der außerhalb der Zonen genauso oder sogar stärker ist.
Entsprechende Auswertungen wurden von der Polizei nicht vorgenommen.
Mitführen, führen, wo ist der Unterschied?
Da schon der Besitz einer Schusswaffe den meisten Menschen verboten ist, ist es bei der Straftaten-Erfassung mit Schusswaffen egal, wo die war und wie schwer es war, daran zu kommen.
In der Waffenverbotszone ist mir nur das "Führen" verboten, es ist also verboten einen inkriminierten Gegenstand derart dabei zu haben, dass ich keine drei Handgriffe brauche, um ihn einzusetzen.
Vermeide das Verbot also irgendeinen Messerangriff?
Nicht einmal dann, wenn sich alle an die neuen Regeln halten!
Es bleibt ja weiterhin erlaubt, mein neu gekauftes Küchenmesser in Plastik-Originalverpackung (oder irgendeiner anderen Verpackung) in einer Tüte im Rucksack über den Vinetaplatz zu tragen.
Dann brauche ich in jedem Fall drei oder mehr Handgriffe, um es einzusetzen.
Dass bei irgendeinem der Messerangriffe überhaupt ein Messer geführt wurde, ist der öffentlichen Statistik nicht zu entnehmen.
Es könnte sein, dass das Messer in allen Fällen mehrfach verpackt tief im Rucksack war und sowieso nicht geführt wurde.
Aber das Messer rauszuholen, das wäre "führen"?
Nicht jedes Messer ist automatisch ein gefährlicher Gegenstand, aber jedes Messer kann einer sein, das entscheidet das Gericht.
Ein Diebstahl zu begehen, während ich "eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand" (im Folgenden kurz: "eine Waffe") dabei habe (egal wo),
führt zu einer Mindeststrafe von 6 Monaten (Diebstahl mit Waffen),
bei einem Raub sind es sogar 3 Jahre (Schwerer Raub). Da gibt es auch keine Aussetzung zur Bewährung mehr.
Ich sorge mit meinem Messer für einen blauen Fleck? Mindeststrafe von 6 Monaten (Gefährliche Körperverletzung).
Eine Waffe beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte dabei? Mindeststrafe von 6 Monaten
Beim sexuellen Übergriff eine Waffe dabei? 3 Jahre Mindeststrafe. Verwendet? 5 Jahre!
Die Frage war, ob Messer in der Hand "führen" ist?
Ja, wer ein Messer in der Hand hält, der führt es. Bei all den vorgenannten Straftaten wird ein geführtes Messer sicherlich vom Gericht zum gefährlichen Gegenstand erklärt und es sind folglich die jeweiligen Mindeststrafen zu verhängen.
Hält aber dieses Wissen davon ab, einen Messerangriff zu begehen?
Offensichtlich nicht in den oben genannten 172 Fällen in 2024 in Kiel. (Video "Einfach lächerlich")
Und die 26 am Bahnhof festgestellten gefährlichen Gegenstände, auf deren Besitz, deren Mitnahme, deren Führen bis zu 5 Jahre Haft bedeuten können,
hat auch all diese Menschen nicht davon abgehalten, diese dabei zu haben.
Wird die Strafe höher, wenn ich zur Begehung einer Straftat eine Waffe/ein Messer führe, wenn das in einer Waffenverbotszone stattfindet?
Es wird kaum keine Rolle spielen. Es ist "nur" eine weitere Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit tritt regelmäßig soweit hinter der Straftat zurück,
dass sie in der Anklageschrift und im Urteil nicht einmal erwähnt wird.
Es mag vielleicht noch in der Begründung des Urteils bei der Strafzumessung eine Rolle spielen.
Und was droht mir, wenn ich einfach so einen Gegenstand in einer Waffenverbotszone mitführe, der nicht schon anderweitig verboten ist?
Den Gegenstand muss ja erst einmal jemand finden. Die Polizei darf nicht ohne jeden Anlass einfach kontrollieren. Es muss also in irgendeiner Art und Weise erst einmal ein Verdacht aufkommen. Und wenn dieser aufgekommen ist, dann müssten auch noch die Voraussetzungen für eine Durchsuchung gegeben sein. Und selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Messer auch erst einmal gefunden werden. Und dann muss der Polizist auch noch aufschreiben, dass der Gegenstand "geführt" wurde, ihn dabei zu haben ist ja keine Ordnungswidrigkeit, nur das "Führen". Der Polizist müsste beschreiben, dass es wirklich mit drei oder weniger Handgriffen möglich war, das Messer zu benutzen. Dann geht der Bericht an die zuständige Bußgeldstelle.
Wie hoch wird das Bußgeld?
Nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nr. 23 i.V.m Absatz 2 kann die Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.
Faktisch werden beim ersten Verstoß in anderen Orten 120€, 150€, 375€ verhängt (Vgl. Hamburg, Vgl. Bremen).
Nach zwei Jahren tritt Verjährung ein (§ 31 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG), die kann durch Unterbrechungshandlungen auf bis zu vier Jahre verlängert werden.
Zuständig ist die Stadt Kiel (Nr. 2.1.23.1 der Anlage der OWiZustVO).
Wird mir das Messer bzw. die Waffe abgenommen?
Wer sein Messer oder seine Waffe sich von der Polizei freiwillig abnehmen, genauer "sicherstellen" (§ 94 StPO) lässt, hat sie nicht mehr. Gibt man die Gegenstände nicht freiwillig heraus und widerspricht der Beschlagnahme, muss die Polizei binnen drei Tagen beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel eine gerichtliche Bestätigung einholen (§ 98 Absatz 2 StPO). Unfreiwilligkeit und Widerspruch lässt man sich am Besten vor Ort quittieren. Namen, Dienstgrad und Dienststelle der Beamten lässt man sich auch geben und verlangt auch Einsicht in die Dienstausweise der Beamten. (Erlass) Sollte der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht die Beschlagnahme bestätigen, obwohl es ja vollkommen ausgereicht hätte, den Gegenstand vor Ort so in Verpackung/Tasche einzuwickeln, dass es mehr als drei Handgriffe zum Auspacken gebraucht hätte, so legt man Beschwerde gegen den Beschluss ein. Drei Richter am Landgericht Kiel entscheiden dann darüber. Wird der Gegenstand dann tatsächlich noch immer nicht herausgegeben, ist die Chance hoch, dass der Gegenstand schließlich nach § 54 WaffG eingezogen werden.
Und wenn ich das Bußgeld nicht bezahlen möchte?
Ist der Bußgeldbescheid da, legt man innerhalb von 14 Tagen Einspruch ein und verlangt Akteneinsicht. Der Polizeibericht wird viel zu vage sein, als dass er irgend etwas Belastbares hergibt. Bußgeldbehörde und Amtsgericht werden einen vielfach Überreden wollen, zum einen ein vollumfängliches Geständnis abzulegen und zum anderen doch den Einspruch zurückzuziehen. Wenn man jedoch standhaft bleibt und schweigt und den Einspruch aufrecht erhält, wird irgendwann die Verfolgung schon bei der Bußgeldbehörde eingestellt oder eine Verhandlung beim Amtsgericht angesetzt. Zu der sollte man dann auch erscheinen. Wer nicht erscheint, dessen Einspruch wird kostenpflichtig verworfen.
Vom Amtsgericht lässt man die beteiligten Polizisten als Zeugen verhören. Man darf auch selbst Fragen an die Polizisten richten, darauf sollte man sich gut vorbereiten und dieses Recht geschickt nutzen. Dass der Polizist letztlich keinerlei Erinnerung an den konkreten Vorfall hat, kann man leicht überprüfen, der Polizist kam ja gerade herein, man selbst sitzt ja schon: Können Sie sich konkret daran erinnern, mich kontrolliert zu haben? Mussten Sie bei der Kontrolle zu mir hochschauen oder konnten sie auf mich herabblicken? An welcher genauen Örtlichkeit fand die Kontrolle statt? Mit welchem Fahrzeug waren Sie vor Ort? Welchen Verdachtsmoment gab es zuvor, mich auszuwählen? Welche Kleidung hatte ich an? Wo befand sich der Gegenstand genau? Haben Sie den rausgeholt oder Ihr Kollege? Was mussten Sie genau machen, um diesen aufzufinden?
Sollte doch tatsächlich irgendeine Erinnerung wiedergegeben werden, kann man direkt danach den Kollegen befragen: Ihr Kollege hat gerade ebenfalls geschildert, dass er die Durchsuchung durchgeführt habe. Haben Sie das nacheinander oder gleichzeitig gemacht? Der Kollege hat angegeben, das Messer im Rucksack gefunden zu haben, während Sie jetzt angeben, ein Messer in der Innentasche der Jacke gefunden zu haben. Wie viele Gegenstände haben Sie und ihr Kollege insgesamt gefunden? Wie viele Handgriffe waren jeweils nötig, um an die Messer zu kommen? Hatte die Innentasche noch einen Reißverschluss oder einen Druckknopf? War die Jacke offen oder geschlossen? Reißverschluss? Knöpfe?
Wenn man sich nicht beirren lässt und seinen Einspruch bis zum Ende aufrecht hält, dann gibt es am Ende kein Bußgeld. Stattdessen darf die Staatskasse für die eigenen Fahrtkosten zum Gericht und die verlorene Lebenszeit aufkommen.
Welche weitere Möglichkeit gibt es, kein Bußgeld zahlen zu müssen?
Im Rahmen des Bußgeld-Verfahrens vor der Ordnungsbehörde und vor dem Amtsgericht kann man eine inzidente Normenkontrolle und Nicht-Anwendung der Norm vorschlagen: "Die Verordnung leidet an durchgreifenden Mängeln der Verhältnismäßigkeit sowie an einer unzureichenden Tatsachengrundlage für die Annahme einer zonenspezifischen messerbezogenen Gefahrenlage." wäre das entsprechende Argument.
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt eine Kontrolle?
§ 42c WaffG erlaubt seit 31.10.2024:
"kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen". Das muss jedoch verhältnismäßig sein. Anlasslos geht es trotzdem nicht. Mehr dazu in einem Video von Christian Solmecke.
Die mitgeführte Tasche darf nicht durchsucht werden, nur in Augenschein genommen. Der Rucksack darf also nicht geöffnet werden.
Wem wird das erlaubt? Der "zuständigen Behörde". Ist das die Polizei? Ist das die Stadt Kiel? Wer ist zuständige Behörde?
Wenn irgendwer eine Tasche oder einen Rucksack durchsuchen möchte,
braucht er dafür eine andere Eingriffsgrundlage als § 42c WaffG.
Was kosten denn jetzt die Schilder für die Messerverbotszonen in Kiel?
Der Ratsversammlung wurde mitgeteilt (Drucksache 0205/2026),
dass allein das Aufstellen der Schilder 50.000 Euro kosten wird.
Der QR-Code auf dem offiziellen Schild funktioniert nicht.
Jemand hat beim Erstellen des QR-Codes die falsche Internet-Adresse angegeben. Man könnte jetzt eine Weiterleitung programmieren oder zumindest vor Beauftragung der Schilder noch einen Qualitäts-Check machen und den QR-Code austauschen. Wir werden sehen, ob das erste aufgestellte Schild einen falschen QR-Code hat. Mit einem für jedes Schild individuellen QR-Code könnte die Stadt Kiel sogar feststellen, ob sich eigentlich irgendwer dafür interessiert, was er hier nun mitnehmen darf oder nicht.
Und wieviel Geld ist für Vandalismus-Schaden-Behebung eingeplant?
Keines. Es halten sich ja alle Menschen an alle Regeln. Deswegen bedarf es ja auch keines Geldes zur Vandalismus-Bekämpfung. Es wird sicherlich nicht lange dauern, bis andere QR-Codes über den falschen drüber geklebt werden. Außerdem werden die Worte "verboten" und "No" sicherlich schnell abgekratzt oder überklebt sein.
Transparenzhinweis:
Am 21.02.2025 18:40 bis 19:10 Uhr
wurden Informationen zu QR-Codes, Vandalismus-Schäden und zu den WMVZ in Berlin ergänzt.
Am 23.02.2025 09:52 Uhr
Auswertezeitraum und -Zeitpunkt für Vorkommnisse in den WMVZ in Berlin ergänzt.
Am 23.02.2025 19:04 Uhr
Der Bereich der geplanten WMVZ des Kieler Bahnhofs liegt in mehreren Stadtteilen, Verletzten-Zahlen entsprechend korrigiert.