Wer braucht schon ein elektronisches Empfangsbekenntnis?
Ein Bürger fragt die Polizei etwas. Das Landespolizeiamt erlässt im Juni 2022 einen Gebührenbescheid über 500 Euro und will das Geld sofort haben. "Der Betrag ist sofort fällig. ... Eine Klage gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung; die Gebühr ist daher auch dann fristgemäß zu entrichten, wenn Klage erhoben wird." Der Fragesteller will das nicht bezahlen. Legt Rechtsmittel ein und bittet die Polizei doch bis zum Ergebnis der Klage auf die 500 Euro zu verzichten, in bestem Beamtendeutsch "um Aussetzung der Vollziehung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung für Ihren Kosten-Bescheid, bis dieser unanfechtbar geworden ist (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO)." Und weil der Bürger schlechte Erfahrungen mit der Langsamkeit der Behörde gemacht hat, hat er den entsprechenden Antrag (§ 80 Abs. 6 S. 1 VwGO) auch beim Verwaltungsgericht gestellt, das hat dann bei der Polizei nachgefragt und die hat dann versprochen, "dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache der Kostenbescheid vom 27.06.2022 nicht vollstreckt wird."
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat unter Az. 10 B 16/22 den Antrag daraufhin mit Beschluss vom 16.08.2022 kostenpflichtig abgelehnt, aus der Begründung: "Anhaltspunkte für konkrete Vollstreckungsmaßnahmen sind weder vorgetragen noch sonst derzeit ersichtlich (vgl. §80 Abs. 6 S.2 Nr. 2 VwGO)." Eine Rechnung für dieses unnötige Hinwenden zum Gericht gab es anderthalb Jahre später am 23.01.2024, Kostenpunkt 57€, vom Bürger zu zahlen!
Im Juni 2025 erst gab es dann die Gerichtsverhandlung am Verwaltungsgericht Schleswig, ob die 500 Euro um die es zuerst ging nun zu zahlen sind oder nicht. Im Juli 2025 das Urteil (Az. 6 A 15/25), dass die Rechnung rechtswidrig sei, insbesondere weil darin die einfachstes Plus-Aufgaben falsch vorgenommen wurden und teils einfach die falschen Zahlen verwendet wurden. Keine 500€, keine Zinsen. Aber die 57€ um die drohende Zwangsvollstreckung abzuwehren, die gibt es nicht wieder. Es drohten ja noch keine konkreten Maßnahmen!
Aber immerhin muss das Landespolizeiamt dem Bürger seine Fahrtkosten nach Schleswig erstatten. Der Bürger stellt dafür im September 2025 einen Antrag beim Gericht, dem Landespolizeiamt aufzugeben, die 50 Euro Fahrtkosten plus Zinsen zu erstatten. Im April 2026 entscheidet ein Urkundsbeamter beim Gericht, dass das Landespolizeiamt das wirklich bezahlen muss. Die Landeskasse überweist also nun die Fahrtkosten und ein bisschen Zinsen. Kurz nachgerechnet: Die Zinsberechnung ist falsch, es wurden zu wenig Zinsen bezahlt. Der Bürger schreibt an die Landeskasse eine Mahnnung, dass er zu wenig Zinsen bekommen hat. Eine Stunde später ruft das Landespolizeiamt (LPA) bei dem Bürger an und fragt, was denn nun diese Mahnung soll, es gäbe dazu ja gar keine Rechnung. LPA: "Aber das Gericht hat doch genau festgestellt, was überwiesen werden muss!" Bürger: "Nein! Das Gericht hat nur pauschal gesagt, für welchen Zeitraum und für welchen Betrag fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Zinsen gezahlt werden müssen! Ausrechnen müssen Sie das selber!" Bürger und Landespolizeiamt gehen gemeinsam am Telefon die Mahnung des Bürgers durch, um festzustellen, dass sich die Mahnung eben gerade um zu wenig gezahlte Zinsen dreht. LPA: "Dann gebe ich das an das Justiziariat weiter." Zwei Tage später dann ein Schreiben vom Justiziariat des LPA: "Der Betrag i.H.v. 0,07 Euro (Zinsen für den Zeitraum vom 23.04.2026 bis 29.04.2026) wird zeitnah auf Ihr Konto überwiesen."
Ein Einzelfall? Mitnichten.
Die Stadt Neumünster hat auf die am 22.11.2023 gestellten Fragen eines Bürgers hin sehr lange gebraucht, um ein paar Informationen herauszugeben. Weil der Fragesteller die Antworten so schlecht und unvollständig fand, hat er schließlich am 25.09.2024 Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig eingereicht, Aktenzeichen 10 A 540/24. Irgendwann war alles geklärt. Hätten sich Kläger und Stadt Neumünster nun einigen können, wie sie die Kosten aufteilen, hätten sie zusammen nur 161 Euro an das Gericht zahlen müssen. Aber beide wollten, dass der andere bezahlt. Sodann musste der Richter entscheiden, wie er die dreifache Summe, 483 Euro, auf die beiden Streithähne verteilt. Mit Beschluss vom 10.12.2024 hat der Richter auf die Schnelle 50/50 gemacht, weil es "nur noch" um die Kosten ging und er dafür die komplexe Rechtslage nicht prüfen wollte/musste. Aus den Gründen: "da im vorliegenden Fall die Erfolgsaussichten nach
summarischer Prüfung als offen zu beurteilen sind bzw. sich Fragen stellen, die nicht im
Rahmen der hier allein zu treffenden Kostenentscheidung abschließend zu klären sind."
Die 483 Euro hatte der Kläger am Anfang gezahlt, also musste die Hälfte davon jetzt von der Stadt Neumünster an den Kläger bezahlt werden. Auf die Zahlungsaufforderung des Klägers hin wurde von der Stadt Neumünster nichts gezahlt, dieser musste sich also ans Gericht wenden. Es wurde von der Stadt lieber gewartet, bis das Gericht die Kosten mit Beschluss vom 08.01.2025 festgesetzt hatte. So waren ein Monat Zinsen an den Bürger zu zahlen, hätte man gleich gezahlt, hätte man dem Gericht Arbeit gespart und Vater Staat hätte gar keine Zinsen zahlen müssen, aber gut. Man hätte sich auch gleich bereit erklären können, die niedrigeren 161€ vollständig zu übernehmen, dann hätte Neumünster ganze 80€ weniger an den Kläger zahlen müssen.
Auch hier klappte jedoch die Zinsberechnung nicht. Man benutzt im Amt natürlich keine Sofortüberweisung, also muss man die Zinsberechnung für den späteren Tag, an dem die Überweisung dann tatsächlich ausgeführt wird, also nach Wochenende und Feiertag, in die Zukunft projizieren. Viel zu komplex für den Sachbearbeiter. Also überweist dieser zu wenig. In der Hoffnung des Bürgers, dass das im Amt vielleicht von alleine auffällt, wartet der Bürger vier Monate und schreibt erst dann eine Mahnung an die Stadt Neumünster. Keine Reaktion. Einen Monat später die nächste Mahnung. Zehn Tage später wird ein Brief geschrieben, dass die Zinsen nachgezahlt werden. Dies ist dann auch am nächsten Tag erfolgt. Herzlichen Glückwunsch.
Geht es noch absurder? (Geld-Annahme verweigern)
Die Stadt Hameln unterlag in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Hannover 10 A 3819/24, die daraufhin an den Kläger zu zahlenden 163,04€ zahlte die Stadt Hameln – sogar ohne dass ein Urkundsbeamter des Gerichts noch mit Arbeit behelligt werden musste. Aber im Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Hannover 11 B 3765/24 war die Stadt Hameln nicht unterlegen gewesen und wollte mit Schreiben vom 07.10.2024 die ihr zustehenden 20€-Pauschale haben. Auf dem Brief das Aktenzeichen des Gerichts und "Mein Zeichen", dasselbe wie im ganzen Gerichtsprozess zu beiden Verfahren auf jedem Schreiben der Stadt Hameln stand, kein "Kassenzeichen" auf dem Brief zu finden. Am 30.12.2024 der Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) des Urkundsbeamten, dass gezahlt werden müsse. Der vor dem Gericht unterlegene Bürger hat am 08.01.2025 brav 0,44€ Zinsen oben draufgezahlt. Überweisungsbetreff war "11 B 3765/24 KFB vom 30.12.2024". Am 10.01.2025 gab es den Betrag via Überweisung zurück mit dem Betreff "ZUORDNUNG OHNE KASSENZEICHEN NICHT MOEGLICH - 11 B 3765/24 KFB VOM3 0.12.2024 08.01.25".
Immerhin hat sich die Stadt Hameln seitdem nicht mehr bei dem Bürger gemeldet. Da hat wohl jemand vergessen, intern ein Kassenzeichen zu vergeben. Wie lange kann man das jetzt noch nachholen?
Die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
(BGH, Beschluss vom 23. 3. 2006 - V ZB 189/05)
Aber bei dem Verhalten der Behörde könnte man den Anspruch schon als verwirkt ansehen. Praxisbeispiel: Bei einer sieben Jahre nach Abschluss des Rechtsstreits betriebenen Kostenfestsetzung ist regelmäßig nicht nur der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei, sondern auch der prozessuale Kostenfestsetzungsanspruch gegen das Gericht als verwirkt anzusehen. (LG Bonn, Beschl. v. 21.12.1983 – 6 T 295/83 = Rpfleger 1984, 245 = juris BORE 825828411, OLG Frankfurt, 1973-05-16, 30 W 178/73, MDR 1974, 240)
Geht es noch absurder? (Bezahlte Forderung anmahnen, aber Zinszahlung vermerken.)
Natürlich. Die Behörde gewinnt den Gerichtsprozess und nun muss der Kläger den Behördenvertretern die Fahrtkasten nach Schleswig bezahlen. Über die genaue Höhe streiten beide Parteien von Juni 2025 bis am 30.01.2026 vom VG Schleswig von einem Einzelrichter ein Beschluss (Az. 9 A 95/23) über die genau Höhe erlassen wird. Der Kläger rechnet die Zinsen brav aus und zahlt. Acht Wochen später bekommt er von der Behörde eine Mahnung. Die Zinsen sind bei ihr im System nun als bezahlt markiert worden, aber nicht die eigentlich Forderung. Für die Mahnung will die Behörde natürlich fünf Euro. Der Kläger ignoriert einfach mal die Mahnung und schaut was passiert. Bislang nichts, aber das kann ja noch kommen, wie das nächste Beispiel zeigt.
Geht es noch absurder? (Vorzeichenfehler! Zahltag als Fälligkeitstag speichern.)
Klar. Die gleiche Behörde stellt im Juli 2024 einen Antrag, dass ihr eine Porto- und Telekommunikationskosten-Pauschale im Verfahren OVG Schleswig 4 O 9/24 in Höhe von 20 Euro erstattet und die Gerichtskosten an die Behörde bezahlt werden. Es waren weder Gerichtskosten angefallen, noch konnte die Behörde in diesem Verfahren die Pauschale geltend machen, weil sie überhaupt nicht daran beteiligt war. Das Aktenzeichen wurde dann korrigiert, gemeint war VG Schleswig 3 B 8/24. Ist ja fast dasselbe. Darüber, ob eine Pauschale von 20 Euro wirklich gerechtfertigt ist für das Versenden von ein paar PDF über das Internet, wurde sich vor Gericht gestritten. Das Gericht hat aber dann am 22.08.2024 entschieden, dass die 20 Euro nun einmal zu zahlen sind. Der Betrag wurde vom unterlegenen Bürger samt Zinsen in Höhe von 24ct am 22.08.2024 gezahlt. Sache abgeschlossen?
Vollstreckungsankündigung für bezahlte Rechnung!
Ein Jahr (!) nachdem der Bürger die Forderung samt Zinsen (!) beglichen hat, bekommt er am 11.09.2025 eine Mahnung, dass am 22.08.2024 eine Forderung (!) von 20,24 € fällig (!) geworden wäre. Natürlich bitte noch 5€ Mahngebühren oben drauf zahlen. Einen Monat später, am 24.10.2025 kommt dann die Vollstreckungsankündigung für 25,24€:
"... nach unseren Unterlagen schulden Sie der*dem Gläubiger*in - Amt für Finanzwirtschaft, 24103 Kiel - die nachstehend aufgeführten Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung durch uns beigetrieben werden."
Lesen wir das noch einmal in Ruhe. „Nach unseren Unterlagen" — die Behörde teilt also gleich zu Beginn mit, dass sie sich auf eigenes Schriftgut beruft. Das ist erfreulich, denn der Bürger hatte schon befürchtet, sie würde sich auf Tarot legen. Hilfreicher wäre die Klarstellung, was in diesen Unterlagen denn nun steht.
Stattdessen schiebt das Amt den Schwarzen Peter elegant zurück: Wenn unsere Unterlagen falsch sind, ist es nicht unser Fehler, sondern der der Unterlagen.
Es folgt der Vorwurf: „schulden Sie". Hier hat sich die Behörde innerhalb von vier Worten von vorsichtigem Hinweis zur Tatsachenbehauptung emporgeschwungen. Wer „nach Unterlagen" formuliert, signalisiert Vorbehalt; wer „schulden Sie" sagt, urteilt. Beides in einem Satz ist ein Kunststück, das man sonst nur aus parteilichen Wahlkampfreden kennt: erst der Konjunktiv, dann der Hammer.
Der Gläubiger ist hier das Amt für Finanzwirtschaft. Eine Behörde. Eine juristische Person. Etwas, das weder eine Mutter hat noch zur Welt gekommen ist, das weder Pronomen wählt noch Gefühle hat. Doch die Stadt Kiel hat sich entschlossen, ihrer eigenen Buchhaltungsabteilung vorsorglich ein Sternchen zwischen die Endung zu setzen — für den Fall, dass sich das Amt eines Tages als nichtbinär offenbart. Ob Häuser, Posten und Aktenzeichen ein Geschlechtsempfinden haben, war der sprachwissenschaftlichen Forschung bisher entgangen. Der Forderungseintreiber, nein das Forderungen eintreibende Amt weiß mehr: Es ist DAS Amt, warum stellt das Amt dann aber nur der Gläubiger und die Gläubigerin zur Auswahl? Seid doch wenigstens konsequent und wählt "das Gläubigende"! Wenn das Gendersternchen das tatsächliche Geschlecht "das" nicht hinschreiben muss und es trotzdem mitgemeint ist, dann haben wir ja echt etwas gewonnen, das generische Maskulinum "der Gläubiger" enthält sogar – ganz ohne Gendersternchen – alle Geschlechter, die Behörden so haben können!
Der Rest des Satzes funkelt wie eine alte Postkarte aus dem Amtsdeutschen: „die nachstehend aufgeführten Forderungen". Warum nicht schlicht „diese Forderungen"? Warum „nachstehend aufgeführt", als handelte es sich um eine gerichtsfeste Beweiskette und nicht um eine simple Tabelle ein Zentimeter weiter unten? In der Tabelle steht nur der Betrag der Forderung, ansonsten wird in der Tabelle erneut verwiesen, dieses Mal auf die Rückseite des Schreibens! Der Bürger soll schon spüren, dass er es mit Verwaltung zu tun hat, auf keine Fall mit (leichter) Sprache.
Bemerkenswert ist auch, was fehlt. Eine Straße zum Beispiel. Der Gläubiger residiert laut Schreiben in „24103 Kiel" — also irgendwo in der Postleitzahl. Wer Geld will, gibt sonst eine Adresse an. Hier nicht. Vielleicht ist das Amt überall.
Was bleibt, ist ein Satz, der drei Funktionen vereint: Er beschuldigt, er relativiert seine eigene Beschuldigung, und er gendert eine Behörde. Alles auf einmal. Ein Triumph der Verwaltungsprosa — und ein guter Grund, in der Stadtverwaltung nicht nur die Forderungen zu prüfen, sondern auch die Sprache, in der sie erhoben werden.
Wie soll jetzt die bezahlte (!) Forderung vollstreckt werden?
Die Vollstreckungsankündigung geht weiter:
"... Sie können die anstehenden Vollstreckungshandlungen sowie die damit verbundenen Kosten und unangenehmen Nebenfolgen nur vermeiden, wenn Sie innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens den von Ihnen geschuldeten Gesamtbetrag auf das unten angegebene Konto der Stadtkasse überweisen oder in der Stadtkasse bar einzahlen. Vergessen Sie dabei bitte nicht, Ihren Namen, Ihre Anschrift und das Aktenzeichen (s.o.) deutlich anzugeben.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist bestehen für uns im Rahmen der Verwaltungszwangsvollstreckung unter anderem folgende Möglichkeiten:
* Kontopfändung bei Ihrem Kreditinstitut Kontenabfrage nach § 93 Abgabenordnung
* Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber
* Nach Einholung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung,
vollstrecken und verschlossene Türen und Behältnisse auf Ihre Kosten öffnen lassen
* Abgabe der Vermögensauskunft inkl. Haftbefehl
* Ggf. Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
* Bei Grundbesitzabgaben: Zwangsversteigerung des Objektes
Sollten Sie die Gesamtforderung in der Zwischenzeit beglichen haben,
wird um einen entsprechenden Nachweis der Zahlung gebeten. ..."
Der Bürger soll jetzt aktiv auf die Behörde zugehen, um sie auf ihren Fehler aufmerksam zu machen?
Kann er machen. Muss er aber nicht. Sollte man einer Behörde die Plus und Minus nicht auseinander halten kann, die nicht weiß, ob Zinsen nun gefordert werden oder zu zahlen sind, die Mahnung verschickt, obwohl schon alles bezahlt ist – Da soll man darauf vertrauen, dass ein freundlicher Hinweis, dass man schon bezahlt hätte, hilft? Really? Da braucht es wohl doch eher externer Hilfe.
Der Bürger kann auch abwarten, bis ihm eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme droht. Dann darf er sich auch an ein Gericht wenden, vielleicht in diesem Fall tatsächlich ohne die Gerichtskosten bezahlen zu müssen.
Liebe Landeshauptstadt Kiel,
Amt für Finanzwirtschaft
Abteilung Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde:
Einen Haftbefehl androhen wegen lächerlicher 20€?
Einen Haftbefehl androhen wegen einer bezahlten, aber falsch verbuchten 20€-Forderung?