… der Polizei der örtlichen Antifa-Szene zugeordnet werden. Gegen 17:15 Uhr verlegten die Personen aus der Waisenhofstraße im Zuge eines von der Polizei begleiteten Aufzugs über die Rathausstraße, um mit der Versammlung auf dem Rathausplatz zu fusionieren.
50 Personen mit Beteiligung der Antifa spalteten sich ab und missachtete die im Vorwege mit dem Versammlungsleiter vereinbarte Fläche für die Versammlung und vermummte sich teilweise. Eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 24 VersFG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro geahndet werden kann. Die Identität einer (!) der zuvor vermummten Personen wurde nach Ende der Demonstration von den 130 anwesenden Polizisten festgestellt, deren Beweissicherungstrupps auch Video-Aufnahmen angefertigt haben. Eine Anzeige wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde jedoch nicht gefertigt, folglich gab es auch für diese Person kein Bußgeld deswegen.
Zu dem mitgeführten Polizei-Krankentransportwagen befragt, teilte die Polizei mit: "in einem geplanten Sondereinsatz ... wird grundsätzlich ein solches Sonderfahrzeug mitgeführt." Dass diese schnell nötig werden kann, zeigt ein Vorfall während dieser Demonstration:
"Mittels einfacher körperlicher Gewalt wurde die Personengruppe zurückgedrängt. Hierbei kam es zu einem tätlichen Angriff durch Fußtritte auf einen eingesetzten Polizeibeamten. Dieser blieb unverletzt, der Täter unerkannt." Nach § 114 StGB wären dafür mindestens 90 Tagessätze fällig, bei einer Höchststrafe von 5 Jahren Haft.
Im Zuge der Redebeiträge wurde eine bis zu dem Zeitpunkt nicht angezeigte Versammlung gegen die AfD am 12.09.2025 beworben.
Obwohl § 11 Versammlungsfreiheitsgesetz vorschreibt: "Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen." ist ein Zuwiderhandeln nicht mehr explizit Ordnungswidrigkeit, nur die Durchführung ohne Anzeige oder in wesentlicher Hinsicht unrichtiger Anzeige wird mit einem Bußgeld bis zu 500 Euro bedroht. Im bis 2015 geltenden Bundesversammlungsgesetz wurde noch explizit die Ahndung mit einem Bußgeld angedroht.
In den Jahren 2019 bis 2023 wurden insgesamt von der Versammlungsbehörde Kiel 57 Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten gegen § 24 VersFG geführt.
Wer vom Rechtsmittel des Einspruchs Gebrauch machte und tatsächlich vor dem Amtsgericht zur Verhandlung erschien, das betraf 22 Personen, musste kein Bußgeld bezahlen, da das Amtsgericht das Verfahren in allen Fällen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hat. In all diesen Fällen war vom Betroffenen nichts an die Staatskasse zu zahlen, es wurden nur reichlich Papier, heiße Luft und Kosten beim Staat erzeugt. "Betroffener" ist die juristische Bezeichnung bei Ordnungswidrigkeiten, die bei Straftaten dem "Beschuldigten" entspricht – um nicht vorzuverurteilen, vermeidet die Justiz den Begriff "Täter" insgesamt.
In dem einen Fall in diesen fünf Jahren, bei dem trotz Einspruch ein Bußgeld zu zahlen war, ist der Betroffene nicht zu seiner Verhandlung vor dem Amtsgericht erschienen. Bei Bußgeldbescheiden und bei Strafbefehlen führt Nicht-Erscheinen automatisch zur Rechtskraft der Schreibtisch-Entscheidung.