Was an diesem Montag vor dem Schöffengericht geschah, passt in ein kurzes Protokoll. Schon vor dem Aufruf der Sache begrüßt die Vorsitzende Staatsanwältin, Nebenklagevertreterin und Verteidiger per Handschlag und bedankt sich — im Voraus: „Vielen Dank für Ihren kurzen Auftritt." Dass der Termin nur etwa fünf Minuten dauern werde, war den Beteiligten nach Informationen der Redaktion bereits vorab mitgeteilt worden; auch der Fortsetzungstermin, Freitag, der 24. Juli 2026, stand schon vorher fest. Die beiden Verteidiger des Angeklagten fehlen — „Ihr Wahlverteidiger kommt heute nicht?", fragt die Vorsitzende den Angeklagten. Seine Antwort zeigte, dass er die Frage nicht ganz verstanden hatte. Ein eigens erschienener Rechtsanwalt wird für den nun anschließend folgenden Termin als Pflichtverteidiger bestellt. Um 13:03 Uhr wird die Sache aufgerufen. Verlesen wird ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, datiert auf den 3. Juli 2026 — eingeholt also drei Tage vor dem Termin. Die Verlesung dauert rund zwei Minuten. Dann wird die Hauptverhandlung unterbrochen. Um 13:06 Uhr ist der Termin beendet: Die Hauptverhandlung dieses Tages hat keine drei Minuten gedauert.
Kein Zeuge, kein Sachverständiger, kein Antrag, keine Erörterung. Und: kein Dolmetscher — dazu später.
Wozu ein Schiebetermin gut ist
Die Erklärung liefert die Strafprozessordnung. Nach § 229 Absatz 1 StPO darf eine Hauptverhandlung höchstens drei Wochen unterbrochen werden. Wird sie nicht rechtzeitig fortgesetzt, „so ist mit ihr von neuem zu beginnen" (§ 229 Absatz 4 Satz 1 StPO): Alle bisherigen Verhandlungstage wären verloren, sämtliche Zeugen müssten erneut gehört werden.
Hinter der Frist steht die sogenannte Konzentrationsmaxime. Ihr Zweck ist es nach den Worten des Bundesgerichtshofs, das Gericht an eine möglichst enge Aufeinanderfolge der Verhandlungstage zu binden, „damit die zu erlassende Entscheidung unter dem lebendigen Eindruck des zusammenhängenden Bildes des gesamten Verhandlungsstoffs ergeht" (Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 172/96). Das gilt für Berufsrichter wie für die Schöffen, die als Laien ohne Aktenkenntnis allein auf das angewiesen sind, was sie im Saal hören.
Gerichte, die diese Taktung nicht halten können oder wollen, behelfen sich mit Zwischenterminen, die die Frist neu anlaufen lassen. Im Justizjargon heißen sie „Schiebetermine". Auch der Fortsetzungstermin am 24. Juli liegt wieder knapp innerhalb der Drei-Wochen-Frist.
Zwei Minuten Registerauszug genügen
Der Bundesgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass in einem Fortsetzungstermin „zur Sache verhandelt", das Verfahren also inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird. Nicht ausreichend sind „sogenannte (reine) ‚Schiebetermine', welche die Unterbrechungsfrist lediglich formal wahren, in denen aber tatsächlich keine Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Strafverfahren seinem Abschluss substanziell näher zu bringen" (BGH – 15. Januar 2025 – 5 StR 338/24 mwN.).
Die Hürde liegt allerdings denkbar niedrig. Die Verlesung einer Urkunde ist Sachverhandlung; die Verlesung eines Registerauszugs erweitert den Beweisstoff um einen für die Rechtsfolgen bedeutsamen Umstand (BGH – 3. August 2006 – 3 StR 199/06, Rn. 10, mwN.). Auf die Dauer des Termins kommt es nicht an, und es schadet auch nicht, dass der Termin zugleich der Fristwahrung dient. Der Bundesgerichtshof hat sogar einen Drei-Minuten-Termin gebilligt, in dem nichts weiter geschah als die Verlesung eines Registerauszugs ohne jede Eintragung — und den die Vorsitzende selbst ausdrücklich als „Schiebetermin" anberaumt hatte. Die Bezeichnung schade nicht, denn der Beweisstoff sei erweitert worden (BGH – 22. Juni 2011 – 5 StR 190/11, Rn. 12, mwN.). Die Parallele zum Kieler Termin reicht bis in die Minutenzahl. Und wie dort machte auch hier niemand ein Geheimnis aus dem Charakter der Veranstaltung: Die kurze Dauer war vorab angekündigt, der Dank für den „kurzen Auftritt" kam, bevor die Sache überhaupt aufgerufen war.
Grenzen zieht die Rechtsprechung nur ausnahmsweise: etwa wenn die Verlesung eines Registerauszugs ohne nachvollziehbaren Grund auf mehrere Termine zerstückelt wird — dann liegt eine bloße Scheinverhandlung vor (BGH – 25. Juli 1996 – 4 StR 172/96, mit vielen weiteren Nennungen). Und zuletzt hat der 6. Strafsenat verschärfend festgehalten: Selbst wenn formal Sachverhandlung stattfindet, verstößt es gegen § 229 StPO, „wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat" (Leitsatz, BGH – 13. Dezember 2022 – 6 StR 95/22). Jener Fall war freilich ein Extremfall: eine über Jahre durch Leerlauftermine gestreckte Hauptverhandlung.
Gemessen an dieser Linie war der Kieler Termin voraussichtlich revisionsfest. Der Registerauszug wurde erstmals verlesen, er war eigens frisch eingeholt. Man kann es eine Lehrbuchausführung nennen: exakt das Minimum, das die Rechtsprechung verlangt — und kein Handgriff mehr.
Die Frage, die bleibt: der Dolmetscher
Ein Umstand fügt sich allerdings nicht in das Bild rechtlicher Makellosigkeit. Der Angeklagte ist der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig; an den übrigen Verhandlungstagen wirkt durchgehend ein Dolmetscher mit, und ein früherer Anlauf der Hauptverhandlung in dieser Sache musste im Zusammenhang mit der Dolmetscherfrage bereits ausgesetzt und von neuem begonnen werden. Das Gesetz ist eindeutig: „Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen" (§ 185 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
An diesem Montag war kein Dolmetscher geladen. Verlesen wurde die Urkunde trotzdem, und auch die Frage der Vorsitzenden nach dem fehlenden Wahlverteidiger erging auf Deutsch. Der einzige Inhalt des Termins fand damit in einer Sprache statt, der der Angeklagte nach allem, was die bisherige Verhandlung gezeigt hat, nicht sicher folgen kann. Für die Fristwahrung nach § 229 StPO kommt es nach der Rechtsprechung auf die Förderung des Verfahrens an — nicht darauf, ob der Angeklagte sie verstanden hat. Genau darin liegt die eigentümliche Pointe dieses Termins: Eine Beweisaufnahme kann „zur Sache" im Sinne des Gesetzes sein und zugleich für den Menschen, um dessen Sache es geht, unverständlich bleiben. Ob die fehlende Zuziehung des Dolmetschers den Termin rechtlich belastet, ist eine offene Frage.
Der Verteidiger für drei Minuten
Auch die Bestellung eines sogenannten Terminsvertreters für einzelne Verhandlungstage ist höchstrichterlich gebilligt (BGH – 15. Januar 2025 – 5 StR 338/24 Rn. 14, mwN.). Ihr anerkannter Zweck ist, das Weiterverhandeln zu sichern, wenn ein Verteidiger ausfällt. Hier erfolgte die Bestellung erst am Terminstag, unmittelbar vor dem Aufruf; zu verteidigen gab es eine zweiminütige Verlesung.
Was der Auftritt kostet
Vergütet wird der Verteidiger für einen Tag nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz — wie viel genau, hängt von einer Rechtsfrage ab, die die Gerichte seit Jahren beschäftigt. Sicher verdient hat er die Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstag vor dem Amtsgericht (Nummer 4108 des Vergütungsverzeichnisses): 264 Euro nach den seit Juni 2025 geltenden Sätzen — mit der Auslagenpauschale von 20 Euro (Nummer 7002) und 19 Prozent Umsatzsteuer (Nummer 7008) sind das 337,96 Euro. Ob ihm darüber hinaus auch die Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung (Nummer 4100: 192 Euro) und die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug (Nummer 4106: 158 Euro) zustehen, ist umstritten: Kostenbeamte setzen häufig nur die Terminsgebühr fest, die neuere obergerichtliche Rechtsprechung spricht dem nur für einen Termin bestellten Verteidiger dagegen sämtliche Gebühren eines vollwertigen Verteidigers zu — auch er müsse sich einarbeiten und die Verteidigung eigenverantwortlich führen (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 24. Januar 2024 – 3 Ws 50/23; Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2025 – 1 Ws 152/24; Landgericht Regensburg, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 10 Qs 5/25; enger noch Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23). Je nachdem, welche Positionen die Kostenstelle zugesteht, liegt die Vergütung für diesen einen Termin also zwischen 337,96 Euro und 754,46 Euro.
Hinzu kommt die Beiständin der Nebenklägerin, die bei einem Vorwurf wie diesem regelmäßig auf Staatskosten beigeordnet ist: Auch sie erhält für den Termin eine weitere Terminsgebühr nach Nummer 4108 — 264 Euro, mit Umsatzsteuer 314,16 Euro.
Bezahlt wird zunächst aus der Landeskasse. Dabei bleibt es nur im Fall eines Freispruchs. Wird der Angeklagte verurteilt, trägt er die Kosten des Verfahrens (§ 465 Absatz 1 StPO) — einschließlich der Vergütung der bestellten Verteidiger und der beigeordneten Nebenklagevertretung — sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin (§ 472 Absatz 1 StPO). Der Termin, dessen einzigen Inhalt er nicht vollständig verstehen konnte, kann ihn dann allein an Anwaltsvergütung zwischen 652 und 1.069 Euro kosten. Den beteiligten Anwälten ist das nicht vorzuwerfen; es sind die gesetzlichen Gebühren. Die Rechnung schreibt der Terminkalender des Gerichts.
Und wenn die Rechnung platzt? Müsste die Hauptverhandlung — etwa weil ein Termin die Frist doch nicht gewahrt hat — ausgesetzt und von neuem begonnen werden, fielen Grund- und Verfahrensgebühren zwar nicht erneut an; für jeden wiederholten Verhandlungstag entstünden aber neue Terminsgebühren sämtlicher beteiligter Anwälte, dazu erneut Entschädigungen für Zeugen, die den Angeklagten bei einer Verurteilung träfen (§ 465 Absatz 1 StPO); die Entschädigung der Schöffen und die Kosten des für ihn (an den anderen Verhandlungstagen) zugezogenen Dolmetschers blieben dagegen kraft Gesetzes bei der Landeskasse (Nummer 9005 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz, § 464c StPO).
Kosten, „die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären", werden nach § 21 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes nicht erhoben — Mehrkosten aus einem Fehler des Gerichts sollen bei der Landeskasse bleiben. Von selbst geschieht das allerdings nicht: Die Niederschlagung muss im Kostenverfahren geltend gemacht werden, und die Rechtsprechung stellt daran hohe Anforderungen. In dieser Sache ist das keine theoretische Frage: Ein erster Anlauf der Hauptverhandlung wurde bereits ausgesetzt — wer dessen Kosten am Ende trägt, gehört zu den offenen Fragen dieses Verfahrens.
Die Gerichtsgebühren selbst erhöht der Termin nicht: Sie sind in Strafsachen Festbeträge, die sich allein nach der am Ende rechtskräftig erkannten Strafe bemessen — nicht nach der Zahl der Verhandlungstage.
Weiterer unnötiger Aufwand
Der Angeklagte ist mehrere 100 Kilometer nur dafür angereist, sich noch einmal anzuhören, was ihm bereits bewusst war, was im BZR über ihn steht. Die Schöffen haben ebenfalls ihren Tag unterbrochen, um diese drei Minuten vor Gericht zu erscheinen. Die Staatsanwältin ist vom Landgericht rübergelaufen, um diese drei Minuten hier vor Gericht zu sitzen. Aber immerhin konnten in diesen drei Minuten alle noch mal mitteilen, was die Geschäftsstelle mal wieder vergeigt hat: Gelbe Briefe zu verschicken. Alle Beteiligten wissen zwar, dass der nächste Termin am 24.07.2026 um 09:30 Uhr ist, soll gleichwohl jedoch für jeden Termin einen schönen gelben Briefumschlag vom Gericht erhalten. Hat die Geschäftsstelle wieder verschlafen. Ist in diesem Verfahren schon vielfach vorgekommen, dass Schriftstücke von der Geschäftsstelle nicht versendet wurden, obwohl die Richterin das verfügt hatte.
Einordnung
Für den Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung; um Schuld oder Unschuld geht es in diesem Bericht nicht. Es geht um das Verfahren — und zwar um eines, in dem die Beweislage im Kern „Aussage gegen Aussage" lautet, in dem also der unmittelbare, frische Eindruck von Aussagen alles ist. Es ist genau die Art von Verfahren, für die die Konzentrationsmaxime erdacht wurde.
Nach Einschätzung der Redaktion diente der Termin erkennbar allein der Wahrung der Unterbrechungsfrist; die Verlesung des drei Tage zuvor eingeholten Registerauszugs war das juristische Vehikel dazu. Das ist — nach dem Stand der Rechtsprechung — kein Rechtsbruch. Es ist der rechtlich abgesicherte Weg, eine Schutzvorschrift leerlaufen zu lassen. Die Kritik richtet sich deshalb weniger an dieses Gericht als an eine BGH-Rechtsprechung und eine Verfahrenswirklichkeit, die aus einer Konzentrationsmaxime eine Drei-Minuten-Übung gemacht haben. Treffender als die Vorsitzende selbst es getan hat, lässt es sich kaum zusammenfassen: Es war ein Auftritt.