Wer am Mittwochmorgen nach 8:30 Uhr versuchte, über „Mein Justizpostfach" (MJP) einen Schriftsatz an ein Gericht zu übermitteln, fand statt des Postfachs eine Wartungsmeldung vor. Nach der Ankündigung des Betreibers sollte die Sperre vom 29. Juli 2026, 8:30 Uhr, bis voraussichtlich zum 31. Juli 2026 gegen 22:00 Uhr dauern — zweieinhalb Werktage, in denen der elektronische Weg zur Justiz für Privatpersonen geschlossen bleibt. Im Wortlaut heißt es:
In diesem Zeitraum ist ein Zugriff auf die MJP-Postfächer nicht möglich. Dies betrifft den Versand von Nachrichten, den Zugriff auf den Nachrichtenbestand und auf die Postfachdaten (Benutzername/Kennwort) im MJP. Bitte beachten Sie dies insbesondere bei laufenden Fristen.
Während der Wartungsarbeiten können Nachrichten an MJP-Postfachinhaber versendet werden. Die Einsicht bzw. das Lesen der Nachrichten durch die MJP-Postfachinhaber ist jedoch erst nach Beendigung der Wartungsarbeiten möglich.
Was da abgeschaltet wurdeDas MJP ist der Weg, über den natürliche Personen ohne Anwalt formwirksam elektronisch mit der Justiz kommunizieren: ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des
§ 130a Abs. 4 ZPO. Wer darüber einreicht, braucht keine qualifizierte elektronische Signatur — die einfache Signatur genügt (
§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Für zweieinhalb Tage — Mittwoch ab 8:30 Uhr, Donnerstag, Freitag — ist dieser Weg nun versperrt. Ausgerechnet zum Monatsende: Am Freitag, dem 31. Juli 2026, um 24:00 Uhr laufen alle Fristen ab, die nach Monaten bemessen sind und an einen Zugang Ende Juni oder Ende April anknüpfen.
Die Einbahnstraße im DetailBemerkenswert ist der zweite Absatz der Ankündigung: Gerichte und Behörden können während der Wartung weiter
an MJP-Postfächer zustellen — nur lesen kann der Inhaber nicht. Bei Zustellungen an ein elektronisches Postfach kennt das Gesetz eine Zugangsfiktion (
§ 173 Abs. 4 ZPO); es liegt nahe, dass bei einer mehrtägigen Sperre Fristen zu laufen beginnen können, bevor der Empfänger das auslösende Dokument überhaupt öffnen konnte. Der Betreiber weist selbst darauf hin, die Sperre sei „insbesondere bei laufenden Fristen" zu beachten — die Beachtung bleibt allerdings vollständig dem Nutzer überlassen.
Wer jetzt einreichen muss, muss ausweichenFür Rechtsanwälte, Behörden und andere professionelle Einreicher gilt die aktive Nutzungspflicht (
§ 130d ZPO,
§ 55d VwGO) — und mit ihr eine ausdrückliche Ersatzeinreichungsregel: Ist die Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich, bleibt die Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Natürliche Personen, die das MJP freiwillig nutzen, kennen eine solche Auffangregel nicht — sie brauchen sie formal auch nicht, denn ihnen stehen Papier und, wo vorhanden, Telefax ohnehin offen. Praktisch hilft das wenig: Ein Brief, der am Donnerstag zur Post geht, wahrt eine Freitagsfrist nicht verlässlich; der Nachtbriefkasten des Gerichts setzt voraus, dass man am Gerichtsort wohnt; und gerade die kurzfristige, minutengenau dokumentierte Einreichung, die der elektronische Weg versprach, gewährleistet keiner dieser Ersatzwege.
Die Wiedereinsetzung — und ihre UnsicherheitWird eine Frist deshalb versäumt, bleibt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 233 ZPO für den Zivilprozess,
§ 60 VwGO,
§ 44 StPO,
§ 67 SGG,
§ 56 FGO, für das Behördenverfahren
§ 32 VwVfG und
§ 110 AO. Voraussetzung ist stets, dass die Partei
ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (
§ 234 Abs. 1 ZPO; für Begründungsfristen ein Monat), die Fristversäumung beginnt also nicht bei null: Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (
§ 236 Abs. 2 ZPO), und die Tatsachen zur Begründung sind glaubhaft zu machen (
§ 294 ZPO).
Auf dem Papier klingt das nach einem verlässlichen Sicherheitsnetz. In der Praxis hat es Maschen. Prozessuale Fristen dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden"; dass jemand bis zum letzten Tag wartet, ehe er eine fristgebundene Erklärung abgibt, kann ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden (
BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 2 BvR 653/20, Rn. 22). Niemand muss seinen Schriftsatz also vorsorglich Tage früher einreichen. Wer die Frist bis zuletzt ausschöpft, muss dafür allerdings erhöhte Sorgfalt aufwenden — für den Faxweg hat das Bundesverfassungsgericht das schon 1996 durchdekliniert (
BVerfG, Beschluss vom 1. August 1996 – 1 BvR 121/95).
Ob eine
angekündigte Wartung als vorhersehbares Hindernis zulasten des Nutzers geht, ist für die Justizpostfächer bislang nicht entschieden. Die Richtung der Rechtsprechung ist aber deutlich: Eine Fehlfunktion technischer Einrichtungen entlastet nur, wenn die Störung „plötzlich und unerwartet aufgetreten ist" (
BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – I ZB 35/22), und schon 1999 hat das Bundesverfassungsgericht ein absehbares Übermittlungshindernis als „gewöhnliches Ereignis, auf das sich ein Rechtssuchender einstellen muß" eingeordnet (
BVerfG, Beschluss vom 19. November 1999 – 2 BvR 565/98). Umgekehrt hat das Oberlandesgericht Celle Wiedereinsetzung gewährt, als der Intermediär der Justiz ausfiel — ausdrücklich auch deshalb, weil die Störung
nicht angekündigt war und erst am Folgetag auf den Störungsportalen erschien (
OLG Celle, Beschluss vom 3. Juni 2025 – 14 U 226/24). Ob dann noch vorsorglich auf Fax oder Papier auszuweichen ist, beurteilen die Oberlandesgerichte unterschiedlich: Celle verneint das bei justizseitigen Störungen, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bejaht es, sobald der Zusatzaufwand geringfügig und zumutbar ist (
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Januar 2025 – 9 U 75/24).
Diese Entscheidungen betreffen sämtlich das Anwaltspostfach beA und die aktive Nutzungspflicht: Wer ihr unterliegt, muss die vorübergehende technische Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft machen, und zwar mit einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der Abläufe (
BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – IX ZB 41/23). Für die Nutzer von „Mein Justizpostfach" gilt diese Pflicht gerade nicht; sie reichen freiwillig elektronisch ein, und für sie bleibt es beim allgemeinen Maßstab des
§ 233 ZPO. Eins zu eins übertragbar ist die beA-Rechtsprechung deshalb nicht — was die Unsicherheit nicht kleiner macht, sondern nur anders begründet: Es gibt schlicht keine Entscheidung dazu, wie ein Gericht die angekündigte Abschaltung des Bürgerpostfachs bewertet. Hinzu kommt, dass die Ankündigung — soweit ersichtlich — im Portal selbst stand; wer nicht ohnehin vorher eingeloggt war, erfuhr von der Sperre erst, als er einreichen wollte.
Was Betroffene jetzt tun könnenWer in diesen Tagen eine Frist zu wahren hat, sollte dreierlei tun. Erstens dokumentieren: die Wartungsmeldung mit Datum und Uhrzeit sichern (Bildschirmfoto), jeden Einreichungsversuch protokollieren — das ist später das Material der Glaubhaftmachung. Zweitens so früh wie möglich ausweichen: Papier mit Einwurf beim Gericht, wo erreichbar Telefax, notfalls die Geschäftsstelle. Drittens, wenn die Frist dennoch reißt: unverzüglich nach dem Ende der Wartung die versäumte Handlung nachholen und zugleich Wiedereinsetzung beantragen, mit vollständiger Schilderung und den gesicherten Belegen.
Es bleibt der Befund, dass ein staatlich betriebener Zugang zur Justiz für zweieinhalb Werktage schließt, währenddessen weiter zugestellt wird, und dass der Betreiber die Folgen mit einem einzigen Satz — „Bitte beachten Sie dies insbesondere bei laufenden Fristen" — an die Nutzer durchreicht. Die Wartung mag nötig sein; das Fristenrisiko trägt einstweilen, wer dem elektronischen Weg vertraut hat.
Nachtrag vom 30. Juli 2026Die Sperre endete früher als angekündigt. Am Donnerstagabend lieferte das Portal
mjp.justiz.de schon um 20:27 Uhr wieder die gewohnte Anwendung. Nunmehr erschein aber eine noch krudere Wartungsmeldung: "Hinweis: Zwischen dem 29. Juli 2026 um 08:30 Uhr und dem 31. Juli 2026 um 22:00 Uhr kann es aufgrund von Wartungsarbeiten zu Einschränkungen
bei der Kontolöschung kommen." Statt erst Freitagabend gegen 22:00 Uhr war das Postfach damit gut einen Tag früher wieder erreichbar. An der Ausgangslage ändert das wenig: Wer am Mittwoch oder Donnerstag einreichen
musste, war auf Papier, Fax und Nachtbriefkasten angewiesen — und wer sich auf das angekündigte Ende am Freitag eingestellt hatte, erfuhr vom vorzeitigen Ende nur, wenn er es von sich aus noch einmal versuchte. Eine Meldung darüber gab es nicht; im Verzeichnis der aktuellen EGVP-Meldungen war die MJP-Wartung an diesem Abend nicht mehr aufgeführt.