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Tür zu, Ton draußen – Kieler Justiz patzt bei Vernehmung

Tür zu, Ton draußen – Kieler Justiz patzt bei Vernehmung
Ton für die falschen
Wer Zeugen vor der Öffentlichkeit schützen will, sollte sicherstellen, dass die Technik nicht so dürftig ist, um selbst die geschlossene Tür zu durchdringen. Am Amtsgericht Kiel klappte das am 6. Mai 2026 nicht – und es war nicht der einzige Technik-Patzer des Tages.

Schutzvernehmung am Amtsgericht Kiel: Was im Saal blieb, was nicht
Wenn ein Gericht eine Zeugin nach § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO aus einem anderen Raum per Video vernimmt und nach § 171b GVG die Öffentlichkeit ausschließt, geschieht das, um die Person zu schützen. In Saal 2 des Amtsgerichts Kiel funktionierte dieser Schutz am 6. Mai 2026 nur teilweise – aus rein technischen Gründen.

Zehn Minuten Verzug zum Auftakt
Angesetzt war die Sache laut Aushang um 10 Uhr. Tatsächlich begann die Verhandlung um 10:10 Uhr. In den zehn Minuten dazwischen versuchten mehrere, die Übertragungstechnik für die Video-Vernehmung in Gang zu bringen. Die Richterin erhielt noch eine blitzschnelle Einführung in die Technik. Ein wirklicher Funktionstest, ob alle Knöpfe auch tun, was sie sollen, erfolgte nicht. 
Parallel kämpfte die Protokollführerin mit Anmeldeproblemen am Justiz-Rechner.
Mehrere Kameras erfassen den Saal. Über der Vorsitzenden hängt ein großer Monitor, auf den das Bild aus einem anderen Raum des Gerichts zugeschaltet werden kann. Dort sollte später die Nebenklägerin sitzen, gemeinsam mit ihrer psychosozialen Prozessbegleiterin.

Tonspur durch die Saaltür
Gegen Mittag war es so weit. Die Nebenklägerin sagte aus – per Video aus dem anderen Raum, hinter der geschlossenen Tür von Saal 2, ohne Öffentlichkeit.
Auf dem Flur saßen zwei weitere geladene Zeuginnen sowie zwei Personen, deren Anwesenheit das Gericht beim Aufruf ausdrücklich registriert hatte: ein Reporter der Knooper Zeitung und ein Freund des Angeklagten.
Diese vier hörten durch die geschlossene Tür hindurch Weinen, das lautstark aus dem Gerichtssaal drang. Worte waren nicht zu verstehen. Das Weinen war so deutlich zu vernehmen, dass alle draußen still wurden und ihren Blick auf die Tür des Gerichtssaals richteten.
Dass die Worte unverständlich blieben, war Glück, kein Verdienst. Die Lautsprecher-Lautstärke im Saal – oder die Schalldämmung der Tür – war so schlecht abgestimmt, dass der emotionale Tonteil einer ausdrücklich geschützten Vernehmung den Saal nach außen verließ. Die Idee, dass die später zu vernehmenden Zeugen nicht durch die früheren Zeugenvernehmungen beeinflusst werden (§ 58 Abs. 1 StPO), wird so natürlich auch ad absurdum geführt.

Sinn der Vorschrift verfehlt
Der Zweck von § 247a StPO und § 171b GVG ist nicht, Worte geheim zu halten und Tränen offen zur Schau zu stellen. Der Zweck ist, dass der Vorgang akustisch wie visuell auf den Saal beschränkt bleibt. Wer am 6. Mai 2026 vor Saal 2 saß oder stand oder zufällig irgendwo in dem weitläufigen Flur war, wusste: Da weint jemand, jetzt, deutlich.
Eine Schutzvernehmung, deren Tonspur durch die Saaltür dringt, ist eine halbe Schutzvernehmung. Wer Schutz anordnet, hat ihn auch herzustellen – mit funktionierender Übertragungstechnik, mit Lautsprechern auf vernünftiger Lautstärke, mit einer Tür, die hält, was sie verspricht.

Digitale Gerichtstafel
Die digitale Gerichtstafel vor Saal 2 zeigte durchgehend "öffentliche Hauptverhandlung" an. Andere Monitore im selben Gericht sind schon in der Lage Dinge anzuzeigen wie "Verhandlung läuft", "nicht-öffentlich", "Termin aufgehoben". Die Monitore können auch PDF anzeigen. Das ist zwar alles nicht so einfach, ein Umschalten von "öffentlich" auf "nicht-öffentlich" in der Anzeige, welches von der Knooper Zeitung beobachtet wurde, bedurfte mehrerer Menschen, die sich physisch zum Monitor bewegten und es dauerte zehn Minuten, zwischendurch wurden gänzlich andere Termine für andere Säle angezeigt. 
Da in eine öffentliche Hauptverhandlung jederzeit jedermann reinplatzen darf, ist es natürlich sehr ungünstig, wenn man nicht mal seine digitale Tafel im Griff hat.

Weitere Tücken der Technik
Gegen 16 Uhr sollte ein Gespräch zwischen den Beteiligten ohne die Zeugin stattfinden. Theoretisch bietet die Technik auch die Möglichkeit das Mikrofon im Gerichtssaal stumm zu stellen, sodass die Zeugin in dem Raum, in dem sie aussagt, nicht hört, was im Gerichtssaal gesprochen wird. So kann ein vertrauliches Rechtsgespräch direkt im Gerichtssaal erfolgen, da ja sowieso die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, muss weder die Öffentlichkeit dafür hinausgebeten werden noch müssen sich die Beteiligten in ein (enges) Hinterzimmer begeben.

Als um 16:12 Uhr wieder mit der Zeugin weiterverhandelt werden sollte, wurde die Sache erneut aufgerufen. Die (eigentlich) ausgeschlossene Öffentlichkeit wurde wieder hineingelassen. Nun konnte auch die Öffentlichkeit die schlechte Technik des Gerichts live und in Farbe genießen. Wobei "live" die leichte Zeit-Verzögerung meint, die doch eintritt und die "Farbe" auch nicht wirklich brillant war. 

Kein technischer Einzelfall
Wir reden hier über dasselbe Gericht, das wiederholt daran scheitert, eine Art bessere E-Mail über das seit über vier Jahren verpflichtende EGVP zu versenden. Und daran scheitert, die elektronisch eingehenden Empfangsbekenntnisse nachzuhalten und deren Ausbleiben zuverlässig zu bemerken. Die Knooper Zeitung berichtete hier.

Bild-Qualität

Die Verteidigung hatte vor der Vernehmung einige Argumente vorgebracht, warum man keine Video-Vernehmung durchführen sollte. Die Mimik der Zeugin sei nicht zu erkennen. Die Verteidigung hat auf jeden Fall einen Punkt. Die Zeugin war viel zu klein dargestellt, mimische Ausdrücke erkennen? Eigentlich unmöglich. Augenbewegungen erkennen? Bei der zeitlichen Verzögerung und der Qualität des Bildes hätte sie sogar mit den Augen rollen können, es wäre nicht sicher erkennbar gewesen. Neben der Zeugin die psychosoziale Prozessbegleitung halb im Bild. Warum halb im Bild? Ist nicht auch irgendwie relevant, was sie tut? Was ist im Rest des dortigen Raumes? Sind dort weitere Menschen? Steht die Tür auf? Sind die Fenster auf? Putzt gerade jemand von außen die Fenster und lenkt die Zeugin ab? Sieht man alles nicht. Die psychosoziale Prozessbegleitung könnte theoretisch Gesten machen, Zettel hochhalten, den Kopf schütteln oder nicken, all das würde einem der Monitor nicht zeigen.

Ton-Qualität
Die Verteidigung hatte auch angemerkt: Direkte Interventionen seien kaum möglich. In wenigen Sekunden wurde der Öffentlichkeit ein Beispiel präsentiert. Die Richterin stellte die Frage, die jedem Zeugen am Ende der Vernehmung sinngemäß gestellt wird: "Hatten Sie Auslagen, hatten Sie Verdienstausfall? Möchten Sie das geltend machen? Soll ich Ihnen direkt das entsprechende Formular jetzt überreichen, wollen sie das mitnehmen?" Im Gerichtssaal schaffen es die Zeugen synchron zu den Fragen drei Mal zu nicken, Polizisten stellen sich selbst deutlich finanziell besser, wenn sie die Zeit vor Gericht als Arbeitszeit verbuchen, weswegen diese genau an der richtigen Stelle anfangen den Kopf zu schütteln. Aber hier haben wir ja eine Video-Vernehmung. Etwas Zeit-verzögert erwiderte die Zeugin sinngemäß: "Entschuldigung, ich habe Sie akustisch nicht verstanden, könnten Sie das bitte noch einmal wiederholen?" Über die Lautsprecher im Gerichtssaal hörte man etwas wie " ... kannst einfach Nein sagen ...". Wo auch immer das herkam, wer auch immer es gesagt hat. Die wenigen Worte waren alle sehr unterschiedlich laut im Gerichtssaal zu vernehmen, manche eher zu laut, manche eher zu leise. Daraufhin sagte die Zeugin, nun wieder in die Kamera blickend: "Nein." Die Richterin wiederholte ihre Frage trotzdem noch einmal in Gänze, fand dann aber selbst eine Lösung, die ohne eine Antwort der Zeugin auf die Frage auskam – jemand aus dem Saal  hatte eingeworfen, dass man das auch später per Post/Mail machen könnte, dass das ja nicht jetzt sein müsste. – Man kann nur hoffen, dass die eigentliche Vernehmung der Zeugin aus wundersamen Gründen in beide Richtungen deutlich besser verständlich war und die Zeugin während ihrer Vernehmung weder von Dritten, die in/an/bei dem Raum der Zeugin anwesend waren noch Ereignissen, die dort – insbesondere ohne Wahrnehmung durch das Gericht und die anderen Beteiligten – stattfanden, beeinflusst wurde.

Eine derart erheblich schon in Bild und Ton qualitätsgeminderte Zeugen-Vernehmung mit nicht einsehbaren Raumteilen mit unbekannten Nebeneinflüssen ist mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) wohl kaum vereinbar.

Alternativen geprüft?
Die Verteidigung hatte ja – offensichtlich nicht ohne Grund – zuvor bemängelt, dass andere Möglichkeiten nicht ausreichend geprüft worden seien:

Man hätte auch eine physische Barriere im Gerichtssaal so aufbauen können, dass außer Angeklagtem und Zeugin sich alle unmittelbar sehen können, und nur Angeklagter und Zeugin direkt auf der Trennwand einen Monitor bekommen, auf dem sie den jeweils anderen sehen können, den sie theoretisch sogar abschalten können – Die Zeugin hätte den Angeklagten dann nicht einmal sehen müssen. Dann hätte man die Probleme der schlechten Qualität auf ein Minimum der Beteiligten und nur auf das Bild reduziert. Der Ton wäre für alle optimal gewesen. Außer dem Angeklagten hätten alle Mimik und Blickrichtung der Zeugin perfekt wahrnehmen können.

Man hätte auch den Angeklagten in einen anderen Raum setzen können (§ 247 Abs. 2 Alternative 2 StPO). Dann hätte man die selben optischen Probleme bei der Mimik des Angeklagten gehabt, aber akustische Probleme hätten sich dadurch, zumindest für die meisten Ohr-Ohr-Relationen deutlich reduziert! Man hätte den Dolmetscher mit dem Angeklagten in den anderen Raum gesetzt, dann hätte seine Simultan-Übersetzung im Flüsterton auch nicht mehr die ganze Zeit die anderen gestört, sondern hätte in normaler Lautstärke gegenüber dem Angeklagten erfolgen können, ohne dass der Rest des Raumes das gehört hätte.

Wurden frühere Aussagen der Zeugin nicht in Bild und Ton aufgezeichnet? (§ 58a StPO) "Die Vernehmung muss ... aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch ... [Vergewaltigung] verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat." Hat die Nebenklägerin der Aufnahme widersprochen? 
"Interessen ... besser gewahrt werden können" (§ 58a StPO) ist doch eine so viel niedrigere Hürde als "dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen" (§ 247 Abs. 2 Alternative 2 StPO, § 168e StPO).

Ton abgestellt?
Die psychosoziale Prozessbegleitung teilte dem Gericht - wie beschrieben halb im Off sitzend - mit, dass das Abstellen des Mikrofons im Gerichtssaal nicht funktioniert habe und auch Gesprächsteile, die nicht für die Zeugin bestimmt waren, in eben diesen Zeugen-Vernehmungs-Raum übertragen wurden. Die Verteidigung kritisierte scharf, dass es ja wohl nicht angehen könne, dass die Zeugin Anmerkungen gehört haben könnte, die die Verteidigung – vermeintlich vor den Ohren der Zeugin verborgen – im Gerichtssaal gemacht hat, insbesondere da diese – laut in öffentlicher Verhandlung getätigten Aussagen (§ 353d Nr. 2 StGB) – auch Aussagen zu einer möglichen Glaubwürdigkeits-Begutachtung  der Zeugin umfassten. 
Es wurde jedoch – ebenfalls in öffentlicher Verhandlung – behauptet, dass die Zeugin das nicht gehört habe: Die Richterin habe ja sehen können, dass die Zeugin gegangen sei. Die Verteidigung, die Nebenklagevertreterin, die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und, wenn gerade zugelassen, die Öffentlichkeit, kann auf dem großen Monitor über der Richterin und den beiden Schöffen höchstens sehen, dass Zeugin und psychosoziale Prozessbegleitung das dorthin übertragene Kamera-Bild (!) verlassen haben, das Kamera-Bild zeigte aber nur einen winzigen Ausschnitt des Raums. Sollte die Richterin auf ihrem Monitor etwa ein anderes Kamerabild sehen können, was den Beteiligten und der Öffentlichkeit nicht gezeigt wird? Dann nähmen aber nicht alle "dieselbe" Verhandlung wahr.

Man stellt sich schon die Frage, wie genau technisch einerseits die Zeugin und die psychosoziale Prozessbegleitung mehrfach zur weiteren Vernehmung wieder aufgerufen werden konnten, der weiterlaufende Ton von der psychosozialen Prozessbegleitung bemerkt werden konnte, die Zeugin aber den Ton nicht mitbekommen haben soll. 
Ein Wunderwerk der Technik, das wohl nur in der Fantasie des Gerichts existiert. Man muss halt mit dem arbeiten, was einem vom Justizministerium finanziert wird.

Prozessual ist das nicht folgenlos. Eine Zeugin, von der das Gericht nicht sicher sagen kann, was sie aus dem Gerichtssaal mitgehört hat, sagt unter Bedingungen aus, die das Gericht nicht beherrscht. Der Beweiswert einer solchen Aussage ist dadurch womöglich erschüttert, bevor sie überhaupt gewürdigt wird. Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist das kein technisches Detail, sondern kann den Ausgang des Verfahrens maßgeblich verändern. Ob das Gericht das in der Beweiswürdigung berücksichtigen wird, ob die Verteidigung in einer möglichen Revision damit Erfolg hätte, ob ein Antrag auf Wiederholung der Vernehmung unter kontrollierten Bedingungen gestellt wird – all das wird sich zeigen. Sicher ist nur: Der Schaden ist nicht mehr rückgängig zu machen. Eine Zeugin kann nicht „unhören", was sie gehört hat.

Die Verhandlung wird am 20. Mai 2026 in Saal 4 fortgesetzt. Es ist zu hoffen, dass die anderen drei Zeuginnen dann im gleichen Raum vernommen werden, sodass eine unmittelbare Wahrnehmbarkeit gegeben ist. Und es ist auch zu hoffen, dass die Türen und die Technik der Gerichtsräume derart ertüchtigt werden, dass Verhandlungen nur vor der Saal-Öffentlichkeit stattfinden und nicht Dritten, beispielsweise später zu vernehmenden Zeugen, die auf dem Flur warten, oder eben in anderen Räumen sitzenden Personen ungeplant zur Kenntnis gebracht werden.

Das Verfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen; es gilt die Unschuldsvermutung.

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Nur Verlierer vor Gericht

Schlammschlacht Äußerungsrecht

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg entscheidet, wer was äußern darf – wenn man genug Geld hat und bereit ist, es dafür auszugeben. In jeder größeren Organisation wird über die Prävention von Straftaten durch ihre Mitglieder und an ihren Mitgliedern gesprochen – bei einigen still und leise, bei einigen begleitet von Presseartikeln und intensiven internen Diskussionen. Ab und an gehen diese Diskussionen einzelnen Personen zu weit, sie klagen gegen einzelne Äußerungen, von denen sie sich angegriffen/verletzt fühlen.
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