Schafft die Behörde es, den Bürger um 7 Cent zu beschupsen?
Um 10 Uhr war die Verhandlung angesetzt.
Gegen 10 Uhr betritt die Richterin den Sitzungssaal,
es gibt Probleme mit der Technik der Übertragung für eine etwaige Video-Verhandlung
und Anmeldeprobleme am Rechner der Protokollführerin.
Es erfolgt der Aufruf der Sache um 10:10 Uhr.
Im Publikum setzen sich vier Personen und werden von der vorsitzenden Richterin kurz befragt, wer sie sind, um auszuschließen, dass es sich um Zeugen handelt, die später noch vernommen werden sollen:
ein zuschauender Staatsanwalt (StA) [8],
ein Polizist, der gerade bei der StA hospitiert,
ein Redakteur der Knooper Zeitung,
ein Freund des Angeklagten [9].
Es sind mehrere Kameras im Raum,
die den gesamten Raum erfassen,
zur linken des Publikums die Fensterfront,
über der Richterin ein großer Monitor an der Wand.
Über diesen Monitor kann das Videobild aus einem anderen Raum zugeschaltet werden.
Aus Sicht des Publikums im Halbkreis v.l.n.r. sind erschienen:
die Nebenklagevertreterin [13]
die Staatsanwältin [14]
die Gerichtsschreiberin
die Schöffin,
die Richterin [1],
der Schöffe [2],
der Pflichtverteidiger [3],
der Wahlverteidiger [4],
der Angeklagte [5],
die Dolmetscherin, öffentlich vereidigt [6].
In einen anderen Raum geladen ist ab 10:30 Uhr
die psychosoziale Prozessbegleiterin und die Nebenklägerin [7],
damit sie (womöglich) von dort aus ihre Zeugenaussage machen kann.
Der zeitliche Versatz der Ladung ermöglicht es ihr im Gericht zu erscheinen, ohne dem Angeklagten auf dem Flur oder im Gebäude begegnen zu müssen. Er sitzt ja in der Verhandlung.
Auf dem Flur erscheinen etwas später zwei Zeuginnen [10]/[11].
Nach Feststellung der Anwesenheit aller Beteiligten beginnt um 10:17 Uhr die Verlesung der Anklage [19] durch eine Vertreterin der Staatsanwaltschaft.
Die Richterin führte eine einfache Beschuldigten-Belehrung durch.
Die Verteidigung teilt mit, dass bereits eine Einlassung im Ermittlungsverfahren erfolgt sei und der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt Stellung beziehen würde.
Die Nebenklagevertreterin stellt drei Anträge: 1. dass die Nebenklägerin nicht im Gerichtssaal selbst aussagen müsse, 2. dass diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit aussagen dürfe, 3. dass bereits über die Anträge zu 1 und 2 unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt wird.
In Juristendeutsch: „… § 247a StPO audiovisuelle Vernehmung von einem anderem Ort, getrennt von dem Angeklagten; … § 171b StPO … Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung; … § 174 GVG … Beratung über die Anträge in nicht-öffentlicher Vernehmung".
Nach § 247a Absatz 1 StPO bestehe die „dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils" für die Nebenklägerin. Hierfür wird ein Facharzt-Gutachten vom 22.01.2026 vorgelegt.
Es kommt – wie schon in der ersten, ausgesetzten Verhandlung – zu einer längeren Auseinandersetzung über diesen Antrag und darüber ob, wann und wie die Verteidiger darüber in Kenntnis gesetzt wurden. Ein inhaltsgleicher Antrag war schon in der ersten (ausgesetzten) Verhandlung gestellt worden.
Das Vorgeplänkel
Zugrunde liegt eine Strafanzeige einer Tat im November 2024 [12], das Amtsgericht Kiel hat die Anklage der Staatsanwaltschaft im November 2025 [16] zugelassen, für den Februar 2026 [15] wurde eine Verhandlung beim Schöffengericht am Amtsgericht Kiel angesetzt, wegen fehlendem Dolmetscher und fehlender Stellungnahmemöglichkeit der Verteidigung zu einem Antrag der Nebenklage wurde die Verhandlung abgebrochen (Juristen sagen: „ausgesetzt") und eine neue Verhandlung im Mai 2026 [18] gestartet. Das Schöffengericht am Amtsgericht Kiel, dessen Aktenzeichen mit 40 beginnen, startet neue Prozesse mit zwei Schöffen mittwochs. Die erste Verhandlung startete an einem Mittwoch, diese auch.
Schon Wochen vor der (ausgesetzten) ersten Verhandlung hatte die Richterin verfügt, den Verteidigern den Antrag digital zuzustellen. Die Geschäftsstelle hat das jedoch nicht hinbekommen. Beide Verteidiger erfuhren in der Verhandlung zum ersten Mal von diesem Antrag. Die Richterin bat damals die Nebenklagevertreterin die Nebenklägerin zu fragen, ob sie im Gerichtssaal aussagen könne. Nunmehr in dieser Verhandlung ist im Gerichtssaal zu vernehmen, dass sie damals gesagt hätte „Die Zeugin ist nicht bereit im Saal auszusagen." Die Verhandlung wurde daraufhin ausgesetzt.
Die Verteidiger nahmen einige Wochen später zu dem Antrag schriftlich Stellung.
Die Staatsanwaltschaft nahm ebenfalls dazu schriftlich Stellung.
Die Verteidiger erhielten die schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.
Am 24.04.2026 schickt die Richterin an alle Beteiligten ein Schreiben, dass sie aufgrund der Stellungnahmen keinen Anlass sehe von dem bereits erlassenen Beschluss abzuweichen.
Jetzt entbrennt der Streit darüber, wer „das Gericht" nach § 247a StPO sei.
Die Richterin alleine? Oder gemeinsam mit den beiden Schöffen in der ersten ausgesetzten Verhandlung oder den beiden Schöffen in dieser Verhandlung?
Außerdem ist „der Beschluss" den Verteidigern nicht bekannt gemacht worden.
Es wird, wie schon in der ersten Verhandlung, ermittelt, dass die Geschäftsstelle zwar dokumentiert hat, den Beschluss den Verteidigern mehrfach zugesendet zu haben, aber keine Empfangsbekenntnisse angefordert hat und insbesondere nicht erhalten hat. Die Geschäftsstelle hat auch der Richterin nicht mitgeteilt, dass die Empfangsbekenntnisse ausbleiben.
Auch die Nebenklagevertreterin scheine den Beschluss nicht erhalten zu haben,
sonst hätte sie ja keinen neuen Antrag stellen müssen.
Die Verhandlung wird unterbrochen, um den Verteidigern eine Papier-Kopie des Beschlusses in die Hand zu drücken und ihnen Gelegenheit zur Vorbereitung einer Stellungnahme zu geben.
Es ist etwa 10:55 Uhr.
Auf dem Flur wird längere Zeit intensiv lautstark diskutiert, es fallen die Worte "Revision", „unaufschiebbarer Antrag" und das Wort „Befangenheitsantrag".
Es wird eine Rohfassung davon besprochen.
Fortsetzung der öffentlichen Verhandlung
Schließlich Wiederaufruf um 11:31 Uhr
Die Verteidiger teilen mit: „Wir stellen keinen Antrag."
Um 11:35 Uhr wiederholt die Richterin,
die drei von der Nebenklagevertreterin gestellten Anträge
und deren Begründung.
Richterin: Soll die ärztliche Bescheinigung auch noch verlesen werden?
Verteidiger: Nein.
Die Richterin liest die Stellungnahme der StA vor.
Die Richterin liest die Stellungnahme des Verteidigers vom 02.03.2026 vor,
der das Gutachten als viel zu „pauschal" bezeichnet,
es gehe hier um Unmittelbarkeit, um persönliche Begegnung im Gerichtssaal,
um das Konfrontationsrecht, die Möglichkeit unmittelbar Fragen zu stellen.
Die Stellungnahmen der StA genügen nicht den Begründungsanforderungen,
da insbesondere die Möglichkeit der
„Entfernung des Angeklagten aus dem Saal"
und anderen mögliche Maßnahmen wie physische Barrieren innerhalb des Gerichtssaals nicht ausreichend erörtert worden seien.
Die Wahrnehmung und Reaktion auf Mimik, Gestik etc.
sei via Video-Vernehmung nur schlecht möglich.
Das Gutachten habe „keine fachliche Tiefe".
Eine andere Vertreterin der StA als die heute Anwesende
hat am 12.03.2026 eine weitere Stellungnahme abgegeben.
Die heutige Vertreterin der StA sagt dazu, diese brauche nicht verlesen werden.
Die Richterin liest diese trotzdem vor.
Es wird darin gesagt, dass das Gutachten des Facharztes nicht wie von der Verteidigung behauptet, zu pauschal sei.
Die Richterin fragt in die Runde: „Jetzt beraten unter Ausschluss der Öffentlichkeit?"
Die Richterin will das Gutachten vorlesen.
Die Nebenklage-Vertreterin will das nicht.
Die Richterin schließt somit die Öffentlichkeit aus – ganz offensichtlich wie zuvor besprochen – zur Beratung über den Antrag 1 auf Ausschluss der Öffentlichkeit und den Antrag 2 auf Videovernehmung.
Keine öffentliche Verhandlung mehr?
Um 11:52 Uhr erfolgt der Wiederaufruf der Sache, als der Reporter der Knooper Zeitung und der Freund des Angeklagten hierzu in den Gerichtssaal möchten, werden sie wieder hinausgeschickt, es müsse erst ein Beschluss verkündet werden. Unser Reporter fragt explizit: „Sie wollen den Beschluss in nicht-öffentlicher Sitzung verkünden?"
Dann muss es wohl irgendein anderer Beschluss sein, der auf dem Weg zur Vorbereitung des Ausschlusses der Öffentlichkeit noch zu fassen ist.
Zwei Zeuginnen sitzen bereits auf dem Flur und warten darauf,
ihre Aussage machen zu dürfen
12:45 Uhr Die Richterin, die Staatsanwältin, die Nebenklagevertreterin verlassen alle den Saal.
Die beiden auf dem Flur sitzenden, geladenen Zeuginnen wird von der vorsitzenden Richterin mitgeteilt, dass sie heut nicht mehr vernommen werden würden. Sie werden von der Richterin ins Verhandlungszimmer gebeten, erhalten ihren Entschädigungsantrag und werden für den Tag entlassen; sie werden für einen anderen Vernehmungstermin erneut vorgeladen werden.
12:57 Uhr Es erfolgt ein erneute Aufruf der Sache per Lautsprecher auf dem Flur.
Bei dem Versuch den Saal zu betreten, sagt die Richterin, dass die Öffentlichkeit weiter ausgeschlossen sei. Aus dem Hintergrund ist „Und das bleibt auch so." zu hören.
Wahrscheinlich die Stimme der Nebenklagevertreterin.
Um 13:20 erscheint eine weitere Zeugin [17] auf dem Flur.
Um 13:58 Uhr verlassen alle Beteiligten den Sitzungssaal,
die Richterin teilt auch dieser Zeugin [17] mit, dass sie heute nicht vernommen werde. Die Zeugin verzichtet auf Auslagen und geht. Abgesehen von der psychosozialen Prozessbegleiterin und der Nebenklägerin finden sich kurz darauf alle in der Kantine des Gerichts ein.
Um 14:29 Uhr erfolgt der Wiederaufruf der Sache.
aus der geöffneten Tür des Gerichtssaal ist zu vernehmen,
dass die Öffentlichkeit weiterhin ausgeschlossen sei.
Um 16:12 Uhr erfolgt ein erneuter Aufruf der Sache,
der via Video zugeschalteten Nebenklägerin wird
– zumindest für Teile der wiederhergestellten Öffentlichkeit überraschend –
für ihre Zeugenaussage gedankt.
Offenbar war die Zeugenaussage unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt.
Die Nebenklage-Vertreterin beantragt Akteneinsicht. Diese war bislang nicht (vollständig) erfolgt, um zu vermeiden, dass die Nebenklägerin über ihre Anwältin Zugriff auf ihre bisherigen eigenen Aussagen erhält und ihr Aussageverhalten entsprechend an diese anpassen kann.
Damit wurde die Hauptverhandlung am 06.05.2026 unterbrochen
und wird am 20.05.2026 in Saal 4 um 10 Uhr fortgesetzt werden.
Geheime Beschlüsse?
Die Öffentlichkeit war nur ausgeschlossen worden,
um über mehrere Anträge zu diskutieren, zu beraten,
einmal über den Ausschluss der Öffentlichkeit, einmal über die Videovernehmung.
Weder der eine noch der andere Beschluss sind der Öffentlichkeit mitgeteilt worden.
Ist das ein Problem?
Videovernehmung –
Den Beschluss über den Antrag auf Videovernehmung
trifft wer wann und teilt dies wie mit?
Unproblematisch ist wohl der Beschluss über die Videovernehmung, zum einen darf dieser Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden und damit auch ohne die Schöffen, also hier von der Vorsitzenden allein (BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - 5 StR 315/11) und muss für jeden Zeugen auch nur einmal beschlossen werden, auch wenn er nach seiner Aussage entlassen wird und später ein zweites Mal befragt wird (BGH, Beschluss vom 27.03.2025 - 5 StR 567/24). Da der Beschluss nicht anfechtbar ist, braucht er auch keine Begründung (§ 34 StPO). Weil es vorliegend ja ein Erscheinen (§ 251 Absatz 2 Nr. 1/2 StPO) der Nebenklägerin im Gericht gab und damit sowieso nur einen gesetzlichen Grund übrig bleibt, „die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen", muss auch diesbezüglich keine Differenzierung im Beschluss erfolgen. (BGH, Beschluss vom 12.12.2017 - 3 StR 388/17) Der einzig noch übrig bleibende mögliche Fehler wäre, dass der Beschluss nicht richtig mitgeteilt worden wäre. Spätestens mit Beginn der Videovernehmung wissen alle Beteiligten, dass die Vorsitzende das (zumindest konkludent) so beschlossen hat. Da ein Fehler hierbei kein absoluter Revisionsgrund ist, müsste ein Beruhen des Urteils auf dem fehlenden Beschluss vorgetragen werden, was wohl hinreichend schwierig wird, wenn es nicht sogar denklogisch ausgeschlossen ist.
Ausschluss der Öffentlichkeit –
nicht oder nicht-öffentlich verkündet?
Der tatsächliche Ausschluss der Öffentlichkeit
ist, wenn er überhaupt verkündet wurde,
zumindest nicht in öffentlicher Sitzung verkündet worden.
Es war sogar des Zuhörens willige Öffentlichkeit anwesend,
die faktisch ausgeschlossen wurde.
Das Gesetz sagt: "Der Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschließt, muss öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde." (§ 174 Absatz 1 Satz 1 GVG)
Sprung-Revision, absoluter Revisionsgrund
"Absolute Revisionsgründe – Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, ... 6. wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; ..." (§ 338 Nr. 6 StPO)
Die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und auch die Nebenklägerin bzw. jeweils deren Anwälte
haben alle gute Chancen, wenn sie Sprung-Revision einlegen,
dass das Urteil allein aufgrund dieser nicht-öffentlichen Verkündung aufgehoben wird.
Die Sprung-Revisionsschrift ist leicht geschrieben.
Dazu müssen letztlich „nur" vorhandene Beschlüsse des BGH in anderer Reihenfolge abgeschrieben werden. Exakt die vorliegende Konstellation konnte die Knooper Zeitung in der Rechtsprechung nicht finden, wohl aber viele ähnliche Fälle:
Der Beschwerdeführer macht zutreffend den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO geltend. Nachdem die …kammer für die Dauer der … die Öffentlichkeit gemäß § 171b GVG ausgeschlossen hatte, beschloss sie noch in der hierdurch angeordneten nichtöffentlichen Verhandlung auf Antrag des Nebenklägervertreters, die Öffentlichkeit auch während der … der Geschädigten „aus den Gründen des vorangegangenen Beschlusses" auszuschließen.
… Auch war der Beschwerdeführer nicht gehalten, sich im Rahmen seines Rügevortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Beruhen des Urteils auf dem gerügten Verstoß denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 338 Rn. 50b; § 344 Rn. 27).
In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass der zweite Ausschließungsbeschluss in nichtöffentlicher Sitzung verkündet wurde. Dies verletzte § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG, der grundsätzlich zur Information der Öffentlichkeit über Anlass und Ausmaß der Ausschließung eine öffentliche Verkündung des Beschlusses gebietet (vgl. zur weiteren Ausschließung der Öffentlichkeit nach vorübergehendem Ausschluss BGH, Urteil vom 28. Mai 1980 - 3 StR 155/80, NJW 1980, 2088; Beschluss vom 24. August 1984 - 5 StR 552/84, NStZ 1985, 37, 38; Beschluss vom 29. Juni 1999, aaO). Ein Ausnahmegrund im Sinne des zweiten Halbsatzes der Vorschrift lag ersichtlich nicht vor.
Das Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten Rechtsfehler ist nicht denkgesetzlich ausgeschlossen; das Landgericht hat die während des erneuten Ausschlusses der Öffentlichkeit … Aussagen der Nebenklägerin … herangezogen.
BGH 4 StR 68/18 - Beschluss vom 30. Juli 2018
Das …gericht hat mit der nichtöffentlichen Vernehmung der Nebenklägerin am … Hauptverhandlungstag die Öffentlichkeit gesetzeswidrig beschränkt (§ 338 Nr. 6 StPO).
Die strafrechtliche Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich (§ 169 GVG). Die Öffentlichkeit kann nur ausnahmsweise nach Maßgabe der §§ 171 ff. GVG ausgeschlossen werden. Stets ist hierfür nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein Beschluss des erkennenden Gerichts notwendig. Dies gilt auch, wenn ein Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung – nach seiner Entlassung (§ 248 StPO) – erneut unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll. Der erforderliche neue Beschluss kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorangegangenen, die Öffentlichkeit ausschließenden, Beschluss Bezug genommen wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 – 5 StR 159/18, NStZ 2018, 679; vom 9. April 2013 – 5 StR 612/12, NStZ 2013, 479, 480).
Da die Nebenklägerin … entlassen worden war, hätte das Landgericht vor ihrer … nichtöffentlichen Zeugenvernehmung am … Hauptverhandlungstag einen weiteren Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 174 Abs. 1 Satz 2 StPO treffen müssen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schadet es nicht, wenn das Gericht – unter den genannten Voraussetzungen – in dem die Öffentlichkeit ausschließenden Beschluss (§ 174 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG keinen Grund hierfür angibt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 – 1 StR 325/98, BGHSt 45, 117, 119 f.). Die eine restriktive Anwendung des § 338 Nr. 6 StPO rechtfertigende Fallkonstellation ist hier maßgeblich davon gekennzeichnet, dass ein nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlicher Beschluss des erkennenden Gerichts vorliegt, dem es lediglich an der Begründung mangelt. In dem hier zu entscheidenden Fall fehlt es aber schon an einem Gerichtsbeschluss über das Ob des Öffentlichkeitsausschlusses und damit an der Verantwortungsübernahme des erkennenden Gerichts in seiner Gesamtheit für die nichtöffentliche Vernehmung der Nebenklägerin.
… eine Auslegung von Prozesserklärungen der Personen erfordern kann, deren Lebensbereich von der Verhandlung betroffen ist (vgl. zur Auslegungsfähigkeit von Prozesserklärungen BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19, StraFo 2020, 72, 74; vom 10. Juli 1984 – 1 StR 13/84, BGHSt 32, 394, 400). Zudem müssen die Voraussetzungen von § 171b Abs. 1 oder 2 GVG vorliegen. Jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation des § 171b Abs. 1 GVG steht dem Gericht ein Ermessenspielraum zu. Denn es muss selbst beim Vorliegen eines Antrags auf Ausschließung der Öffentlichkeit der in ihrem Lebensbereich betroffenen Person deren schutzwürdige Belange mit dem Interesse der Allgemeinheit an der öffentlichen Erörterung der inmitten stehenden Umstände abwägen (§ 171b Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG). Das erkennende Gericht muss deshalb in seiner Gesamtheit die Verantwortung für den Öffentlichkeitsausschluss durch die Fassung eines Beschlusses nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG übernehmen. Mit Blick auf die hohe Bedeutung der Öffentlichkeitsmaxime im demokratischen Rechtsstaat (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95, NJW 2001, 1633, 1635) ist daher nicht zu rechtfertigen, die Vorschrift des § 338 Nr. 6 StPO auch für die Fälle des zwingenden Ausschlusses nach § 171b Abs. 3 Satz 1 GVG restriktiv anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 StR 188/20, NStZ 2021, 760). Selbst wenn es angesichts der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Verfahrensgeschehens nicht nahegelegen haben mag, dass die …kammer in ihrer Gesamtheit eine andere Entscheidung als ihr Vorsitzender getroffen hätte, handelt es sich bei dem gesetzlich vorgesehenen Beschlusserfordernis nicht um eine „bloße Förmlichkeit" (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 2 StR 543/17 Rn. 10, BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluss 7).
BGH, 09.07.2025 - 3 StR 194/25
… Die Entscheidung … hat, wie bereits der Gesetzeswortlaut nahelegt und die ständige Rechtsprechung annimmt, der für die Hauptverhandlung maßgebliche Spruchkörper, nicht der Vorsitzende allein zu treffen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 2. Oktober 1951 – 1 StR 434/51, BGHSt 1, 346, 350; vom 21. September 2000 – 1 StR 257/00, BGHSt 46, 142, 144; RG, Urteil vom 28. Februar 1890 – 344/90, RGSt 20, 273).
Dies fügt sich zudem in die Rechtsprechung zum Ausschluss der Öffentlichkeit ein, nach der darüber bei erneuter Vernehmung eines bereits entlassenen Zeugen ein gesonderter Beschluss erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 3 StR 410/07, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 3 Rn. 4; Urteile vom 20. Juli 1976 – 1 StR 335/76, WKRS 1976, 12163 Rn. 11; vom 28. Februar 2024 – 5 StR 413/23, NStZ 2024, 762 Rn. 7). Ein solcher kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorangegangenen Beschluss Bezug genommen wird (s. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – 5 StR 413/23, NStZ 2024, 762 Rn. 7 mwN).
Die Bezugnahme des Vorsitzenden auf den früheren Kammerbeschluss macht eine neue Entscheidung der Kammer nicht entbehrlich. Unabhängig davon, dass ein solcher Verweis grundsätzlich nicht genügt (vgl. entsprechend zu § 174 GVG BGH, Beschluss vom 9. April 2013 – 5 StR 612/12, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 4 Rn. 13 mwN), … Da die Nebenklägerin bei ihrer ersten Vernehmung durch die Strafkammer bereits … [über 18] Jahre alt war, setzte die … voraus, dass bei ihrer Vernehmung in seiner Gegenwart die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit [bzw. Ihr Wohl] bestand; ein zu befürchtender erheblicher Nachteil für das Wohl der Zeugin genügte nicht."
BGH, 28.02.2024 - 5 StR 413/23
Das Verfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen; es gilt die Unschuldsvermutung.