Der 3-Minuten-Termin, in dem nur der Bundeszentralregister-Auszugs des Angeklagten verlesen wurde, hat über 1000 Euro Anwaltskosten erzeugt. Bei Verurteiltung vom Angeklagten zu tragen, sonst von der Landeskasse.
Am Freitag, dem 10.07.2026 um 14:00 Uhr verschickt das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein gemeinsam mit dem WEISSEN RING eine Pressemitteilung: "Zu leicht, um wahr zu sein: Betrug mit (Online-)Gewerbeanmeldungen", Teil 1 der Präventionsreihe "Tatort Internet". Es geht um ein reales Problem: Kriminelle beobachten Handelsregistereintragungen und schicken frisch gebackenen Unternehmern täuschend echte "Kostenrechnungen". Die Warnung ist berechtigt – vor solchen Fälschungen warnen die Amtsgerichte in NRW selbst seit Jahren.
Dann kommt die Checkliste. Erster Prüfpunkt, wörtlich:
"Absender prüfen: Bezeichnungen wie 'Zentrale Zahlstelle', 'Handelsregisterzentrale', 'GZR GmbH' oder ähnlich klingende Namen sind keine offiziellen Behörden."
In der
Der Praxistest: eine Akte, zehn Monate, 23 Schreiben
Die Redaktion verfügt zufällig über ein Langzeitexperiment zu genau dieser Frage. Seit September 2025 versucht die NRW-Justiz, Gerichtskosten aus einem Verfahren vor dem OLG Hamm (III-4 VAs 79/25) einzuziehen, der dortige Antragsteller war mit seinen Anträgen unterlegen und muss nun die Gerichtskosten zahlen. Im Rahmen dieses Vorgangs hat der Antragsteller bereits 23 Briefe erhalten: zwölf Rechnungen (davon fünf über 0,00 Euro), fünf Mahnungen, drei Vollstreckungsankündigungen und drei weitere Kassenbriefe. Die geforderte Summe änderte sich dabei vielfach: 852,50 Euro, dann 877,50 Euro, dann 435,50 Euro, dann 0 Euro, schließlich 411 Euro.
Der Reihe nach: Im September 2025 verwirft der Strafsenat fünf Anträge und setzt fünfmal 5.000 Euro Geschäftswert fest. Es folgen fünf identische Rechnungen über je 170,50 Euro – zahlbar "innerhalb von zwei Wochen", sonst drohe die "zwangsweise Einziehung des Betrages ohne vorherige Mahnung". Der Antragsteller legt gegen alle fünf das "Erinnerung" genannte Rechtsmittel ein. Die Antwort der Kasse: fünf Mahnungen über je 175,50 Euro, Frist wieder zwei Wochen.
Einen Tag nach den Mahnungen entscheidet der Senat, dass die fünf Rechnungen allesamt "gegenstandslos" sind – richtig sei eine einzige Rechnung nach einem Gesamtwert von 25.000 Euro. Im Beschluss datiert das Gericht die Rechnungen dabei gleich zweimal auf den "23. September 2023" – ein Jahr, in dem es das Verfahren noch gar nicht gab. Die neue Rechnung über 435,50 Euro beruht dann auf der falschen Gebührentabelle, was die Kostenbeamtin nach erneutem Rechtsmittel des Antragstellers, der "Erinnerung", einräumt: Es folgt die "2. Rechnung" über 411 Euro. Ein Zahlungsziel enthält diese nicht mehr, stattdessen den bemerkenswerten Satz: "Zahlen Sie bitte unter Einhaltung der Ihnen bekannten Zahlungsfristen." – Zwischen den Schreiben lagen 2 Wochen. Die Frist war also schon abgelaufen?!
Auf die Frage, aus welcher Rechtsgrundlage sich die 411 Euro ergeben, antwortet die Geschäftsstelle des OLG im März 2026 schriftlich, die Beträge ergäben sich "aus dem Gesetzbuch 'Höver Gebührentabellen mit Erläuterungen […] – 39. Auflage'". Der "Höver" ist kein Gesetzbuch, sondern ein bei Amazon erhältliches kommerzielles Tabellenwerk. Die Zentrale Zahlstelle wiederum stützt sich in ihrem jüngsten Schreiben vom 30. Juni 2026 unter anderem auf "§ 14 VIII Satz 1 KostO" – eine Vorschrift, die seit August 2013 außer Kraft ist. Im selben Brief beruft sie sich auf einen zurückweisenden "Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.04.2026", der dem Antragsteller bis heute nicht zugestellt wurde, kündigt "letztmalig" Zwangsvollstreckung an und schließt mit dem Satz: "Weitere Schreiben ähnlichen Inhalts werden künftig nicht mehr beantwortet." Nebenbei: Die Begleitschreiben des Gerichts firmieren durchgängig unter "in der Strafsache gegen ...." – es handelt sich um eine Kostensache in einer Justizverwaltungsangelegenheit.
Vier Prüffragen, vier Treffer
Legt man nun die LKA-Checkliste neben diese amtliche Post, wird es unangenehm – für die Checkliste:
"Absender prüfen": Sämtliche Zahlungsaufforderungen tragen den Absender "Zentrale Zahlstelle Justiz" – laut LKA Schleswig-Holstein "keine offizielle Behörde". Das ist sogar halb richtig: Die ZZJ ist zwar laut Verordnung NRWVBBestVO-ZZJ eine eigene Behörde, bezeichnet sich selbst aber auf ihrer Webseite als Dezernat des OLG Hamm. Nur macht genau das die Warnung so gefährlich: Der Name steht auf echten amtlichen Rechnungen, die man besser nicht wegwirft.
"Zahlungsfrist beachten": "Sehr kurze Zahlungsfristen von nur wenigen Tagen sollen Druck erzeugen", warnt das LKA. Die echte Justizkasse setzt konsequent zwei Wochen – und droht bereits in der Erstrechnung mit Zwangsvollstreckung ohne Mahnung.
"Rechnungshöhe hinterfragen": Betrüger fordern laut LKA Beträge, die "deutlich über" den offiziellen Gebühren liegen. Die echte Kasse forderte zunächst 852,50 Euro – mehr als das Doppelte der am Ende für richtig befundenen 411 Euro.
"IBAN kontrollieren": Hier immerhin: eine deutsche IBAN. Allerdings müssen Banken seit dem 9. Oktober 2025 europaweit prüfen, ob der angegebene Empfängername zum Konto passt ("Verification of Payee"). Ergebnis beim Zahlungsversuch des Antragstellers: "Zahlungsempfänger stimmt nicht" – und zwar bei allen drei Schreibweisen des Kontoinhabers, die OLG und ZZJ in ihren eigenen Dokumenten nebeneinander verwenden ("Zentrale Zahlstelle Justiz", "Zentrale Zahlstelle Justiz Dt. Bundesbank Fil. Dortmund", "Zentrale Zahlstelle Justiz, Bundesbank Filiale Dortmund"). Das OLG nennt in seinen Briefköpfen zudem mal das Oberlandesgericht, mal die Zahlstelle als Inhaber wechselnder Kontonummern.
Den beigedruckten QR-Code quittierte die Banking-App mit "QR-Code ungültig".
Zwischenstand also: Die echte Post der NRW-Justiz erfüllt sämtliche Betrugsindikatoren des LKA Schleswig-Holstein – inklusive des amtlichen Landeswappens, vor dessen missbräuchlicher Verwendung die Pressemitteilung ebenfalls warnt. Und die einzige Stelle, die den Unterschied kennen müsste, die Bank, winkt ebenfalls ab.
Nachfrage zwecklos
Die Knooper Zeitung hat beim LKA nachgefragt, woher die Information stammt, "Zentrale Zahlstelle" sei keine offizielle Behörde. Die Antwort der Pressestelle kam nach 35 Minuten und lautete sinngemäß: keine Auskunft. Die Pressestellen der Landespolizei erteilten "gemäß §4 Landespressegesetz SH grundsätzlich ausschließlich Pressevertreterinnen und Pressevertretern Auskünfte", als solcher sei der Fragesteller "nicht anzusehen". Woher das LKA weiß, dass es die Zentrale Zahlstelle nicht gibt, bleibt damit Amtsgeheimnis. Vielleicht steht es im Höver, 39. Auflage.
Man muss dem LKA zugutehalten: Die Masche, vor der es warnt, existiert wirklich, und wer nach einer Handelsregistereintragung Post mit ausländischer IBAN bekommt, sollte tatsächlich nicht überweisen. Aber eine Warnung, die eine real existierende amtliche Absenderbezeichnung pauschal zum Fälschungsmerkmal erklärt, leistet das Gegenteil von Prävention: Sie trainiert Bürger darauf, echte Kostenrechnungen zu entsorgen. Der ehrliche Rat wäre: Der Absendername beweist gar nichts, in keine Richtung.
Die Redaktion jedenfalls hält es bis auf Weiteres mit dem Schlusswort des LKA: "Lassen Sie sich nicht von vermeintlicher Dringlichkeit oder Mahnungen unter Druck setzen!" Die 411 Euro werden selbstverständlich überwiesen – sobald die folgenden vom Antragsteller selbst aufgestellten Kriterien von der Behörde erfüllt werden: Wenn es von dieser echten Behörde erstmals genau eine Rechnung gibt,
1. die erklärt wie der geforderte Rechnungsbetrag zustande kommt, nämlich durch konkrete Angabe des angewendeten Gesetzes und seiner Fassung, einen Verweis auf das Bundesgesetzesblatt als Quelle und eine Normenkette, die eindeutig zum richtigen Betrag führt, und
2. die eindeutig alle anderen Rechnungen ersetzt, die zu dem gleichen Gerichtsverfahren jemals erstellt wurden, und all diese anderen Rechnungen explizit storniert und klarstellt, dass aus all diesen anderen Rechnungen nichts mehr gefordert wird, und
3. in der die Menge aller das gleiche bedeutenden Kassenzeichen klargestellt wird,
4. die auf einem gesicherten Übertragungsweg durch das Gericht zugeht, also per EGVP/beBPo/MeinJustizpostfach, und
5. die mitteilt, dass eine Zahlung auf das angegebene Konto dieser anderen Behörde "Zentrale Zahlstelle Justiz" (einen Dritten im Sinne von § 362 BGB) auch tatsächlich schuldbefreiend ist, und
6. die buchstabengetreu den korrekten Zahlungsempfänger zur IBAN mitteilt.
Traurig ist einfach nur, dass auch die "echte" Gerichtskasse nicht weiß, ob sie eine eigene Behörde ist oder nur ein Dezernat eines Gerichts, dass sie seit 13 Jahren aufgehobene Rechtstexte zitiert, den Unterschied zwischen Gesetzestexten und kommerziellen Kommentierungen derselben nicht kennt, ihr Rechnungswesen so wenig im Griff hat, dass man ständig neue Rechnungen mit neuen Aktenzeichen und neuen Zahlbeträgen erhält, die ständig mit dem gleich vor der Tür stehenden Gerichtsvollzieher droht, kurze Zahlungsfristen setzt, um Druck aufzubauen – und nicht in der Lage ist, auf dem extra als rechtssicher deklarierten vom Staat geschaffenen digitalen Weg zu kommunizieren. Wie soll man da Betrug und "echt" unterscheiden?
Chronik: Die Akte "Zentrale Zahlstelle" (III-4 VAs 79/25)
07.05.2025 – Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 23 ff. EGGVG) beim OLG Hamm: Was speichert das Bundesamt für Justiz über den Antragsteller in seinen Registern (ZStV, Gewerbezentral-, Bundeszentral-, Erziehungsregister, Art. 15 DSGVO)?
04.09.2025 – Beschluss des 4. Strafsenats: alle fünf Anträge unzulässig, Geschäftswert je 5.000 €, Kosten trägt der Antragsteller. Begleitschreiben: "in der Strafsache gegen ...".
23.09.2025 – Fünf Rechnungen der Zentralen Zahlstelle Justiz über je 170,50 € (zusammen 852,50 €), Frist: zwei Wochen.
30.09.2025 – Beschwerde gegen den Geschäftswert, fünf Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Anträge auf Einstellung der Beitreibung.
27.10.2025 – Trotz laufender Erinnerungen: fünf Mahnungen über je 175,50 € (inkl. 5 € Mahngebühr).
28.10.2025 – Senatsbeschluss: Geschäftswert insgesamt 25.000 €; alle fünf Rechnungen gegenstandslos (im Beschluss zweimal fälschlich auf den "23. September 2023" datiert).
14.11.2025 – Neue "1. Rechnung" über 435,50 € plus fünf "2. Abrechnungen" über je 0,00 €.
21.11.2025 – Erinnerung: Es gilt die alte Gebührentabelle (Verfahrensbeginn vor dem 01.06.2025), richtig wären 411 €.
28.11.2025 – "2. Rechnung" über 411 € – ohne Zahlungsziel ("unter Einhaltung der Ihnen bekannten Zahlungsfristen").
02.12.2025 – OLG: Der Erinnerung wurde abgeholfen, Rechnung vom 14.11. gegenstandslos.
04.12.2025 – Erinnerung: "Ich bezahle keine unklare Rechnung mit unklarem Empfänger" – Bank meldet bei allen amtlich angegebenen Empfängernamen "Zahlungsempfänger stimmt nicht".
16.12.2025 – ZZJ: Alte Rechnungen "im Soll gemindert", offen seien 411 €, es werde "um zeitnahen Ausgleich gebeten".
20.01.2026 – Vollstreckungsankündigung Nr. 1: zwei Wochen, sonst Gerichtsvollzieher.
20.02.2026 – ZZJ: "Von Einziehungsmaßnahmen wird vorerst abgesehen."
03.03.2026 – OLG-Geschäftsstelle: Die Beträge ergäben sich "aus dem Gesetzbuch 'Höver Gebührentabellen', 39. Auflage".
11.03.2026 – Erneute Erinnerung mit den obigen sechs Bedingungen für eine Rechnung
22.04. / 05.06.2026 – Vollstreckungsankündigungen Nr. 2 und 3, unverändert 411 €.
30.06.2026 – ZZJ: Die Erinnerung sei "durch Beschluss des OLG Hamm vom 16.04.2026" zurückgewiesen worden (dem Antragsteller nie zugestellt); Berufung u. a. auf die seit 2013 außer Kraft getretene KostO; "letztmalige Zahlungsfrist von 2 Wochen"; "Weitere Schreiben ähnlichen Inhalts werden künftig nicht mehr beantwortet."
08.07.2026 – Bitte an das OLG um Zustellung des Beschlusses vom 16.04.2026 und um eine Rechnungs-Zweitschrift auf sicherem elektronischem Weg. Antwort: ausstehend.
10.07.2026 – Das LKA Schleswig-Holstein teilt der Öffentlichkeit mit, "Zentrale Zahlstelle" sei keine offizielle Behörde.