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Kritische Berichte über Behörden, Gerichte und Verwaltung in Kiel, Schleswig-Holstein und Hamburg
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Sich Ausweisen? Polizei-Zwang vs. Bürger-Ignoranz

Sich Ausweisen? Polizei-Zwang vs. Bürger-Ignoranz
An die Polizisten, die keine Namensschilder tragen, die Angabe ihres Namens verweigern und ihren Dienstausweis gar nicht oder nur abgedeckt zeigen: Wollen Sie die Verantwortung nicht tragen, dass Ihre polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig sein mögen und Ihre ausgeübte Polizeigewalt überzogen sein könnte?
"Den Personalausweis bitte!" – Notfalls durchsucht die Polizei dich, wendet Gewalt an, belegt dich mit einem Bußgeld, setzt dich 12 Stunden fest. – Und wenn ein Bürger den Polizisten nach einem Dienstausweis fragt?

"Einmal Ihren Personalausweis bitte." – Eine Aufforderung, die Polizisten ständig sagen, und erwarten, dass dieser umgehend Folge geleistet wird, obwohl der normale Bürger gar nicht verpflichtet ist, seinen Personalausweis mitzuführen. Sobald sich geweigert wird, droht die Polizei mit einer Geldbuße von 1000 Euro nach § 111 OWiG.

Wer immer noch nicht spurt, bekommt eine Durchsuchung angedroht. Und wer dann immer noch nicht pariert, wird zwangsweise durchsucht. Wenn kein Dokument gefunden werden kann, dann wird angedroht, dass die Identitätsfeststellung auf der Polizeiwache erfolgt. Auch dass man dafür notfalls 12 Stunden auf der Wache festgehalten werden darf. Wer nicht freiwillig in den Streifenwagen geht, wird notfalls mit körperlicher Gewalt von der Polizei dazu gezwungen.


Juristische Gegenwehr gegen polizeiliche Maßnahmen

Gerichtlich: Dass vielleicht gar keiner der wenigen gesetzlich definierten Gründe, die Personalien festzustellen, vorliegt, oder dass es bei dem lächerlichen Anlass jeder Verhältnismäßigkeit entbehrt, derart harte Geschütze aufzufahren, kann der Bürger, der sich ungerecht behandelt fühlt, ja im Nachhinein von Gerichten feststellen lassen. Es gibt zwei Varianten für derartige Feststellung:

Bei Gefahren-Abwehr-Handeln fordert die derzeit zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig vorab 511,50 € Gerichtsgebühren. Dort anhängig sind beispielsweise die Verfahren 3 A 26/23, 3 A 191/23, 3 A 9/26, die eine derartige Frage nach der Rechtmäßigkeit derartiger Gefahren-Abwehr-Maßnahmen zum Gegenstand haben.
Die letzten Ziffern des Aktenzeichens geben an, in welchem Jahr dieses vergeben wurde. Seit über drei Jahren ist eines dieser Verfahren nun schon offen. Rügt man die Verfahrensverzögerung (§ 198 GVG), kann man sich auf folgenden Textbaustein einstellen: "Die ... Richter des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts haben Verständnis dafür, dass allen ... Klägern daran gelegen ist, dass in ihrer Sache sobald als möglich entschieden wird. Aufgrund der hohen Auslastung der Gerichtsbarkeit dauert es jedoch oftmals länger, bis dies möglich ist. Ihre Klage in dem hiesigen Verfahren ist seit ... anhängig. Derzeit sind mehr als ... ältere Verfahren anhängig, welche vorrangig zu bearbeiten sind. Es ist daher noch nicht absehbar, wann ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden kann. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist stets bemüht, alle Verfahren angemessen zu fördern."

Bei Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kann sich der Bürger an den für ihn zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht wenden und sowohl das Ob als auch das Wie der Rechtsmäßigkeit einer Maßnahme nach § 98 Absatz 2 Satz 2 StPO analog kostenlos überprüfen lassen. (Es fehlt ein ausdrücklicher Gebührentatbestand in der Anlage des GKG.)

Abgespeist wird man dann jedoch mit folgendem Textbaustein:
"Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des behördlichen und polizeilichen Handelns ... wird auf seine Kosten als unstatthaft zurückgewiesen. Bei den durch den Antragsteller beanstandeten Maßnahmen handelt es sich nicht um Untersuchungshandlungen im Rahmen der Strafverfolgung oder der von Ordnungswidrigkeiten. Eine Zuständigkeit des Gerichts für die Beschwerden des Betroffenen ist daher nicht gegeben." (AG Kiel, 43 Gs 5921/24, Beschluss vom 10.12.2024)
Das erneut kostenpflichtige Rechtsmittel der Beschwerde gegen einen solchen Beschluss führt einen dann zum Landgericht, wo sich dann womöglich tatsächlich mit der Sache auseinandergesetzt wird:
"Die Kammer geht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Entscheidung analog § 98 Abs. 2 StPO herbeiführen wollte (vgl. MüKoStPO/Kölbel/Ibold, 2. Aufl. 2024, § 163 StPO, Rn. 44). Gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts richtet sich seine insoweit zulässige ... Beschwerde. ... Vielmehr handelte es sich um eine Ermittlungsmaßnahme der Polizei ..." (LG Kiel, 9 Qs 18/25, Beschluss vom 10.03.2025) 
Wählt man aus Versehen, den falschen der beiden Wege, lautet die Entscheidung:
"Der Antrag des Betroffenen richtet sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines durch
die Polizei Kiel gegen ihn verhängten Platzverweises ... und die damit einhergehende Identitätsfeststellung gemäß § 181 LVwG. Bei dem angegriffenen behördlichen Handeln handelt es sich um Verwaltungsakte gemäß § 35 VwVfG, für deren Anfechtung bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet ist, hier ggfs. in Form der Feststellung gemäß § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO." (AG Kiel, 43 Gs 5598/22, Beschluss vom 03.11.2022)

Außergerichtlich: Mündlich durch Polizeibeamte ergangene Verwaltungsakte kann man sich aufgrund eines unverzüglichen Antrags nach den §§ 108, 109 LVwG-SH schriftlich oder elektronisch bestätigen und begründen lassen. Fordert man zwar taggleich schriftlich die Begründung an, vergisst aber auch eine "Bestätigung" zu fordern, lautet die Antwort:
"Die ... gegen Sie erlassenen Verwaltungsakte waren weder schriftlich noch elektronisch erlassen worden, sondern mündlich. Somit sind diese Verwaltungsakte nicht schriftlich zu begründen." (Bescheid vom 02.12.2025, KIPD-StSt-15.91-11/2025)
Fordert man dann taggleich die Bestätigung nach, lautet die Antwort:
"Einen Antrag auf Bestätigung eines Verwaltungsaktes jedoch erstmalig nach ca. 8,5 Wochen zu stellen, ist nach hiesigem Dafürhalten nicht unverzüglich. Somit sind die gegen Sie erlassenen Verwaltungsakte nicht zu bestätigen und somit auch in der Folge nicht zu begründen." (Bescheid vom 26.12.2025, KIPD-StSt-15.91-11/2025) Schafft der Bürger taggleich die korrekte Formulierung, dass er Begründung und Bestätigung möchte, lautet die Antwort schlicht:
"Somit komme ich zu dem Ergebnis, dass hier nach § 106 LVwG kein (belastender) Verwaltungsakt gegen Sie erlassen wurde und somit auch keine Bestätigung im Sinne des § 108 LVwG zulässig ist. Damit scheidet ebenfalls eine Begründung nach §109 LVwG aus, da diese Rechtsnorm das Vorhandensein eines Verwaltungsaktes voraussetzt." (Bescheid vom 28.05.2026, KIPD-StSt-15.91-12/2025)
Dass das Amtsgericht das anders sieht, ficht die Polizei nicht weiter an:
"... Platzverweises ... Identitätsfeststellung ... Bei dem angegriffenen behördlichen Handeln handelt es sich um Verwaltungsakte gemäß § 35 VwVfG ..." (AG Kiel, 43 Gs 5598/22, Beschluss vom 03.11.2022)


Der Polizist – Wie heißt der mir gegenüber stehende Polizist? Dienstrang? Dienststelle?

Und anders herum, wenn man als Bürger wissen möchte, wer eigentlich der Polizist ist, der vor einem steht und mit aller Penetranz und Vehemenz die eigenen Personalien verlangt?

Polizisten in Schleswig-Holstein dürfen Namensschilder tragen. Einige wenige sind selbstbewusst genug und stehen mit ihrem (seltenen) Nachnamen am Revers freiwillig und identifizierbar hinter ihrer Dienstausübung. Die meisten Polizisten jedoch wollen lieber nicht für ihr Tun gerade stehen und tun alles, um möglichst gar nicht und wenn dann nur schwer für ihr Tun zur Verantwortung gezogen werden zu können. Für diese hat sich der Rechtsstaat den Dienstausweis ausgedacht.


Dienstausweis der Polizei

Name, Vorname, Dienstnummer, Ausweisnummer, Gültigkeitsdatum, Lichtbild. Ab 01.03.2026 haben alle Polizisten in Schleswig-Holstein einen Dienstausweis im Scheckkarten-Format. Vollmundig heißt es auf der Webseite des für die Polizei zuständigen Innenministeriums: "Durch das Vorzeigen des Polizeidienstausweises können sich … Polizisten gegenüber … Bürgern ausweisen. Dadurch wird staatliches Handeln überprüfbar gemacht." (Quelle)

Jeder Polizist hat die konkrete Anweisung, sich auszuweisen, die er auch jederzeit nachlesen kann im "Erlass über die namentliche Kennzeichnung und Erkennbarkeit von ... Polizeivollzugsbeamten", Aktenzeichen IV-LPA-121-12.42-EOB 2012/0755
(Quelle 1, Quelle 2)

Zitat: "Wird ... ein Polizeivollzugsbeamter bei einer dienstlichen Tätigkeit außerhalb von geschlossenen Einsätzen ... von dem Betroffenen ... nach seinen Personalien gefragt, so hat … er Namen, Amtsbezeichnung und Dienststelle anzugeben und sich auf Verlangen durch einen Dienstausweis ausweisen (sic!). Lassen Zeit und Umstände die unverzügliche Angabe des Namens, der Amtsbezeichnung sowie Dienststelle nicht zu, so ist dem Ersuchen in geeigneter Weise nachzukommen." 

Da davon auszugehen ist, dass Schutzpolizisten sehen können, ist der Blindenschrift-Teil des Ausweises wohl dafür gedacht, dass der Bürger dies erfühlen darf, auch die anderen 20 Sicherheitsmerkmale erweisen sich als Farce, wenn der Bürger diese nicht selbst überprüfen kann. Genauso wie der Polizist verlangt, dass der Bürger seinen Personalausweis überreicht, hat der Polizist seinen Dienstausweis zwecks Prüfung zu überreichen. Die Polizei hat Angst, dass der Bürger ihm diesen klaut? In den Jahren 2017 bis 2024 ist kein einziger Dienstausweis der Polizei im Amtsblatt Schleswig-Holsteins für ungültig erklärt worden. Andere Behörden wie die Stadt Neumünster scheinen mit Ihren Mitarbeitern deutlich größere Probleme zu haben. (Quelle) Das liegt vielleicht auch daran, dass deren Dienstausweise eher wie ein antiker Schülerausweis aussehen. (Quelle)

Es ist sogar der explizite Rat der Polizei selbst zur Vermeidung von "Betrug durch falsche Polizisten":
"Fordern Sie von angeblichen Amtspersonen, zum Beispiel Polizisten, den Dienstausweis." (Quelle)

Und wie sieht die Realität aus?

27.07.2022, 10:16 Uhr, Kiel, Schwentinebrücke
Ein Radfahrer fuhr angeblich ordnungswidrig auf dem Fußweg, der nicht für Radverkehr freigegeben war. Am Anfang wollte oder konnte der Radfahrer sich nicht ausweisen, am Ende wurde er durch Mitarbeiter des kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) und Polizisten zu Boden gebracht (KOD-Bericht) und schließlich auf die Polizeiwache gebracht und wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafrechtlich verfolgt. (StA Kiel 589 Js 67833/22)
In der Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht bestätigten die als Zeugen befragten Polizisten, dass sie nicht in der Lage waren, sich mittels Dienstausweis auszuweisen, weil sie keinen Dienstausweis dabei hatten. Auch nicht die, die nachgeordert worden waren, als vor Ort schon klar war, dass der Radfahrer die Rechtmäßigkeit der Diensthandlungen aufgrund fehlender Dienstausweise bestreitet. Soweit der Knooper Zeitung bekannt, wurde die Strafverfolgung wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom Landgericht Kiel gegen Zahlung von 2700 Euro und Übernahme aller Gerichtskosten und der eigenen Anwaltskosten eingestellt. Eine Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils an die Knooper Zeitung verweigert das Amtsgericht Kiel. Das Nicht-Mitführen und Nicht-Vorzeigen von Dienstausweisen hatte für keinen Polizisten irgendwelche Konsequenzen.

09.10.2025, 17:13 Uhr, Kiel, Walkerdamm.
Vier Polizisten umringen einen Bürger, verlangen seinen Personalausweis, durchsuchen ihn, schreiben sich seine Daten vom Personalausweis ab, überprüfen über Funk, ob Haftbefehle vorliegen. Dann bittet der Bürger – mit Zettel und Stift in der Hand – die Polizisten um die Angabe von Name, Vorname, Dienststelle. Alle vier nennen stattdessen eine drei- bis vierstellige Nummer und behaupten jeweils, dass das ihre Dienstnummer wäre. Nur einer traut sich seinen (Allerwelts-)Nachnamen anzugeben. Vier Dienstausweise? Fehlanzeige. Angabe der Vornamen von Polizisten? Keine. Nachnamen? Einen von vier. Dienstelle? Dazu sagt keiner etwas. Amtsbezeichung? Schweigen. Ein ausführlicher Bericht hierzu ist in der gedruckten Knooper Zeitung Ausgabe 1/2026 auf den Seiten 11 bis 15.

Ob die Personalienfeststellung/Durchsuchung überhaupt rechtmäßig war, wird vom Verwaltungsgericht Schleswig unter den Aktenzeichen 3 A 7/26 und 3 A 9/26 in einigen Jahren – wenn man dort Zeit dafür findet – behandelt werden. Das Landespolizeiamt verweigert bislang sogar gegenüber dem Gericht die Angabe, welche Polizisten an diesem Einsatz beteiligt waren: Der Polizeibericht (Vg/SH/689016/2025) wurde an das Gericht nur geschwärzt übersendet.
Die schriftlichen Anfragen bei der Polizei, Vornamen, Nachnamen, Amtsbezeichnung, Dienststelle der beteiligten Beamten nachzureichen (10.10.2025, 07.11.2025, 02.12.2025) bekamen zwar ein Aktenzeichen (KIPD-StSt-15.91-11/2025), wurden aber inhaltlich nicht beantwortet.

08.06.2026, 20 Uhr, Kiel, Professor-Anschütz-Straße
Zwei Polizisten bitten einen Radfahrer anzuhalten, vom Rad abzusteigen, den Personalausweis zu überreichen, die darauf befindliche Adresse als aktuell zu bestätigen. Der Radfahrer kommt allen Anweisungen nach, beantwortet alle Fragen. Auf die Frage hin, ob er noch Fragen hätte, bittet er die das Gespräch führende Polizistin um ihren Dienstausweis. Sie zeigt auf ihr Revers, an dem ein Patch „1. PR Kiel" mit Klett angeheftet ist und sagt, dass sie und ihr absichernder Kollege vom ersten Polizeirevier Kiel kommen würden. Wenn ein Bürger es wagen würde, auf die Frage nach seinem Personalausweis auf sein T-Shirt zu zeigen und zu sagen, dass da ja "Sportverein Wasserturm" drauf steht, dass das ja ausreichen würde, wäre aber die Hölle los. Auf nochmaliges Insistieren des Radfahrers kramt die Polizistin zumindest ihren Dienstausweis aus einer Tasche heraus, deckt dann jedoch nahezu alle Angaben ab und meint, dass das Vorzeigen von Teilen eines Stückchens blauer Plastikkarte vollkommen ausreichen würde.

Die Polizistin wird vom Radfahrer darauf hingewiesen, dass es einen entsprechenden Erlass gibt, der sie verpflichtet, ... – Sie fällt dem Radfahrer natürlich umgehend ins Wort. Um irgendwie ihr Gesicht zu wahren, behauptet sie einfach, dass es so einen Erlass nicht gäbe, dass sie nicht verpflichtet wäre, irgend welche Angaben zu machen. Bürger-Wünsche nach Transparenz? Einfach abbügeln. Die Polizistin hatte ja zuvor bekommen, was sie wollte: Der Bürger hat ja brav seinen Personalausweis überreicht, den sie sich in aller Seelenruhe abgeschrieben hat. Aber andersrum? Meint da eine Polizistin, dass ihr die Waffe an der Hüfte das Recht gibt, sich über alle Regeln zu stellen? Es ist die kleine Asymmetrie, dass der wehrlose Bürger sich halt dem bewaffneten Polizisten gegenüber sieht, jegliche Nicht-Kooperation seinerseits wird als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (§ 113 StGB) geahndet, das Nicht-Ausweisen als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 1000 Euro Geldbuße (§ 111 OWiG). Wie verleiht der Polizist seiner Bitte Nachdruck? Mit körperlicher Gewalt.


Wie verleiht ein Bürger seiner Bitte nach der Angabe von Personalien der Polizisten Nachdruck?

Die Polizeibeauftragte des Landes Schleswig-Holstein hat ein offenes Ohr. Die Stabsstelle der jeweiligen Polizeidirektion hat für Dienstaufsichtsbeschwerden ein offenes Ohr. Aus dem Büro der Polizeibeauftragten heißt es dazu: „Nach meiner Kenntnis wurde der … Erlass … nicht aufgehoben und die Beamten hätten … Name/Nr. und Dienststelle nennen müssen. Auch außerhalb des Erlasses erschließt es sich mir nicht, warum … [die] Frage nicht beantwortet wurde, ..." 
Dem Radfahrer wird empfohlen: Sachverhaltsschilderung mit Zeit und Ort "an die Polizeidirektion Kiel schicken und darum bitten, dass eine Aufarbeitung mit den Beamten stattfindet … [und] um eine Rückmeldung bitten."

Von Seiten der Stabsstelle der Polizeidirektion Kiel ist man „ein bisschen sauer", dass Polizisten im Dienst auf Nachfrage Name und Dienststelle nicht nennen. "Das braucht man nicht." "Wir werden das aufarbeiten." Mit dem Dienststellenleiter wird ein ernstes Gespräch geführt werden, da derartiges Verhalten von Polizisten – insbesondere durch die dadurch ausgelösten Dienstaufsichtsbeschwerden – leicht vermeidbare Arbeit in der Stabsstelle erzeugt, die man dort lieber für wichtigere Dinge einsetzen würde.


Mündliche Angaben reichen doch! Etwa nicht?

Es gab ja bei dem letzten oben geschilderten Einsatz (08.06.2026) noch einen zweiten Polizisten. Auch er wurde von dem Radfahrer gebeten, seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Er nannte daraufhin eine vierstellige Nummer, und behauptete dies sei seine Dienstnummer. Überprüfbarkeit? Fehlanzeige. Glaubwürdigkeit? Null.

Was passiert dagegen, wenn ein Bürger Polizisten seine Personalien vollständig mündlich nennt?
Es kommt immer derselbe Spruch: „Selbst wenn Sie uns persönlich bekannt sein sollten, brauchen wir gleichwohl Ihren Personalausweis, um das zu verifizieren, was Sie uns gesagt haben. Außerdem kennen wir ja nicht die genaue Schreibweise Ihres Namens aus dem Kopf, noch haben wir Ihr Geburtsdatum und Ihre Anschrift im Kopf, die könnte sich ja außerdem geändert haben." 
Und wenn sich der Bürger weigert, wird er durchsucht, notfalls mit Gewalt, im Polizei-Jargon "körperlicher Zwang" genannt, der schlimmstenfalls auch zu jahrelangen Schmerzen führt.


Schmerzensgeld für überschießende Polizeigewalt

Nachzuweisen, dass es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem körperlichen Zwang durch die Polizei und den Schmerzen gibt, dafür ist natürlich der Bürger verantwortlich. Schmerzensgeld, egal wie gering, lässt sich nur beim Landgericht einklagen, dort gilt Anwaltszwang. Sollte der Anspruch nicht zugesprochen werden, sind vom Bürger das Gericht, der eigene und der gegnerische Anwalt natürlich selbst zu bezahlen. Ein Kostenbeispiel: Für den fehlgeschlagenen Versuch, 501 bis 1000 Euro Schmerzensgeld zu erhalten, sind vom unterlegenen Bürger fast 760 € zu zahlen: 174 € Gerichtskosten, 12 € Kosten für die Akteneinsicht, 286 € (1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG, 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG) für jeden Rechtsanwalt. Die Gebühren steigen mit der Höhe des Streitwerts. Versucht man mehr als 1000 Euro einzuklagen, kann man anschließend noch zum Oberlandesgericht in Berufung gehen (§ 511 ZPO). Bei teilweisem Obsiegen, bleibt man teilweise auf den Kosten sitzen, sodass im Ergebnis nichts gewonnen ist.

Sich in den Fall einzuarbeiten, die Akte zu lesen und zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, das wird kaum ein Anwalt für diese niedrigen Gebühren machen. Aber jede darüber hinausgehende Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) führt dazu, dass diese in keinem Fall – nicht einmal bei vollständigem Obsiegen – von der Gegenseite übernommen wird. Wenn man Pech hat, ist das erstrittene Schmerzensgeld niedriger als diese Kosten. Die Klage ist somit selbst im Erfolgsfall (bei niedrigem Schmerzensgeld) üblicherweise ein Verlustgeschäft. 

Das Urteil des Landgerichts Kiel zum Aktenzeichen 4 O 249/24 vom 30.04.2025 dreht sich um genau so einen Fall:

„Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass die Arme des Klägers bei der Durchsuchung durch die Polizeibeamten derart nach hinten verdreht worden sind, dass dieser dabei eine Zerrung der Supraspinatussehnen beidseits erlitten hat, die zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen über einen längeren Zeitraum geführt hat. Unstreitig ist der Kläger von mindestens zwei Polizeibeamten durchsucht worden, wobei beide Arme hinter seinen Körper genommen worden sind. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass dies auf eine Weise erfolgt ist, die die Schwelle eines allenfalls für kurze Zeit spürbaren Schmerzes überschritten hat."

und daher war das Ergebnis: 


„Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte wegen der behaupteten Amtspflichtverletzung zu. Die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlagen einzig in Betracht kommenden § 839 Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG liegen nicht vor, da nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger einen kausalen Schaden erlitten hat. Gemäß § 839 Absatz 1 S. 1 BGB hat ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzten. Gemäß Artikel 34 Satz 1 GG trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Amtswalter steht, wenn dieser in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes handelte. Dabei kann dahinstehen, ob die Durchsuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung vorliegend eine schuldhafte Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht darstellt. Denn der insoweit beweisbelastete Kläger hat nicht nachzuweisen vermocht, dass ihm in Zusammenhang mit der polizeilichen Maßnahme - hier der körperlichen Durchsuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung - ein kausaler Schaden in Form einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung entstanden ist. Es ist bereits nicht nachgewiesen, dass es überhaupt zu einer Körperverletzung im Sinne der § 823 Absatz 1 BGB gekommen ist."



Strafrechtliche Ermittlungen bei überschießender Polizeigewalt

Dazu teilte die Staatsanwaltschaft dem Opfer der Polizeigewalt mit:
(598 UJs 20420/21, Schreiben vom 12.06.2021)

„Aus Ihren Schilderungen ergibt sich, dass Ihnen der Arm schmerzhaft verdreht worden sei, was auf eine Körperverletzung zu Ihrem Nachteil hindeuten könnte. Jedoch kann das von Ihnen beschriebene Handeln keiner bestimmten Person zugeordnet werden."


Auf die Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft hat die Staatsanwaltschaft intern verfügt: 
"Der Beschwerdeführer trägt zwar nun detailiierter vor, jedoch ist hier weiterhin von der Einleitung von Ermittlungen abzusehen, da auch nach dem Vortrag das Vorliegen eine Straftat zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht zu ermitteln sein wird." (StA Kiel, 598 UJs 19283/21, Hauptband, Blatt 15)

Weitere Ermittlungen lehnte auch die Generalstaatsanwaltschaft ab. Auf einen – zwingend durch einen Rechtsanwalt zu stellenden – Klage-Erzwingungsantrag beim Oberlandesgericht Schleswig hin wurde von diesem verfügt (1 Ws 178/21 KL, Verfügung vom 09.12.2021):
„Es erscheint aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Ermittlungen sowohl den Sachverhalt aufklären und auch zur Feststellung möglicher Tatbeteiligter führen können. Dabei kann nach Einschätzung des Senats auch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass ein strafbares Verhalten unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt und in jedem Fall von rechtmäßigen Diensthandlungen auszugehen sein wird."
Ermittelt werden konnten die beiden Polizisten schlussendlich nicht. Es wurden nicht einmal alle Polizisten, die an dem Einsatz beteiligt waren, ermittelt.

Von einem der Polizisten war die Nummer auf dem Rücken und der Brust bekannt und konnte von dem von der Polizeigewalt betroffenen benannt werden. Aus dem Polizeibericht dazu: "Somit handelt es sich also bei der Rückenkennung, dem taktischen Zeichen „112" um den Führer/ Zugtruppführer des zweiten Zuges der ersten Einzeldiensthundertschaft SH. Die dazu korrespondierende anonymisierte Kennung vorne hätte aber 11201 lauten müssen, ist aber von der Erinnerung des Zeugen "11200, drei Punkte" nicht soweit entfernt, wobei aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Nordlicht 1 nicht so sklavisch an diese Vorgaben hält. Eine Nachfrage beim SG [Sachgebiet] 1.1 der PD [Polizei-Direktion] Kiel ergab dann, dass die Kennung 11200 an diesem Einsatztage an POK [Polizei-Ober-Kommissar] ... vom 3. PR [Polizei-Revier] Kiel als Einsatzleiter vergeben worden war. Da es sich nicht um einen expliziten Einsatz von Nordlicht 1 gehandelt habe, sondern nur um einen Einsatz der PD Kiel mit geschlossenen/gekennzeichneten Kräften, habe man sich nur in etwa an die Kennzeichnungsstruktur der Hundertschaften gehalten, was dann auch die leichten Abweichungen erklärt."
(StA Kiel, 598 UJs 19283/21, Hauptband, Blatt 37)
Der schon oben erwähnte "Erlass über die namentliche Kennzeichnung und Erkennbarkeit von ... Polizeivollzugsbeamten", Aktenzeichen IV-LPA-121-12.42-EOB 2012/0755
(Quelle 1, Quelle 2) enthält auch "Ausführungsbestimmungen zur individuellen Kennzeichnung von Einsatzkräften in geschlossenen Einheiten", die genau sagen, wie bei allen Einsätzen mit geschlossenen Einheiten zu kennzeichnen sind, nicht nur explizite Einsätze als Hundertschaft

Gibt es Regeln für Polizisten, dann wird sich "nicht so sklavisch an diese Vorgaben" gehalten oder "nur in etwa ... [daran] gehalten", mit "leichten Abweichungen. Genau das Verhalten, was die Polizisten so gerne bei Bürgern bemängeln, die sich "nicht so sklavisch" an die Straßenverkehrsordnung halten, die Geschwindigkeit nur mit "leichten Abweichungen" und "nur in etwa" die Grenzen des Strafgesetzbuches einhalten.

Quintessenz

Frag den nächsten Polizisten, der etwas von dir will, zuerst nach seinem Dienstausweis, schreib dir alle darauf befindlichen Daten ab und kontrolliere, dass das Passbild auch zum Polizisten passt. Lass dir die Angaben darauf auch noch einmal mündlich bestätigen. – Vielleicht macht sich ein nun derart aus der anonymen Masse der Polizisten herausgehobener Polizist Gedanken, dass er sich nun deutlich wahrscheinlicher im Nachhinein für sein Tun persönlich verantwortlich zeigen muss und geht folglich etwas netter mit dir um.


Transparenz-Hinweis: 14.06.2026 13:28 Absatz über Sicherheitsmerkmale und Verlust von Dienstausweisen hinzugefügt. 14:11 Abschnitt zu § 198 GVG hinzugefügt. Kosten der Verfahren nach § 98 StPO hinzugefügt.

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Endlich - Der Dieb ist zurück in Kiel!

Der Angeklagte wurde in grünem Pullover und Jeans in den Saal des Amtsgerichts geführt, dabei zeigten seine Hände – durch verdrehsichere Handschellen gesichert – in unterschiedliche Richtungen. (Symbolbild)

Endlich - Der Dieb ist zurück in Kiel!

Immer wieder ein neuer Ladendiebstahl, Hausverbot, trotzdem nächster Ladendiebstahl. Die Geldstrafe 2024 bezahlen seine Eltern, das Urteil vom Mai 2025 wird zur Bewährung ausgesetzt, das Urteil vom September 2025 auch, ein weiteres Urteil auch. Er klaut munter weiter. Im Januar 2026 wurde Haftbefehl erlassen, er wird in die Untersuchungshaftanstalt in Neumünster gebracht. Weitere Hauptverhandlung wegen über 40 weiterer Taten. Dein Urteil? 
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