Der Aushang
Vor dem Gerichtsgebäude in der Deliusstraße 22–24 steht eine Reihe rot-weißer Absperrbaken. Voraussichtlich bis 21.08.2026. An einer davon hängt, laminiert und mit Gummiband befestigt, ein DIN-A4-Blatt. Am Montag, dem 3. August 2026, hing es dort. Es lautet:
„Bauarbeiten !!!!!
Der Briefkasten ist bis auf weiteres Tagsüber gesperrt !!!! Abends ist er wie gewohnt zugänglich !!!!!!!
Wir bitte sie Tagsüber den Briefkasten oder die Post bei der Pfördnerei des Landgerichts Kiel abzugeben.
Mit freundlichen Gruß
Das Amtsgericht“
Rechtschreibung, Zeichensetzung und Ausrufezeichen sind unverändert wiedergegeben; es sind sechzehn. Der Zettel trägt kein Datum, keinen Verfasser, kein Aktenzeichen und keine Uhrzeit. Wie lange die Sperrung gilt, steht nicht darauf — „bis auf weiteres“ ist die einzige Angabe.
Vor dem Eingang: Absperrgitter, Rohre, Baustelle. Der Briefkasten liegt links neben dem Eingang.
Betroffen ist damit der Nachtbriefkasten des Amtsgerichts. Er hängt links neben dem Eingang des Gerichtshauses in der Deliusstraße 22, und dort können fristgebundene Sendungen noch am Tag des Fristablaufs bis 24:00 Uhr eingeworfen werden. Es ist der einzige Zugangsweg, der außerhalb der Dienstzeiten offensteht.
Wen der Aushang erreicht
Entscheidend ist nicht, was der Zettel anordnet — er ordnet nichts an —, sondern wen er anspricht.
Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 130d ZPO, § 32d StPO, § 14b FamFG). Für sie ist der Briefkasten seit Jahren ohne praktische Bedeutung; sie reichen elektronisch ein und bemerken die Sperrung nicht einmal.
Wer heute noch vor einem Gerichtsbriefkasten steht, ist offensichtlich nicht durch einen Anwalt vertreten: der Angeklagte, der selbst Berufung einlegt, der Empfänger eines Strafbefehls, der Einspruch einlegt, der Antragsteller ohne Beistand. Der Fristenbriefkasten ist keine allgemeine Einrichtung mehr, sondern der letzte Zugangsweg derjenigen, die über keinen zweiten verfügen — und die einen unzutreffenden amtlichen Hinweis nicht als unzutreffend erkennen können. Das gesamte Risiko dieser Maßnahme fällt bei den Rechtsunkundigen an.
Welcher Briefkasten denn nun?
Der entscheidende Satz ist grammatisch unvollständig, und er lässt zwei Lesarten zu. „Den Briefkasten … abzugeben“ ergibt keinen Sinn; gemeint sein kann, den Briefkasten des Landgerichts zu benutzen — oder die Post an dessen Pförtnerei abzugeben. Zwischen beidem liegen Welten.
Das Landgericht Kiel (Schützenwall 31–35) hat einen eigenen Nachtbriefkasten, links vor dem Haupteingang in der Harmsstraße, zugänglich rund um die Uhr; was vor 24:00 Uhr eingeworfen wird, erhält den Stempel desselben Tages. Das Gerichtsgebäude selbst steht dagegen nur zu Dienstzeiten offen — montags bis donnerstags bis 16:00 Uhr, freitags bis 15:00 Uhr. Wer den Zettel als Verweis auf die Pförtnerei liest, steht womöglich vor einer verschlossenen Tür — obwohl am selben Gebäudekomplex, nur die Treppe runter, ein Briefkasten hängt, der bis Mitternacht annimmt.
Ein Aushang, der über Fristen entscheidet, muss diese Frage beantworten. Dieser beantwortet sie nicht.
Die Netz-Meldung des Gerichts nennt als Ersatzweg den Seitenzugang Kirchhofallee und erwähnt weder den Briefkasten noch das Landgericht.
Die Umleitung wahrt die Frist nicht
Fristgebundene Erklärungen sind bei dem Gericht anzubringen, dem die Verfahrensordnung die Entgegennahme zuweist: die Berufung bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird (§ 314 Abs. 1 StPO), der Einspruch bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat (§ 410 Abs. 1 StPO), die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird (§ 64 Abs. 1 FamFG). Empfangszuständig ist jeweils das Amtsgericht.
Das Landgericht ist ein anderes Gericht mit einem anderen Machtbereich. Wer dort einwirft oder abgibt, hat beim Landgericht eingereicht; gewahrt ist die Frist erst mit dem tatsächlichen Eingang beim Amtsgericht. Und der kostet Zeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im ordentlichen Geschäftsgang damit zu rechnen, dass ein bei einer gemeinsamen Annahmestelle eingegangener Schriftsatz die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts „unter Umständen erst am Tage nach dem Eingang“ erreicht und dem zuständigen Richter „jedenfalls erst am folgenden Werktag“ vorgelegt wird (BGH, Beschl. v. 21.02.2018 – IV ZB 18/17, Rn. 17). Zu besonderer Beschleunigung ist das unzuständige Gericht dabei nicht verpflichtet — nicht einmal, wenn beide Gerichte „sich … im selben Gebäudekomplex“ befinden (Rn. 13, 16), erst recht nicht in Kiel, wo 230 Meter dazwischen liegen.
Bei der Wochenfrist des § 314 Abs. 1 StPO verbraucht dieser Umweg damit zwei Werktage. Wer den letzten Tag der Frist nutzt — wozu er berechtigt ist —, reicht womöglich zu spät ein.
Das Amtsgericht könnte die Pförtnerei des Landgerichts kraft seiner Organisationsgewalt förmlich zur eigenen Annahmestelle bestimmen; dann träte der Eingang schon mit der Abgabe ein. Ob das geschehen ist, verrät der Aushang nicht. Der Adressat kann ihm also nicht entnehmen, ob er seine Frist wahrt oder verliert. Für ein Papier, das genau darüber entscheidet, ist das zu wenig.
Wiedereinsetzung ist kein Ersatz
Zwar dürfte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein (§ 44 StPO). Wer einer amtlichen Aufforderung des empfangszuständigen Gerichts folgt, soll dadurch keinen Nachteil erleiden: Ein Gericht darf „aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten“, und beruht die Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an die Wiedereinsetzung „mit besonderer Fairness zu handhaben“ (BVerfG, Beschl. v. 04.05.2004 – 1 BvR 1892/03, BVerfGE 110, 339, Rn. 10 f. — dort hatte ein Gericht dazu aufgefordert, Schriftsätze an eine andere Stelle zu richten). Hinzu kommt die Pflicht des befassten Gerichts, fristgebundene Schriftsätze im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten; eine Fehlleitung fällt dann „unabhängig von ihren konkreten Ursachen“ in seinen Verantwortungsbereich (BVerfG, Beschl. v. 20.06.1995 – 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99, 114 f.).
Verlassen kann man sich darauf trotzdem nicht. In dem eingangs genannten Fall hat der Bundesgerichtshof die Wiedereinsetzung gerade versagt: Wer erst am Freitagnachmittag bei der gemeinsamen Annahmestelle einreicht, darf nicht darauf vertrauen, dass der Schriftsatz das zuständige Gericht rechtzeitig erreicht. Dort ging es zwar um einen Anwalt, der von sich aus das falsche Gericht adressiert hatte, nicht um einen Bürger, der einem amtlichen (?) Aushang folgt — das unterscheidet die Fälle deutlich. Es zeigt aber, wie schmal der Grat ist, auf den dieser Zettel die Betroffenen schickt.
Vor allem setzt Wiedereinsetzung voraus, dass der Betroffene die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO kennt, die versäumte Handlung nachholt und den Hinderungsgrund glaubhaft macht — mit einem laminierten Zettel als Beweismittel, den zu fotografieren ihm niemand geraten hat und der mit dem Ende der Bauarbeiten spurlos verschwindet. Ein Rechtsbehelf, der juristische Kenntnisse voraussetzt, ist für den betroffenen Personenkreis kein Ausgleich, sondern eine weitere Hürde. Fristversäumungen, die auf „Verzögerungen der Entgegennahme der Sendung durch das Gericht“ beruhen, dürfen dem Bürger ohnehin nicht angelastet werden (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 370/84, BVerfGE 69, 381, 385 f.).
Was zu regeln gewesen wäre
Vier Angaben hätten auf das Blatt gehört: von wann bis wann die Sperrung gilt; ob die Pförtnerei des Landgerichts förmlich als Annahmestelle des Amtsgerichts bestimmt wurde; wie dort abgegebene Sendungen gestempelt werden; und dass der Nachtbriefkasten des Landgerichts rund um die Uhr zugänglich ist — nebst dem Hinweis, ob ein dortiger Einwurf die Frist beim Amtsgericht wahrt oder eben nicht.
Stattdessen stehen dort zwei Zeitangaben, die keine sind. „Tagsüber“ und „abends“ sind keine Fristbegriffe. Eine Frist endet um 24:00 Uhr, nicht am Abend.
Fazit
Der Aushang ist kein Rechtsakt und will vermutlich keiner sein. Darin liegt das Problem: Er ändert nichts an der gesetzlichen Empfangszuständigkeit, steuert aber faktisch das Verhalten von Menschen, die seine rechtliche Belanglosigkeit nicht durchschauen können und für die der Briefkasten der einzige Weg ins Verfahren ist. Wer einer Aufforderung des Gerichts folgt, muss darauf vertrauen dürfen, dadurch keine Frist zu verlieren. Sechzehn Ausrufezeichen ersetzen diese Gewähr nicht.
Das Amtsgericht Kiel war zuletzt mit seiner Hausordnung Gegenstand der Berichterstattung. Offen bleibt, seit wann der Aushang hängt, von wem er autorisiert wurde, ob die Pförtnerei des Landgerichts förmlich als Annahmestelle des Amtsgerichts bestimmt wurde und wie dort abgegebene Sendungen gestempelt werden. Sollte die Verwaltung des Amtsgerichts dazu Stellung nehmen, wird hier nachgetragen.