Der Aushang an einer Absperrbake vor dem Gerichtsgebäude in der Deliusstraße: kein Datum, kein Verfasser, sechzehn Ausrufezeichen.
Am Freitag, dem 31. Juli 2026, um 13:12 Uhr ging nach dem ersten Schreiben vom Vortag noch ein zweites Schreiben (PDF) des Vizepräsidenten des Amtsgerichts Kiel ein. Es trägt sogar ein Datum, es nennt eine Bestimmung, und es hat eine Anlage: eine Hausordnung für das Justizgebäude Kiel, Deliusstraße 22, vom 5. Februar 2024 (PDF). Natürlich nicht die hier verlinkte, durchsuchbare 9kb-Version, sondern eine schiefer Scan mit blassgrauer Schrift, 2 MB. Damit liegt aber nun vor, was am Morgen noch unauffindbar war.
Die Hausordnung beantwortet die Frage, um die sich der ganze Vorgang dreht — allerdings anders, als das Schreiben annimmt. Der Vorwurf lautet, das Lichtbild sei „ohne Zustimmung … aufgenommen und veröffentlicht“ worden und verstoße deshalb gegen Ziffer 4.4. Diese regelt die Benutzung von Geräten in den Räumen des Hauses. Über das Veröffentlichen steht in der gesamten Hausordnung kein Wort.
Aktenzeichen und Frist sind unverändert: 3000-E-1219/2026, Montag, 3. August 2026. Abgebildet ist auf dem beanstandeten Foto niemand — ein leerer Flur, rotes Absperrband, ein Schild „Gesperrter Bereich“. Es bleibt, wo es ist: im Artikel vom 24. Juli 2026 und auch in diesem Beitrag.
Das Schreiben (PDF) ist eine Seite lang und teilt „ergänzend“ mit: Das erste Schreiben, das kein Datum trug, „datiert vom 30.07.2026“. Die Hausordnung datiere vom 5. Februar 2024, hänge „im Erdgeschoss des Gerichtsgebäudes öffentlich aus“; zudem sei „ein Piktogramm als Hinweis auf das Fotografierverbot am Eingang des Gerichtsgebäudes für jeden erkennbar angebracht“. Beigefügt werde die „ordnungsgemäß durch Aushang bekannt gemachte Hausordnung zu Ihrer Information als ‚Service‘“ — die Anführungszeichen um Service stehen im Original.
Dann der konkretisierte Vorwurf: „Indem Sie ohne Zustimmung ein Lichtbild im Gerichtsgebäude aufgenommen und veröffentlicht haben, haben Sie gegen Ziffer 4.4. der Hausordnung verstoßen.“ Und die Absage: Eine „nachträgliche Genehmigung“ komme „aus Rechtsgründen, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung im gesamten Gerichtsgebäude, nicht in Betracht“. Zu den Folgen verweist das Schreiben auf Ziffer 4.8 der Hausordnung.
Nicht enthalten: eine Rechtsbehelfsbelehrung. Ebenfalls nicht enthalten: die Rechtsgrundlage für die Aufforderung, ein bereits veröffentlichtes Bild zu entfernen. Danach hatte die Erwiderung der Redaktion vom selben Morgen ausdrücklich gefragt.
Für hausrechtliche Fotografierverbote in Kieler Gerichtsgebäuden gibt es einen Präzedenzfall:
Am 28. Januar 2025 untersagte die Präsidentin des Landgerichts Kiel der Verlegerin der „Bild“-Zeitung und deren Mitarbeitern, bis zum 28. März 2025 in den Räumen des Landgerichts Fotos zu fertigen. Der Anlass wog schwer: zwei Fälle unzulässiger identifizierender Bildberichterstattung über Angeklagte binnen drei Jahren, einer davon entgegen einer Anordnung des Vorsitzenden, dazu Rügen des Deutschen Presserats aus den Jahren 2022 bis 2024.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ordnete am 26. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an (VG Schleswig, Beschluss vom 26.02.2025 – 3 B 14/25). Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Landgerichts am 27. März 2025 zurück und legte ihm die Kosten auf (OVG Schleswig, Beschluss vom 27.03.2025 – 4 MB 8/25).
Die Begründung liest sich wie eine Prüfliste für den vorliegenden Fall. Hausrechtliche Anordnungen haben präventiven Charakter; mit ihnen sind „Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen“ ist, und eröffnet ist diese Möglichkeit erst, „wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird“ (Randnummer 9). „Zwei Verstöße binnen drei Jahren lassen schließlich noch kein systematisches Vorgehen erkennen“ (Randnummer 15). Und dann, in einem einzigen Satz, Randnummer 16: „Eine Ermächtigungsgrundlage für eine bloße Sanktion bietet § 14 Abs. 1 LJG nicht.“
Zwei Unterschiede zum hiesigen Fall fallen auf. Der erste: Dort ging es um identifizierende Aufnahmen von Angeklagten — den schwerwiegendsten denkbaren Fall. Hier geht es um ein menschenleeres Absperrband.
Der zweite ist der wichtigere. Untersagt wurde dem Verlag das Fertigen künftiger Fotos. Die Veröffentlichung der bereits erschienenen Aufnahme hat die Präsidentin des Landgerichts nicht untersagt, obwohl gerade sie der Anlass war — und selbst das Verbot künftiger Aufnahmen hielt der gerichtlichen Prüfung nicht stand. Genau die Grenze, die das Landgericht nicht überschritten hat, überschreitet das Schreiben vom 30. Juli 2026.
Ziffer 4.4 der Hausordnung lautet vollständig:
„Kameras, Tonaufnahmegeräte und ähnliche Geräte sind auf Verlangen der Wachtmeisterei (Servicepoint) abzugeben. Eine Benutzung dieser Geräte in den Räumen des Justizgebäudes ist nur mit Zustimmung der Präsidentin des Amtsgerichtes, für die dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und dem Direktor des Arbeitsgerichts zugewiesenen Räume mit deren Zustimmung, zulässig.“
Geregelt ist damit die Benutzung von "ähnlichen Geräten" in "Räumen". Was "Räume" sind, klärt 1.3: Den Leitungen der anderen Gerichte im Haus wird "für die von ihrer Behörde genutzten Räumlichkeiten" gestattet, eigene Anordnung zu treffen. Das meint wohl offensichtlich nicht die Flure, sonst hätte man die Worte "in den Räumen des Justizgebäudes" auch weglassen können. In der Präambel wird selbst die Kantine extra erwähnt, um klarzustellen, dass die Hausordnung auch dort gilt.
Der nächsten Anwalt, der wieder auf dem Flur in sein Handy schreit und/oder seinen Gesprächspartner sogar "auf Lautsprecher" stellt, wird auf die Frage, ob er dazu die Zustimmung der Präsidentin des Amtsgerichts dazu hat, sicherlich die Genehmigung aus der Tasche ziehen. Nein? Mündlich erteilt! Vor Jahren!
Was mit einer Aufnahme danach geschieht, regelt die Bestimmung nicht — und keine andere Bestimmung der fünfseitigen Hausordnung tut es. Die Wörter „veröffentlichen“, „Veröffentlichung“ und „verbreiten“ kommen darin nicht vor. Das ist keine Lücke, sondern Systematik: Das Hausrecht sichert den Dienstbetrieb im Gebäude; seine Reichweite endet an der Gebäudetür. Wo der Gesetzgeber ein Verwertungsverbot wollte, hat er es ausdrücklich geschrieben — § 169 Abs. 1 Satz 2 GVG nennt den „Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung“, § 169 Abs. 2 Satz 3 GVG enthält ein ausdrückliches Verwertungsverbot. Im Landesjustizgesetz steht nichts dergleichen, in der Hausordnung ebenfalls nicht.
Das Schreiben nennt zwei Bekanntmachungen: den Aushang im Erdgeschoss und das Piktogramm am Eingang, das angeblich auf ein „Fotografierverbot“ hinweist.
Beide sagen Verschiedenes. Die Hausordnung kennt kein Fotografierverbot. Sie kennt einen Zustimmungsvorbehalt: Aufnahmen sind zulässig, wenn die Präsidentin zustimmt. Das Piktogramm zeigt in einem Verbotszeichen neben einem Hund, einem Schlagstock, einem Klapp-Messer, einer Pistole, einer Spraydose, einer Trinkdose und einer Glasflasche eine Spiegel-Reflex-Kamera – ohne jeden Erlaubnisvorbehalt. Darüber prangt das Wort "Eingangskontrolle", darunter "Wegen Personenkontrollen können Wartezeiten entstehen. Bitte haben Sie Verständnis." Wer sich danach richtet, erfährt nicht, dass es eine Erlaubnis gibt, noch wer sie erteilt, noch wie man sie beantragt.
Darüber heißt es "Das Mitbringen von TIEREN ist nicht gestattet. Vielen Dank für Ihr Verständnis."
in der Hausordnung dagegen "das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Begleithunden, ist nicht gestattet."
Sind nicht alle Hunde Begleithunde? Sie kommen ja nicht alleine zum Grasen ins Gericht.
Beide Verlautbarungen stammen jeweils aus demselben Haus. Die Tür-Anschläge an der Eingangstür sind dabei selbst hausrechtliche Anordnungen nach § 14 Abs. 1 LJG SH und müssen sich an denselben Maßstäben messen lassen wie jede andere: Widerspruchsfrei sein!
Der Antrag der Redaktion auf (nachträgliche) Zustimmung zu einem derartigen Foto (in beweisbarer Schriftform) wurde abgelehnt. Daran fällt dreierlei auf.
Die Stelle. Die Zustimmung nach Ziffer 4.4 erteilt die Präsidentin des Amtsgerichts. Über Ausnahmen von Bestimmungen der Hausordnung entscheidet nach Ziffer 5.1 die Präsidentin. Ein Hausverbot erteilt nach Ziffer 4.8 Satz 3 die Präsidentin. Unterzeichnet hat der Vizepräsident. Nach Ziffer 1.1 der Hausordnung übt er das Hausrecht als ständiger Vertreter aus, nach § 9 LJG SH vertritt er bei Verhinderung, und eine Beauftragung nach § 14 Abs. 1 LJG SH ist ebenfalls möglich und praktisch naheliegend. Nur: Auf keines von beidem beruft sich das Schreiben. Da diese Art von (Sub-)Delegation/Vertretung bis ganz nach unten reicht, ist eine angeblich fehlende formfreie Zustimmung natürlich sehr schwer belegbar. Am 23.01.2024 konnte das Landgericht Kiel auf Nachfrage nicht mitteilen, wem sie alles eine Erlaubnis erteilt hatte.
Das Ermessen. § 14 Abs. 1 LJG SH verlangt ausdrücklich ein Handeln „nach pflichtgemäßem Ermessen“, und Ziffer 4.4 eröffnet dieses Ermessen, indem sie die Zustimmung überhaupt ermöglicht. Wer sagt, etwas komme „aus Rechtsgründen“ nicht in Betracht, übt Ermessen nicht aus, sondern verneint, welches zu haben. Welche Rechtsgründe gemeint sind, steht nirgends.
Die Begründung. Wie die Veröffentlichung eines Bildes von einem leeren, abgesperrten Flur „die Sicherheit und Ordnung im gesamten Gerichtsgebäude“ berührt, erklärt das Schreiben nicht. Nach den Maßstäben des OVG Schleswig, 4 MB 8/25 müssten hier Tatsachen stehen.
Die übersendete Hausordnung datiert vom 5. Februar 2024. Im Internetauftritt des Amtsgerichts ist sie nicht zu finden, im zentralen Informationsregister des Landes nicht registriert, in der Verwaltungsvorschriftensammlung des Landes nicht enthalten. Dabei ordnet § 11 Abs. 1 IZG-SH an, dass Landesbehörden ihre seit dem 25. Mai 2017 entstandenen Verwaltungsvorschriften allgemein zugänglich machen und in diesem Register registrieren.
Rechtlich ist das mehr als ein Formfehler. Gegenüber Besuchern ist eine Gerichts-Hausordnung eine Allgemeinverfügung — ein Verwaltungsakt, der „die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft“ (§ 106 Abs. 2 LVwG SH). So hat es das Verwaltungsgericht Sigmaringen für die Hausverfügung eines Landgerichtspräsidenten entschieden (Beschluss vom 20.05.2022 – 8 K 1034/22). Wirksam wird ein Verwaltungsakt erst mit seiner Bekanntgabe (§ 112 LVwG SH).
Dasselbe Gericht hatte in jenem Verfahren „Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit“, weil nicht feststellbar war, ob die Hausverfügung ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden war; auch die interessierte Öffentlichkeit müsse die Möglichkeit haben, davon Kenntnis zu erlangen. Damit hängt alles an einem Satz des zweiten Schreibens: die Hausordnung sei „ordnungsgemäß durch Aushang bekannt gemacht“. Seit wann, an welcher Stelle und in welcher Fassung, sagt es nicht.
Ein Besuch im Amtsgericht kurz vor 16 Uhr am Freitag, dem 31.07.2026, zeigt: Auf Nachfrage erhält man tatsächlich – etliche Meter nach der Zugangskontrolle – Zugang zu einer Hausordnung und dann heißt es: gegen die Wand laufen! Es gibt nie einen Grund, dort hin zu gehen, alle Wege zu Sälen und Räumen des Gebäudes führen woanders entlang. Etwa 10 Meter hinter der gelb eingezeichneten Stelle ist die Hausordnung zu finden, um diese zu fotografieren, um sie in Ruhe studieren zu können, bräuchte man natürlich erst einmal eine Erlaubnis der Präsidentin des Amtsgerichts?!
Ein dünner grüner Bilderrahmen hängt an der Wand, darin sind vier Seiten der Hausordnung auf zwei A4-Blättern (zwei je Blatt) abgedruckt, auf das Passepartout geklebt mit durchsichtigen Klebestreifen. Schriftgröße "unlesbar". Es ist ersichtlich eine andere Fassung als die der Knooper Zeitung übermittelte, die dort hängt. Die dort hängende hat keine einzige Unterschrift und hat ein eingedrucktes Datum, während die per EGVP übermittelte Version eine handschriftliche Tagesangabe, drei Unterschriften und fünf Seiten hat. Ganz offensichtlich ist der Aushang im Gericht nur ein Entwurf und nie unterschrieben worden, weil er schon die falsche Seitenzahl hat. Die ganzen anderen Aushänge im langen Flur zur Kantine tragen alle Angaben, wann sie aufgehängt wurden, sie tragen Stempel und Unterschriften. Die Hausordnung dagegen nicht?! Wenn eine "wirksame Bekanntgabe" ohne diese Formalien auskäme, könnte man sie bei den anderen Dokumenten ja auch weglassen! Das würde vielen Menschen viel Arbeit sparen.
Übersandt wurde die Hausordnung ausdrücklich „zu Ihrer Information als ‚Service‘“. Der Satz hat Folgen.
Die Redaktion hatte Zugang zur Hausordnung nach dem Informationszugangsgesetz beantragt — als eigenständiges Verwaltungsverfahren, verbunden mit der Bitte um ein Aktenzeichen. Ein eigenes Aktenzeichen wurde nicht vergeben; geantwortet wird unter dem Zeichen der Löschungsaufforderung. Eine Entscheidung nach dem IZG-SH ist die Übersendung nach ihrem eigenen Wortlaut nicht.
Der Antrag ist damit nicht erledigt. Unbeantwortet bleiben vier Punkte: auf welcher Rechtsgrundlage die Hausordnung erlassen wurde, seit wann und an welcher Stelle sie aushängt, ob sie im zentralen Informationsregister registriert ist und ob sie je nach § 11 IZG-SH veröffentlicht wurde. Die Monatsfrist des § 5 Abs. 2 IZG-SH läuft bis Montag, 31. August 2026, 24 Uhr.
Ziffer 4.8 der Hausordnung nennt vier Folgen — Hausverweis, Hausverbot, Strafantrag, Schadensersatz — und lässt sie ausdrücklich schon zu, „sofern Verstöße konkret zu befürchten sind“.
Strafantrag und Schadensersatz laufen leer. § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich, § 33 KunstUrhG setzt eine abgebildete Person voraus, § 123 StGB ein bestehendes Hausverbot, § 169 GVG die Sitzung. Ein Schaden ist nicht ersichtlich.
Bleibt das Hausverbot. Es müsste von der Präsidentin erlassen werden (Ziffer 4.8 Satz 3), nach Anhörung (§ 87 LVwG SH), begründet und hinreichend bestimmt, gestützt auf Tatsachen, die eine künftige nachhaltige Störung des Dienstbetriebs erwarten lassen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 LJG SH darf es zudem nur vorübergehend sein — Ziffer 2.2 der Hausordnung stellt dagegen ein „generelles Hausverbot“ in Aussicht und verspricht der Verwaltung damit mehr, als das Gesetz ihr gibt. Ein Hausverbot träfe überdies den Zugang zu öffentlichen Verhandlungen, den § 169 GVG garantiert, und zu eigenen Terminen als Verfahrensbeteiligter.
Am Montag, dem 3. August 2026, geschieht deshalb zunächst nichts. Ein Vollstreckungsmittel gegen eine Veröffentlichung gibt es nicht; dafür bräuchte es einen vollstreckbaren Verwaltungsakt. Solange Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage laufen, gibt es keine Vollstreckbarkeit, es sei denn die Behörde ordnet die sofortige Vollziehung an (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4). Dagegen lässt sich natürlich trotzdem Widerspruch einlegen und beim Verwaltungsgericht Schleswig einen Antrag stellen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen (§ 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO) und dann bleibt doch alles, wie es ist: Insbesondere ist weiterhin auf dem Flur zu vernehmen, was in nicht-öffentlicher Verhandlung besprochen wird. Ein Problem, dessen Lösung seit Bezug der Räumlichkeiten um 1990 herum offenbar keiner angeht. Dass man diejenigen, die drüber reden, versucht zum Schweigen zu bringen, löst das Problem nicht.
Das Foto bleibt. Die Hausordnung deckt die Forderung nicht ab, und eine andere Rechtsgrundlage ist bis heute nicht genannt.
Offen bleiben die Fragen, die der Antrag nach dem Informationszugangsgesetz stellt: seit wann und wo die Hausordnung aushängt, auf welcher Grundlage sie erlassen wurde, ob sie je veröffentlicht worden ist — und ob nach Ziffer 4.4 überhaupt jemals einem Antragsteller eine Zustimmung erteilt oder versagt wurde. Über die Antworten, über den angekündigten Bescheid zur Presseeigenschaft und über den weiteren Verlauf berichten wir.