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Kritische Berichte über Behörden, Gerichte und Verwaltung in Kiel, Schleswig-Holstein und Hamburg
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Karlsruhe wartet auf das Landgericht

Karlsruhe wartet auf das Landgericht
Ein Eilantrag ohne Aktenzeichen, eine Beschwerde ohne Vorlage, eine Verfassungsbeschwerde im Wartestand: Rechtsschutz kann auch daran scheitern, dass niemand entscheidet.
Wer nach Karlsruhe will, muss vorher den Rechtsweg ausgeschöpft haben. Was aber, wenn ein Gericht gar nicht entscheidet? Ein Eilantrag beim Landgericht Kiel hat seit Ende Juli weder ein Aktenzeichen noch eine Eingangsbestätigung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde deshalb ins Allgemeine Register eingetragen und zurückgestellt: Es wartet auf eine Entscheidung, die niemand trifft. Ohne Nachricht wird das Verfahren nicht fortgesetzt.
Das Schreiben aus Karlsruhe vom 21. August 2026 ist freundlich und in seiner Konsequenz bemerkenswert. Es teilt mit, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht bearbeitet wird:
nach Ihren Ausführungen steht möglicherweise noch eine Entscheidung des Landgerichts Kiel aus. Die Verfassungsbeschwerde ist daher zunächst im Allgemeinen Register eingetragen und die weitere Bearbeitung zurückgestellt worden. Es wird anheimgestellt, die noch ausstehende Entscheidung binnen eines Monats nach Zugang dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Das ist ein Standardvorgang und für sich genommen korrekt. Nur gibt es die Entscheidung, auf die gewartet wird, nicht. Und es gibt sie nicht, weil das Landgericht Kiel auf den Antrag, der zu ihr führen soll, seit dem 24. Juli 2026 in keiner Weise reagiert hat: kein Aktenzeichen, keine Eingangsbestätigung, keine Zwischennachricht.

Das Allgemeine Register
Das Bundesverfassungsgericht führt zwei Register. Ins Verfahrensregister kommt, was als Verfassungsbeschwerde behandelt wird; darüber entscheiden am Ende Richter. Ins Allgemeine Register kommt, was von vornherein aussichtslos erscheint oder — wie hier — noch nicht entscheidungsreif ist, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Eine richterliche Entscheidung ergeht dann gerade nicht.

Die Folgen stehen im selben Schreiben. Meldet sich der Beschwerdeführer nicht, wird das Verfahren nicht fortgesetzt. Eingetragene Verfahren, die nicht ins Verfahrensregister übertragen werden, werden nach fünf Jahren vernichtet (§ 35b Absatz 7 BVerfGG). Wer also keine Entscheidung des Instanzgerichts nachreichen kann, muss wenigstens mitteilen, dass keine kommt — sonst verschwindet die Sache lautlos.

Der Antrag, der kein Aktenzeichen hat
Am 24. Juli 2026 wurde einem Pressevertreter der Zutritt zu den nichtöffentlichen Abschnitten einer Hauptverhandlung am Amtsgericht Kiel mündlich versagt. § 175 Absatz 2 Satz 1 GVG erlaubt es dem Gericht, einzelnen Personen den Zutritt zu einer nichtöffentlichen Verhandlung zu gestatten; über einen entsprechenden Ausnahme-Antrag ist jedoch zu entscheiden. Über den Vorgang berichtete diese Zeitung in Presse ausgeschlossen, Flur hört mit.

Noch am selben Tag ging ein Eilantrag an das Landgericht Kiel. § 307 Absatz 2 StPO erlaubt dem Beschwerdegericht, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen — das ist der Weg, wenn eine Entscheidung sonst durch Zeitablauf unangreifbar wird. Genau das drohte hier: Die Verhandlung lief, jeder weitere Termin ohne Zutritt war endgültig verloren.

Seither sind sechs Wochen vergangen. Der Antrag hat kein Aktenzeichen. Ohne Aktenzeichen gibt es nichts, worauf man verweisen, nichts, wonach man fragen, und nichts, was man dem Bundesverfassungsgericht vorlegen könnte.

Die Beschwerde, die nicht weitergereicht wurde
Parallel dazu lief eine Beschwerde. Sie wurde am 24. Juli 2026 eingelegt und am 27. Juli formgerecht nachgereicht. Für den weiteren Gang ist § 306 Absatz 2 StPO eindeutig: Hält das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hilft es ihr ab; andernfalls legt es sie unverzüglich dem Beschwerdegericht vor. Ein Drittes gibt es nicht.

Am 13. August 2026 hat das Amtsgericht die Beschwerde selbst als unstatthaft zurückgewiesen. Über die Statthaftigkeit einer Beschwerde entscheidet jedoch vielmehr das Beschwerdegericht. Das Landgericht hat die Sache aber nie gesehen.

Von keiner der beiden Entscheidungen — der Versagung vom 24. Juli und der Zurückweisung vom 13. August — existiert eine schriftliche Fassung (beim Antragsteller). Anträge auf Beschluss- und Protokollabschrift blieben ohne Ergebnis. Wer beschwert ist, hat damit nicht nur keinen Rechtsweg, sondern auch kein Papier.

Die Klemme
Damit steht der Beschwerdeführer zwischen zwei Anforderungen, die einander ausschließen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt Subsidiarität: Vor der Verfassungsbeschwerde ist der Rechtsweg zu erschöpfen, jede fachgerichtliche Möglichkeit zu nutzen. Das ist sinnvoll, denn Karlsruhe soll nicht die erste Instanz sein.

Die Kehrseite zeigt dieser Fall. Wird das Instanzgericht nicht tätig, gibt es nichts zu erschöpfen. Der Betroffene kann keine Entscheidung vorlegen, weil keine ergeht, und er kann die Untätigkeit auch nicht beschleunigen, weil ihm die Mittel dazu fehlen: Eine Untätigkeitsbeschwerde kennt die Strafprozessordnung nicht.

Bleibt die Rüge nach Artikel 19 Absatz 4 GG — der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz — als eigenständiger Beschwerdegegenstand. Genau darauf ist einer der Anträge der Verfassungsbeschwerde vom 15. August 2026 gerichtet: festzustellen, dass die Nichtbescheidung des Eilantrags bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Zutritt endgültig nicht mehr möglich war, dieses Grundrecht verletzt. Für ein Unterlassen läuft keine Frist; angreifbar bleibt es, solange es andauert.

Zwei Dienstaufsichtsbeschwerden
Am 1. September 2026 sind zwei Dienstaufsichtsbeschwerden nach § 26 Absatz 2 DRiG hinausgegangen: eine an die Präsidentin des Landgerichts Kiel wegen des unbeschiedenen Eilantrags, eine an die Präsidentin des Amtsgerichts Kiel wegen der unterbliebenen Vorlage. Um Bescheidung ist bis zum 2. Oktober 2026 gebeten.

Dienstaufsicht ist ein stumpfes Instrument. Sie kann einem Richter nicht vorschreiben, wie er entscheidet — die richterliche Unabhängigkeit steht dem entgegen (§ 26 Absatz 1 DRiG). Sie reicht aber bis zur „ordnungswidrigen Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts“, und dazu zählt nach ständiger Praxis die verzögerliche Bearbeitung. Ob ein Antrag überhaupt registriert und einem Dezernat zugeteilt wird, ist ohnehin keine Frage der Rechtsprechung, sondern der Geschäftsstelle.

Was jetzt zu tun ist
Entweder das Landgericht entscheidet doch noch, dann wird die Entscheidung vorgelegt. Oder es entscheidet nicht, dann ist genau das dem Bundesverfassungsgericht "zu gegebener Zeit" mitzuteilen. Wie lange ist zu warten und wie oft ist zu erinnern, bis es angezeigt ist, dass sich Karlsruhe mit der Untätigkeit selbst befassen muss? Der Brief des Bundesverfassungsgericht nennt keinen Zeitraum hierfür!

Für die Praxis lässt sich daraus etwas mitnehmen, das über den Einzelfall hinausreicht. Wer einen Eilantrag bei Gericht stellt und binnen weniger Tage keine Eingangsbestätigung und kein Aktenzeichen erhält, sollte nachfassen und den Vorgang festhalten: Sendebeleg, Eingangszeit, jede Nachfrage mit Datum. Nicht, weil das die Entscheidung beschleunigt. Sondern weil ohne diese Belege später nicht zu beweisen ist, dass es überhaupt etwas zu entscheiden gab.
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Der Beleg, den niemand lesen konnte

45 Entscheidungen berufen sich auf einen Beschluss, den außerhalb des Gerichts niemand kannte. Der entscheidende Satz darin ist ein Nebensatz ohne Beleg.

Der Beleg, den niemand lesen konnte

Wer beim Verwaltungsgericht Schleswig einen Eilantrag stellt, zahlt Gebühren nach dem vollen Streitwert. Der Streitwertkatalog empfiehlt die Hälfte und lässt den vollen Wert nur zu, wenn das Eilverfahren die Hauptsache vorwegnimmt. Als Beleg dafür, dass der volle Wert auch in allen anderen Fällen gilt, nennt das Gericht seit Jahren einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der nie veröffentlicht war. Ein Antrag auf Veröffentlichung hatte Erfolg. Nach vier Wochen stand der Beschluss in der Landesdatenbank. Er entscheidet einen Fall der Vorwegnahme, und der Satz, um den es geht, ist ein Nebensatz ohne Begründung.
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E-Akte: Signaturzeit zwei Stunden zu früh

Dieselbe Unterschrift, zwei Uhrzeiten. Was das Verwaltungsgericht im Mai richtig vermerkte, steht in der Akte des Oberverwaltungsgerichts seit September zwei Stunden zu früh.

E-Akte: Signaturzeit zwei Stunden zu früh

Wer ein Gerichtsdokument elektronisch unterschreibt, hinterlässt eine Uhrzeit. Die elektronische Akte druckt diese Uhrzeit in einem Vermerk ab. Seit dem Sommer steht dort bei den Verwaltungsgerichten in Schleswig eine Zeit, die zwei Stunden vor der Unterschrift liegt. Ein Zustellungsschreiben wäre danach unterschrieben worden, bevor es geschrieben war. Die Ursache liegt nahe. Die Software gibt die Weltzeit aus und sagt es nicht. Die Gerichte sind aufgefordert, die Vermerke zu berichtigen und die Ursache zu nennen.
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