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Kritische Berichte über Behörden, Gerichte und Verwaltung in Kiel, Schleswig-Holstein und Hamburg
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Presse ausgeschlossen, Flur hört mit

Presse ausgeschlossen, Flur hört mit
Zum zweiten Mal dringt der Ton einer Vernehmung, die niemand hören sollte, auf den Gerichtsflur — diesmal wortweise.
Amtsgericht Kiel, Freitag, 24. Juli 2026, angesetzt auf 9:30 Uhr: Verhandelt wird der Vorwurf einer Vergewaltigung auf einem großen Parkplatz in Kiel; die Vernehmung der Nebenklägerin wird fortgesetzt — per Video, unter Ausschluss der Öffentlichkeit, nach einer Saal-Odyssee von Saal 5 über Saal 3 nach Saal 2. Den Antrag der Knooper Zeitung, ihren Reporter zuzulassen, lehnt das Gericht ab. Der Reporter muss den Saal verlassen. Mitbekommen hat er trotzdem einiges: Auf dem Flur ist zu hören, wann ein Verteidiger fragt — und immer wieder auch, was. Im Mai drang Weinen durch die Saaltür, diesmal sind es Worte.

Schutzvernehmung am Amtsgericht Kiel, zweiter Akt:
Die Presse muss raus – der Ton kommt trotzdem heraus

Als das Amtsgericht Kiel am 6. Mai 2026 die Nebenklägerin zum ersten Mal nach § 247a StPO per Video aus einem anderen Raum vernahm und dafür nach § 171b GVG die Öffentlichkeit ausschloss, drang Weinen durch die geschlossene Tür von Saal 2 – die Worte blieben unverständlich. „Glück, kein Verdienst", befand die Knooper Zeitung damals. Am Freitag, dem 24. Juli 2026, wurde die Vernehmung fortgesetzt: wieder Saal 2, wieder per Video, wieder nicht-öffentlich. Diesmal war das Glück aufgebraucht. Auf dem Flur waren ganze Fragen der Verteidiger zu verstehen.

Drei Säle für eine Verhandlung
Um 9:20 Uhr stehen der Angeklagte, ein ihn begleitender Freund, die beiden Verteidiger und die Staatsanwältin vor dem Gerichtsgebäude, um 9:25 Uhr gehen sie hinein; kurz vor halb zehn erscheint die Nebenklagevertreterin. Angesetzt ist die Fortsetzung der Hauptverhandlung auf 9:30 Uhr. Der Aushang nennt Saal 5. An Saal 5 wird auf Saal 3 verwiesen. In Saal 3 ist die Technik kaputt. Also weiter in Saal 2 – jenen Saal, dessen Übertragungs- und Schalldämm-Qualitäten seit dem 6. Mai aktenkundig sind.
Um 9:40 Uhr gehen die Schöffen und die Staatsanwältin in Saal 2, um 9:45 Uhr erscheint die Richterin und begrüßt die Anwälte per Handschlag, um 9:46 Uhr zieht sie sich mit den Schöffen ins Beratungszimmer zurück. Um 9:50 Uhr – zwanzig Minuten nach der angesetzten Zeit – beginnt die Verhandlung. Öffentlich. Über die Leinwand ist bereits ein anderer Raum zugeschaltet: zu sehen ist ein leerer Raum mit zwei Stühlen.

Der Antrag der Knooper Zeitung
Verlesen wird zunächst ein Antrag der Knooper Zeitung, ihrem Reporter die Anwesenheit auch während der nicht-öffentlichen Vernehmung zu gestatten. Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor: Bei einer nicht-öffentlichen Verhandlung „kann der Zutritt einzelnen Personen vom Gericht gestattet werden" (§ 175 Absatz 2 GVG).
Der Antrag wird abgelehnt. Dann, an den Reporter gewandt: „Daher möchte ich Sie bitten, den Saal zu verlassen, wir vernehmen jetzt nämlich die Zeugin in nicht-öffentlicher Sitzung."

Der den Angeklagten begleitende Freund schaut die Richterin etwas verwirrt an und fragt,
ob er auch rausmüsse.
Es hätte natürlich eines erneuten, expliziten Beschlusses bedurft,
die Öffentlichkeit auszuschließen, wirklich verständlich war dieser Ausschluss nicht geäußert. 
Auf eine Presse-Eigenschaft kommt es für § 175 Absatz 2 GVG gar nicht an. Gestattet werden kann der Zutritt „einzelnen Personen" – jeder Person, die das Gericht nach seinem Ermessen zulässt, Presse hin oder her. Von daher könnte man natürlich auch die Frage des anderen Zuschauers als ebensolchen Antrag ansehen. Die Richterin lehnte auch seinen "Antrag" kurz und schmerzfrei ab mit den Worten:
"Ja, natürlich, sie müssen auch raus!"

Um 9:54 Uhr ist die Öffentlichkeit draußen.

Absperrkunde und offene Türen
Der Bereich vor Saal 3 – dem Saal, in dem nicht verhandelt wird – ist seit Wochen dauerhaft abgesperrt, um für den Fall einer dort stattfindenden Veranstaltung Menschen davor zurückschrecken zu lassen, der Tür zu nahe zu kommen und so möglicherweise auf dem Flur etwas vernehmen zu können. Es hängen dort mehrere Schilder "Gesperrter Bereich: Dieser Bereich wird videoüberwacht." an rotem Absperrband. Es ist keine Kamera irgendwo zu sehen, es dient nur der Abschreckung. 

Vor Saal 2 – dem Saal, in dem die geschützte Vernehmung läuft – kann man ganz normal sitzen.
Um 9:55 Uhr verlässt die Richterin noch einmal kurz den Saal. Um 9:56 Uhr hält ein Justizmitarbeiter die Saaltür offen und gewährt damit vom Flur aus freien Blick ins Innere – auf den großen Monitor, auf dem die Zeugin und ihre psychosoziale Prozessbegleiterin zu sehen sind. Es ist eine andere Prozessbegleiterin als am 6. Mai. Ob der Angeklagte, sollte er verurteilt werden, für zwei bezahlen muss?
Auch später wiederholt sich das Spiel: Als um 10:52 Uhr eine Gerichts-Mitarbeiterin den Saal betritt – warum bleibt unklar – gibt die geöffnete Tür erneut den Blick ins Saalinnere frei – bis hin zu Details der Kleidung der Nebenklägerin auf dem Monitor (Richtlinie 8.2 Pressekodex).
Die gerade gestellte Frage des Verteidiger war laut und deutlich zu verstehen.
Wer den Saal nicht betreten darf, muss nur warten, bis jemand die Tür aufmacht.

Die Tonspur, zweiter Teil
Ab etwa 10:14 Uhr ist auf dem Flur zu hören, wer im Saal spricht: Ob gerade ein Verteidiger fragt oder die Zeugin antwortet, lässt sich draußen klar unterscheiden; nur die übrigen Verfahrensbeteiligten bleiben unhörbar. Und immer wieder ist mehr zu verstehen als bloße Stimmlagen. „Eins von beidem wahr?", fragt ein Verteidiger – und hebt auch sonst beim Wort „oder" die Stimme regelmäßig so weit an, dass es durch die geschlossene Tür auf den Flur schallt. Bruchstücke der Befragung sind zu verstehen: „Nach dem, was Sie jetzt erinnern …", es geht um eine andere Stadt, um einen Parkplatz, um die polizeiliche Video-Vernehmung, um ein Geschenk – und darum, ob die Zeugin dieses vom Angeklagten erhalten und es noch am Tag nach der hier angeklagten Vergewaltigung bei der Video-Vernehmung bei der Polizei derart dabeihatte, dass es auf der Video-Aufzeichnung gut zu sehen ist (Richtlinie 8.2 Pressekodex).

Ab 10:21 Uhr fragt der andere Verteidiger, zu hören ist unter anderem:
„… Frage beantworten … wollen Sie das nicht?"
Nach der Pause von 10:24 bis 10:41 Uhr geht es ab 10:45 Uhr es um ein Chat-Protokoll, um WhatsApp-Nachrichten, die von der Nebenklägerin dem Gericht „zur Verfügung gestellt" wurden, um die „letzten zwei Nachrichten" – und um die Frage: „Haben Sie die Nachrichten gelöscht?" Es folgen: „Feste Beziehung … trifft das zu?", die Frage, wann sie sich ihrer Familie anvertraut habe. „Wochen später" lässt sich vernehmen, ob sie davor "zwei" oder "drei" sagt, bleibt draußen unklar. Vielleicht auch im Gerichtssaal. Ist aber dem Fragesteller egal, weil ein engster Familienangehöriger in seiner Vernehmung an einem früheren Verhandlungstag berichtet hatte, die Nebenklägerin habe sich noch in der Tatnacht weiteren engsten Familienangehörigen anvertraut – ohne ins Detail zu gehen (Richtlinie 8.4 Pressekodex)

Um 10:55 Uhr fragt einer der Anwälte: „Wann waren Sie wieder zu Hause?"
Diese und viele andere Antworten der Zeugin bleiben draußen fast durchweg unverständlich.
Die Ausnahme „Kann ich nicht so genau sagen." wird später vom Verteidiger noch mal aufgegriffen.

Die Knooper Zeitung gibt hier nur wieder, was jede zufällig auf dem Flur wartende Person ohne jedes Hilfsmittel mithören konnte – und genau das ist der Befund: Eine Vernehmung, für die die Öffentlichkeit nach § 171b GVG ausgeschlossen und die Zeugin nach § 247a StPO in einen anderen Raum gesetzt wurde, war im Fragenteil streckenweise auf dem Gerichtsflur mitzuverfolgen. Die Fragen eines Verteidigers zeichnen dabei zwangsläufig nach, worum es in der Aussage geht – wer laut fragt, offenbart.
Im Mai drang Weinen nach draußen. Im Juli sind es sogar Worte.

Wäre die Knooper Zeitung zum Mithören im Gerichtssaal zugelassen worden, hätte man ihr verbieten können, über die dabei gehörten Inhalte reden zu dürfen: "so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung [...] zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen." (§ 174 Absatz 3 GVG) So hat der Ausschluss genau das Gegenteil des Gewünschten erreicht.

Pausen und Stille
Um 10:24:31 Uhr verlässt die Richterin den Saal, die Protokollführerin folgt; um 10:25:03 Uhr geht die Staatsanwältin, um 10:25:22 Uhr der Angeklagte mit seinen Verteidigern, um 10:26:40 Uhr die Nebenklagevertreterin. Auf dem Monitor im Saal ist derweil nur noch die psychosoziale Prozessbegleiterin zu sehen. Um 10:29 Uhr telefoniert die Nebenklagevertreterin gut hörbar auf dem Flur. Zwischen 10:30 Uhr und 10:33 Uhr kehren alle zurück. Danach bleibt es still; eine Vernehmung ist von draußen nicht wahrnehmbar. Um 10:41:30 Uhr wird die Sache erneut aufgerufen. Die Richterin stellt klar: Es ist immer noch nicht-öffentlich. Um Punkt 11:00:00 Uhr verlassen alle den Gerichtssaal.

Ortswechsel: öffentlich in Saal 5
Um 11:06:20 Uhr wird die Sache wieder aufgerufen – nun doch in Saal 5, dem Saal, den der Aushang von Anfang an vorgesehen hatte. Der Grund für den Umzug wartete da bereits vor Saal 2: Dort war für 11 Uhr ein Haftverkündungstermin mit vierköpfiger Polizei-Bewachung angesetzt, über den die Knooper Zeitung gesondert berichtet.

Verhandelt wird nun wieder öffentlich; die Video-Vernehmung ist beendet. Es werden Erklärungen zur Beweisaufnahme abgegeben (§ 257 Absatz 2 StPO), der Verteidiger moniert: Erneut habe die Zeugin – sinngemäß – immer wieder bekundet, „Ich weiß es nicht, ich kann es nicht ausschließen".
Und wieder gebe es einen „eklatanten Unterschied", dieses Mal nicht zu den eigenen früheren Aussagen, sondern zur Aussage eines engsten Familienangehörigen der Zeugin (Richtlinie 8.4 Pressekodex). Daher hatte sogar einer der Anwälte während des nicht-öffentlichen Verhandlungsteils auf der Protokollierung einer Aussage der Nebenklägerin bestanden.

Die Richterin blickt zu den Anwälten: „Ich sehe neuen Beweisanträgen entgegen."
Ob sie neue, weitere Beweisanträge stellen wollen, wollen die Anwälte aber erst noch beraten.
Um 11:08 Uhr wird unterbrochen: „Wir treffen uns wieder um 11:30 Uhr in Saal 5."

Registerauszug, die Zweite
Um 11:29 Uhr erscheint die Nebenklagevertreterin wieder, um 11:31 Uhr der Angeklagte mit einem Verteidiger, um 11:32 Uhr der zweite Verteidiger und der Dolmetscher. Um 11:34:19 Uhr geht es weiter.
Die Richterin fragt: "Anträge?"
Einer der Anwälte: "Keine!"

Verlesen wird nun erneut der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 3. Juli 2026. Wer die Berichterstattung verfolgt, kennt ihn bereits: Es ist derselbe Auszug, der schon am 6. Juli im Drei-Minuten-Termin verlesen wurde – damals ohne Dolmetscher, weshalb die Knooper Zeitung seinerzeit die Frage aufwarf, was eine Verlesung wert ist, deren einziger Inhalt dem Angeklagten in einer ihm nicht hinreichend verständlichen Sprache vorgetragen wird. Ein Grund für die erneute Verlesung wurde nicht mitgeteilt; es liegt indes nahe, dass hier nachgeholt wurde, was am 6. Juli nur auf Deutsch stattfand – diesmal war der Dolmetscher da. Alles, was im Schiebe-Termin gemacht wurde, wurde also noch mal wiederholt,
damit war es ein echter, unzulässiger Schiebetermin, in dem keine Verfahrensförderung passierte.
Könnte man erfolgreich mit der Revision angreifen.

Inhalt des Auszugs: zwei Eintragungen, die rein gar nichts mit der verhandelten Tat
oder überhaupt mit  Straftaten zum Nachteil von Menschen in Verbindung stehen.
Verlesen wurden dabei je Eintragung das Urteilsdatum, das Amtsgericht samt Ort, die konkrete Straftatnorm, die Anzahl der Tagessätze und deren konkrete Höhe (Richtlinie 8.1 Pressekodex). Beide Geldstrafen liegen deutlich unter der Schwelle von 90 Tagessätzen, bis zu der eine einzelne Verurteilung gar nicht erst in ein Führungszeugnis gelangt (§ 32 Absatz 2 Nr. 5 BZRG); hier sind es zwei Eintragungen, doch auch sie werden drei Jahre nach dem jeweiligen Urteil nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen (§ 34 Absatz 1 Nr. 1 BZRG) – der Angeklagte darf sich deshalb gegenüber jedermann als unbestraft bezeichnen (§ 53 Absatz 1 BZRG). Aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden solche Geldstrafen fünf Jahre nach dem Urteil (§ 46 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG); sind mehrere Verurteilungen eingetragen, wird allerdings erst getilgt, wenn für alle die Frist abgelaufen ist (§ 47 Absatz 3 BZRG) – hier also frühestens fünf Jahre nach der jüngeren der beiden Verurteilungen.

Damit ist die Beweisaufnahme abgeschlossen.

Plädoyers vertagt – Fortsetzung am 13. August um 12 Uhr
Ob noch Zeit für die Plädoyers benötigt werde, fragt die Richterin –
und teilt zugleich mit, dass ein Urteil heute nicht mehr verkündet werde,
die Beratung zwischen den Schöffen und der Richterin würde so lange dauern.

Die Verteidiger daraufhin sinngemäß: Dann halten wir heute nicht unsere Plädoyers.
Der Vorschlag, dass die Nebenklagevertreterin und die Staatsanwältin heute plädieren
und die Verteidiger im Fortsetzungstermin, wird von der Staatsanwaltschaft abgelehnt.
Es folgt die Terminabstimmung, um 11:42 Uhr steht fest:

Fortsetzung am Donnerstag, dem 13. August 2026, um 12 Uhr.
Die Nebenklagevertreterin teilt mit, dass sie es vielleicht nicht schafft, weil da eine andere Verhandlung, bei der sie sein muss, noch nicht zu Ende ist. Vielleicht schickt sie einen Vertreter. Vielleicht kommt sie auch nicht und hält somit auch kein Plädoyer. 

Der Termin liegt – wieder – knapp innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 229 Absatz 1 StPO;
ein Schiebetermin wird diesmal also nicht gebraucht.

Zeit-Umkehr
Warum hat das Gericht heute um 11:42 Uhr nicht mehr genug Zeit nach den Plädoyers ein Urteil zu beraten,
aber in drei Wochen, wenn es erst um 12 Uhr losgeht, dann hat das Gericht dafür genug Zeit?!
Für manche Fragen braucht man viel Fantasie. Auf jeden Fall ist es dadurch für den Angeklagten, falls es zu einer Verurteilung kommen sollte und diese rechtskräftig werden sollte, noch mal etwa einen guten Tausender teurer geworden.

Ladungen: verfügt, abgezeichnet, nicht angekommen
Zur Sprache kommt am Ende noch ein vertrautes Thema: Die Ladungen für den heutigen Termin haben die Schöffin, die Nebenklagevertreterin, der Angeklagte und beide Verteidiger nicht erhalten – der Dolmetscher schon. Abgezeichnet worden war die Ladungsverfügung bereits am 19. Juni. Es ist dasselbe Muster, das dieses Verfahren von Beginn an begleitet: Es wird verfügt, aber nicht versandt – so schon bei der geplatzten ersten Verhandlung und zuletzt beim Schiebetermin. Dass heute dennoch alle erschienen sind, dürfte daran liegen, dass der Termin den Beteiligten am 6. Juli mündlich mitgeteilt worden war.
Dort hatte die Richterin eine erneuten Versand von Ladungen versprochen, ist wohl nicht passiert.

Einordnung
Zum zweiten Mal hat das Amtsgericht Kiel die Öffentlichkeit von der Vernehmung der Nebenklägerin ausgeschlossen – und zum zweiten Mal hat der Ausschluss die Saaltür nicht überstanden. Der Schutz der Zeugin nach § 171b GVG und § 247a StPO ist kein Verwaltungsakt, der mit dem Beschluss erledigt wäre: Wer Schutz anordnet, hat ihn auch herzustellen – mit Lautsprechern auf vernünftiger Lautstärke, mit einer Tür, die hält, was sie verspricht, und mit Türen, die während der Vernehmung geschlossen bleiben. Stattdessen wurde die Presse entfernt und der Zufall zugelassen: Wer den Saal nicht betreten durfte, musste nur sitzen bleiben und zuhören.

Eine Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin war schon vor Monaten von den Verteidigern angeregt worden, das Gericht meint aber offenbar, genug eigene Sachkunde zu besitzen, diese selbst beurteilen zu können, sodass es wohl der Berufungsinstanz am Landgericht vorbehalten bleiben wird, über die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin ein Gutachten einzuholen – dies kann kein Gutachter innerhalb von drei Wochen erstatten, sodass ein Einholen im Rahmen dieser Hauptverhandlung sowieso eine erneute Aussetzung des Verfahrens zur Folge gehabt hätte.

Die Vorsitzende hatte an früheren Verhandlungstagen wiederholt die Verteidiger gefragt
"Wird sich ihr Mandant noch einlassen?" und im Ergebnis jedes Mal ein "Nein." kassiert.
Am 11.06. hatte die Vorsitzende dazu gesagt: "Dann wird es schwierig." Was sie meinte: 

Da sich der Angeklagte in dem Verfahren nicht geäußert hat, hat das Gericht bei der Frage, ob der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt war, nicht nur darüber zu befinden, ob Gewalt oder Drohung mit Gewalt im Spiel war und ob für den Angeklagten ein entgegenstehender Wille der Nebenklägerin erkennbar gewesen war, sondern insbesondere darüber zu befinden, ob es überhaupt zu einem sexuellen bzw. intimen Kontakt zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten gekommen ist. 

Das Verfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen; es gilt die Unschuldsvermutung.

Warum an einigen Stellen Angaben fehlen
Dieser Bericht nennt bewusst weniger, als die Redaktion weiß: kein Aktenzeichen, keinen genauen Tatort, keine Rollen innerhalb der Familie der Nebenklägerin, keine Beschreibung ihrer Kleidung oder von Gegenständen aus ihrem Alltag und keine Inhalte des Strafregisterauszugs. Maßstab ist der Pressekodex des Deutschen Presserats; die im Text vermerkten Kurzverweise führen hierher.
— Ziffer 8 Pressekodex = Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit): „Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. […] Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein." Das gerichtliche Aktenzeichen bleibt hier deshalb ungenannt – rein vorsorglich und ohne dass es dafür einen konkreten Anlass gäbe: Es ist die Angabe, über die sich das Verfahren am ehesten dauerhaft zuordnen ließe. Beanstandet hat das niemand; die Zurückhaltung ist eine freiwillige Vorsichtsmaßnahme.
— Richtlinie 8.1 Pressekodex = Richtlinie 8.1 zum Pressekodex (Kriminalberichterstattung): Angaben, die Beschuldigte identifizierbar machen, sind nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen überwiegt; bei zurückliegenden Verfahren wächst das Gewicht des Resozialisierungsinteresses. Die beiden alten, verfahrensfremden Eintragungen bleiben deshalb hier ohne Datum, Ort, Norm und Beträge. ↑ a
— Richtlinie 8.2 Pressekodex = Richtlinie 8.2 zum Pressekodex (Opferschutz): „Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich." Deshalb vergröbert dieser Bericht Ortsangabe, Gegenstände und Kleidungsdetails so weit, dass sie niemanden wiedererkennbar machen – am Befund ändert das nichts. ↑ ab
— Richtlinie 8.4 Pressekodex = Richtlinie 8.4 zum Pressekodex (Familienangehörige und Dritte): Angehörige, die mit dem Vorwurf nichts zu tun haben, sind vor identifizierender Berichterstattung besonders geschützt. Rollen und Vernehmungsdaten aus der Familie der Nebenklägerin bleiben deshalb unbenannt. ↑ ab

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