Am 22. Oktober 2026 hat der 10. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts seinen eigenen Beschluss vom 24. Juli 2025 aufgehoben. Den Anstoß gab eine Gehörsrüge des Antragstellers. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Senat nicht gefunden. Er hat etwas anderes gefunden: Für den Antrag war er nie zuständig. Entscheiden muss ein Strafsenat desselben Gerichts. Dort liegt derselbe Antrag seit Oktober 2025 unter einem zweiten Aktenzeichen.
Gerichtskosten erhebt das Oberlandesgericht nicht. Am 23. Oktober 2026 bat die Geschäftsstelle um die Bankverbindung des Antragstellers. Sie will ihm 161 Euro erstatten. Die hatte er im September 2025 auf eine Kostenrechnung gezahlt, für einen Beschluss, den er damals nicht kannte.
Worum es gehtAm 4. November 2024 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Kiel Auskunft über alle Daten, die das Gericht über ihn verarbeitet. Er wollte auch wissen, auf welcher Grundlage sie gespeichert sind und wann sie gelöscht werden. Das Amtsgericht antwortete am 3. Dezember 2024 und am 13. Februar 2025. Konkrete Aufbewahrungsfristen nannte es nicht. Der Antragsteller möge sie einer Landesverordnung entnehmen. Einen Anspruch auf Protokolldaten gebe es nicht. So fasst es der Beschluss vom 24. Juli 2025 zusammen.
Am 2. März 2025 beantragte der Antragsteller deshalb beim Oberlandesgericht eine gerichtliche Entscheidung nach
§ 23 EGGVG. Über solche Anträge entscheidet nach
§ 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ein Zivilsenat. Betrifft der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege, entscheidet ein Strafsenat.
Ein Antrag, zwei AktenzeichenDer Antrag ging elektronisch beim Oberlandesgericht ein. Die Geschäftsstelle trug ihn beim 10. Zivilsenat ein, unter 10 VA 3/25. Zugleich wurde er „auf Geschäftsstellenebene parallel ausgedruckt“ und gelangte „in den für Strafsachen üblichen Geschäftsgang“, so die Vorsitzende des Senats am 1. Juli 2026. Das heißt: Er ging an die Generalstaatsanwaltschaft. Dort bekam er das Zeichen 005 GVAs 9/25, beim II. Strafsenat später 2 VAs 7/25. Wie Anträge nach
§ 23 EGGVG beim Oberlandesgericht ohne gerichtliches Aktenzeichen an die Generalstaatsanwaltschaft gingen und dort liegen blieben, hat diese Zeitung im August berichtet:
Anträge ohne Aktenzeichen? OLG ändert Praxis.
Dass derselbe Antrag zweimal geführt wurde, fiel lange niemandem auf. Die Vorsitzende erklärt das so:
Aus Datenschutzgründen erhält jeder Senat des OLG grundsätzlich nur Kenntnis über die im eigenen Senat anhängigen Verfahren, so dass die ursprünglich parallele Eintragung unter zwei verschiedenen Aktenzeichen - einmal für den 10. Zivilsenat und einmal für den II. Strafsenat - vorher nicht aufgefallen ist.
Der Antrag selbst betrifft die Frage, welche Daten ein Gericht speichert.
Der Beschluss, der im Haus bliebAm 24. Juli 2025 wies der 10. Zivilsenat den Antrag zurück. Den Wert des Verfahrens setzte er auf 5.000 Euro fest. Der Beschluss ging noch am selben Tag elektronisch hinaus, aber nicht an den Antragsteller. Die Gründe vom 22. Oktober 2026 halten fest:
Die Überprüfung hat ergeben, dass der Beschluss nicht an das OZG-Nutzerkonto des Antragstellers übersandt worden ist, sondern versehentlich an die im Adressatenfeld der Antragsschrift angegebene Nutzer-ID beim OLG, an die der Antragsteller seinen Antrag gesandt hat. Der Beschluss ist also hier verblieben und hat den Antragsteller am 24. Juli 2025 nicht erreicht.
Der Antragsteller hatte seinen Antrag an das elektronische Postfach des Oberlandesgerichts geschickt. Dorthin ging die Antwort zurück.
Was den Antragsteller erreichte, war die Rechnung. Am 1. September 2025 schickte ihm das Gericht per Post eine Kostenrechnung über 161 Euro. Er zahlte sie am 6. September 2025. Das Gericht hält ihm zugute, dass er daraus nicht auf den Beschluss schließen musste: Er könne „von einer Vorschusspflicht ausgegangen sein“, jedenfalls sei ihm „der Inhalt des Beschlusses […] auf diesem Weg nicht bekannt geworden“.
Rechtskräftig, ohne zugegangen zu seinBeim II. Strafsenat lief das zweite Verfahren weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 23. September 2025 Stellung und beantragte, den Antrag als unzulässig zu verwerfen. Das Oberlandesgericht gab dem Antragsteller zwei Wochen Zeit, sich dazu zu äußern. Er tat es im Oktober 2025. Am 1. Dezember 2025 erhob er unter beiden Aktenzeichen Verzögerungsrüge nach
§ 198 Abs. 3 GVG.
Zum 1. November 2025 hatte die Vorsitzende des 10. Zivilsenats zusätzlich den Vorsitz des II. Strafsenats übernommen. Am 3. Dezember 2025 schrieb sie dem Antragsteller im Verfahren 2 VAs 7/25:
Nach einem Wechsel im Vorsitz des hiesigen Strafsenats ist nunmehr aufgefallen, dass ein Antrag mit demselben Inhalt bereits durch den 10. Zivilsenat beschieden wurde. Dies ist bislang unbemerkt geblieben, da ein Datenabgleich zwischen den Senaten nicht erfolgt.
Der Zivilsenat habe den Antrag „bereits umfassend (rechtskräftig) beschieden“. Eine nochmalige Entscheidung sei „nicht veranlasst“. Und: „Kosten für das hier eingetragene Verfahren entstehen selbstverständlich nicht.“ Für rechtskräftig erklärt wurde damit ein Beschluss, den der Antragsteller nicht kannte. Bekommen hatte er ihn nicht.
260 TageAm 31. März 2026 fragte der Antragsteller in beiden Verfahren nach dem Stand. Am 10. April 2026 erhielt er den Beschluss vom 24. Juli 2025, 260 Tage nach dem Tag, an dem er ergangen war. Am 20. April 2026 erhob er Gehörsrüge. Im April 2026 legte er außerdem Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.
Am 1. Juli 2026 schrieb die Vorsitzende, die Gehörsrüge „dürfte zwar im Ergebnis keinen Erfolg haben“. Den „formell rechtskräftigen Beschluss vom 24. Juli 2025“ könne der Senat „wohl nicht mehr beseitigen“. Sie legte dem Antragsteller nahe, die Rüge zurückzunehmen:
Es dürfte angezeigt sein, die Gehörsrüge zurückzunehmen, da diese aus den genannten Gründen ansonsten kostenpflichtig zurückzuweisen sein dürfte.
Im selben Schreiben kündigte sie an, das „bisher ohne Entscheidung weggelegte Verfahren“ 2 VAs 7/25 werde weiter betrieben. Das habe sie mit den Mitgliedern des „mittlerweile personenidentisch besetzten II. Strafsenats“ besprochen. Der Strafsenat werde den Antrag in der Sache bescheiden. Der Antragsteller nahm die Rüge nicht zurück. Er nahm Akteneinsicht und trug am 3. und am 22. Juli 2026 ergänzend vor.
Aufgehoben, ohne GehörsverletzungDrei Monate später hob der Senat den Beschluss auf, auf genau diese Rüge hin. In der Sache gibt er der Vorsitzenden recht: Der Senat habe das rechtliche Gehör nach
Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt, sondern das Vorbringen „im Einzelnen gewürdigt“. Aufgehoben wird der Beschluss aus einem anderen Grund:
Da auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG Verfassungsrang hat, wird nunmehr der Beschluss vom 24. Juli 2025, der objektiv nicht hätte ergehen dürfen, aufgehoben, um Raum für eine Entscheidung durch den zuständigen II. Strafsenat im Verfahren zum Az. II VAs 7/25 auf der Grundlage des aktuellen Sachstandes (nach weiteren Eingaben des Antragstellers) zu schaffen und diese nicht durch die Rechtskraft des Beschlusses des unzuständigen Zivilsenats zu blockieren.
Die Gehörsrüge ist in
§ 44 FamFG geregelt. Danach führt das Gericht das Verfahren fort, wenn es das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat wendet die Vorschrift „zumindest“ entsprechend an und hebt auf, obwohl er eine solche Verletzung verneint. Das Recht auf den gesetzlichen Richter steht in
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Satz 1, den die Gründe nennen, verbietet Ausnahmegerichte. An einer Stelle ist in den Gründen außerdem von der „Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 24. Juli 2026“ die Rede.
Wie lange das dauert| Datum | Was |
|---|
| Mo., 04.11.2024 | Auskunftsantrag an das Amtsgericht Kiel |
| So., 02.03.2025 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht, eingetragen als 10 VA 3/25 und parallel an die Generalstaatsanwaltschaft geleitet |
| Do., 24.07.2025 | Der 10. Zivilsenat weist den Antrag zurück. Der Beschluss geht an das Postfach des Gerichts. |
| Mo., 01.09.2025 | Kostenrechnung über 161 Euro per Post |
| Di., 23.09.2025 | Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft im zweiten Verfahren |
| Di., 07.10.2025 | Das zweite Verfahren ist beim II. Strafsenat anhängig, 2 VAs 7/25 |
| Mo., 01.12.2025 | Verzögerungsrüge |
| Mi., 03.12.2025 | Der Strafsenat hält den Antrag für „bereits umfassend (rechtskräftig) beschieden“ |
| Fr., 10.04.2026 | Der Antragsteller erhält den Beschluss vom 24. Juli 2025 |
| Mo., 20.04.2026 | Gehörsrüge |
| Mi., 01.07.2026 | Hinweise: Die Rüge dürfte keinen Erfolg haben, der Strafsenat soll entscheiden |
| Do., 22.10.2026 | Der 10. Zivilsenat hebt den Beschluss auf |
| Fr., 23.10.2026 | Das Gericht kündigt die Erstattung der 161 Euro an |
Vom Auskunftsantrag beim Amtsgericht bis zum 24. Oktober 2026 sind 719 Tage vergangen, knapp zwei Jahre. Der Antrag beim Oberlandesgericht ist seit 601 Tagen anhängig. Eine Entscheidung in der Sache, die Bestand hat, gibt es nicht. Welche Daten das Amtsgericht Kiel über den Antragsteller speichert, auf welcher Grundlage und bis wann, hat kein Gericht geklärt.
Wie es weitergehtÜber den Antrag vom 2. März 2025 muss jetzt der II. Strafsenat entscheiden, im Verfahren 2 VAs 7/25. Eine Frist zur Stellungnahme in der Sache hatte die Vorsitzende am 1. Juli 2026 angekündigt. Bis zum 24. Oktober 2026 ist sie nicht eingegangen. Am 20. Oktober 2026 hat der Antragsteller dort gefragt, wie der Senat besetzt ist und wer Berichterstatter ist.
Wer durch die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, wird nach
§ 198 Abs. 1 GVG entschädigt. Für Nachteile, die keine Vermögensnachteile sind, sieht das Gesetz 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung vor
(§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG). Voraussetzung ist eine Verzögerungsrüge. Auch ein Verfahren über eine Anhörungsrüge gehört zum Gerichtsverfahren
(BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 – III ZR 355/13). Über eine Entschädigungsklage entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Verfahren geführt wurde
(§ 201 Abs. 1 GVG), hier also das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht selbst. Statt Geld kann es auch nur feststellen, dass ein Verfahren zu lange gedauert hat
(§ 198 Abs. 4 GVG).
Die Verwaltung des Oberlandesgerichts hat im März 2026 eine Entschädigungsforderung desselben Antragstellers aus einem anderen Verfahren abgelehnt, es ging um 800 Euro. Die Dauer sei nicht unangemessen gewesen. Selbst wenn, genüge es, dass ein Entschädigungsgericht die Überlänge feststelle.