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Kritische Berichte über Behörden, Gerichte und Verwaltung in Kiel, Schleswig-Holstein und Hamburg
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Anträge ohne Aktenzeichen? OLG ändert Praxis

Anträge ohne Aktenzeichen? OLG ändert Praxis
Erst das Aktenzeichen, dann die Weiterleitung. Bis zur Beschwerde verließen Anträge das Oberlandesgericht, ohne dort verzeichnet zu sein.
Wer bei einem Gericht einen Antrag stellt, erwartet ein Aktenzeichen. Drei Eingänge beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht bekamen keines. Sie gingen unregistriert an die Generalstaatsanwaltschaft und blieben dort liegen — der älteste seit fast zwei Jahren. Nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde hat das Gericht seine Praxis umgestellt: Erst wird ein Aktenzeichen vergeben, dann wird weitergeleitet. Für die drei alten Verfahren nennt das Antwortschreiben allerdings kein Aktenzeichen.
Die Frist lief am Freitag, dem 28. August 2026, um 24:00 Uhr ab. Um 12:40 Uhr an diesem Freitag traf die Antwort des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts im elektronischen Postfach des Beschwerdeführers ein. Sie gibt ihm in der Sache recht.

Erhoben hatte er die Dienstaufsichtsbeschwerde am 23. Juli 2026 beim Präsidenten des Oberlandesgerichts, Dirk Bahrenfuss. Der Vorwurf: Drei seiner Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG seien nie registriert worden. Kein gerichtliches Aktenzeichen, keine Frist, keine Wiedervorlage. Stattdessen seien die Eingänge unmittelbar an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben worden — und dort liegen geblieben.

Warum ein fehlendes Aktenzeichen mehr ist als eine Formalie
Ein Antrag ist mit seinem Eingang bei Gericht anhängig. Das Aktenzeichen ist nur ein verwaltungsinterner Registrierungsvorgang; von ihm hängt die Bearbeitungspflicht nicht ab. Fehlt es aber, existiert das Verfahren im Bestand des Gerichts praktisch nicht. Niemand legt die Sache wieder vor. Niemand überwacht eine Frist. Ein Verfahren, das nie registriert wurde, kann unbegrenzt liegen bleiben, ohne dass es jemandem auffällt.

Genau das ist nach dem Vortrag des Beschwerdeführers geschehen. Alle drei Anträge gingen elektronisch über das EGVP beim Oberlandesgericht ein. Geführt wurden sie ausschließlich unter den Registernummern der Generalstaatsanwaltschaft.
Zeichen der General­staatsanwaltschaftEingang beim OLGVerzögerungsrügeGegenstand
005 GVAs 8/24Do., 17.10.2024, 17:14 Uhr24.09.2025 und 03.07.2026Herausgabe von MESTA-Protokolldaten
005 GVAs 9/24Fr., 13.12.2024, 22:10 Uhr24.09.2025Auskunft über
Protokolldaten nach § 40 BMG
005 GVAs 2/25So., 26.01.2025, 16:58 Uhr24.09.2025Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Kiel

Bei drei Telefonaten im Frühjahr und Sommer 2026 lief die Suche nach den Verfahren ins Leere. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 15. April 2026 zu allen drei Zeichen mit, die Sache liege dem Sachbearbeiter vor; mehr könne man dazu nicht sagen. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts nannte am selben Tag als dort geführte Zeichen allein 2 VAs 3/25 und 2 VAs 7/25. Am 3. Juli 2026 bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft, dass kein Aktenzeichen des Oberlandesgerichts elektronisch erfasst sei.

Die Antwort
Bearbeitet hat die Beschwerde nicht der Präsident, sondern der Geschäftsleiter des Oberlandesgerichts, Thorsten Oehlert. Ihm obliegt die Dienstaufsicht über die Beamten des nichtrichterlichen Dienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, und über die vergleichbaren Tarifbeschäftigten. Er holte Stellungnahmen der betroffenen Serviceeinheit und der Vorsitzenden Richter der betroffenen Senate ein. Das Ergebnis bestätigt die Beschwerde in vollem Umfang:
Dabei wurde festgestellt, dass die Anträge nach der bisherigen Praxis direkt an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet wurden, ein Aktenzeichen wurde nicht vergeben, dementsprechend auch keine Frist gesetzt.

Für die Zukunft ist die Praxis umgestellt:
Die Mitarbeiter [...] der betroffenen Serviceeinheit wurden nunmehr angewiesen, dass bei Antragseingang ein gerichtliches Aktenzeichen zu vergeben ist und erst danach eine Weiterleitung an die Generalstaatsanwaltschaft zu erfolgen hat. Inwieweit dabei eine Wiedervorlagefrist gesetzt wird, obliegt der Entscheidung der zuständigen Richter [...].

Das Oberlandesgericht hält die Anliegen des Beschwerdeführers damit für erledigt.

Was das Schreiben nicht sagt
Antrag eins verlangte, den drei Verfahren je ein gerichtliches Aktenzeichen zuzuteilen und es mitzuteilen. Das Schreiben nennt kein einziges. Die Akten liegen als Papierakten bei der Generalstaatsanwaltschaft; sie wurden über deren zentrale Eingangsstelle angefordert. Die dortige Geschäftsstelle teilte mit, die Akten würden noch benötigt. Angekündigt ist die Rücksendung für Anfang September 2026.

Antrag zwei verlangte, künftige Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft nur noch unter Fristsetzung und Wiedervorlage einzuholen. Dazu sagt das Schreiben, das obliege der Entscheidung der zuständigen Richter. Das ist rechtlich zutreffend: Die Verfahrensführung im Einzelfall ist richterliche Tätigkeit und der Dienstaufsicht entzogen. Es heißt aber auch, dass die neue Anweisung genau den Punkt nicht erfasst, an dem die Verfahren zuletzt hängen geblieben sind — die fehlende Wiedervorlage.

Antrag drei hatte eine allgemeine Geschäftsanweisung verlangt. Ergangen ist eine Anweisung an die Mitarbeiter der betroffenen Serviceeinheit. Ob sie über diese Serviceeinheit hinaus gilt, sagt das Schreiben nicht.

Ein Aktenzeichen war schnell zur Hand
Die Dienstaufsichtsbeschwerde über fehlende Aktenzeichen trägt beim Oberlandesgericht selbst das Zeichen 3133-E-32-26. Vergeben wurde es innerhalb der fünf Wochen zwischen Eingang und Antwort. Die drei Anträge, um die es in der Beschwerde geht, warten seit 19 bis 22 Monaten auf ihres.

Der rechtliche Maßstab
Aus Art. 19 Abs. 4 GG, dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgt der Anspruch auf gerichtliche Kontrolle in angemessener Zeit. Dass ein Gericht die Antragsgegnerin (hier die Generalstaatsanwaltschaft) anhört, ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig und geboten. Die Anhörung ersetzt aber nicht die Verfahrensherrschaft des Gerichts: Sie ist durch Fristsetzung und Wiedervorlage zu steuern.

Dass die beanstandete Praxis nicht nur Zeit kostet, zeigt ein Fall aus demselben Haus. Eine Sache wurde beim Oberlandesgericht unter zwei Aktenzeichen erfasst und doppelt bearbeitet — einmal als 10 VA 3/25, einmal als 2 VAs 7/25. Über ein Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer hatte das Gericht ebenfalls bereits zu entscheiden (10 EK 1/26, betreffend 2 VAs 3/25).

Ministerium und Landtag
Mit der gleichen Angelegenheit befasst sind auch das Ministerium für Justiz und Gesundheit und der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags. An beide gingen am 23. Juli 2026 eigene Schreiben: eine Aufsichtsbeschwerde und eine Petition nach Art. 17 GG.

Das Ministerium antwortete am 31. Juli 2026. Die für die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften zuständige Referentin legte das Schreiben als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständigen Dezernenten der Generalstaatsanwaltschaft aus und leitete es dem Generalstaatsanwalt in Schleswig zu. Zur Registraturpraxis des Oberlandesgerichts sei zunächst die Prüfung des Präsidenten abzuwarten. Diese Prüfung liegt nun vor.

Der Petitionsausschuss des Landtags bestätigte im August 2026 den Eingang der Petition unter dem Zeichen L2120-20/1776, Betreff „Gerichte; Aktenzeichenvergabe bei Anträgen nach § 23 EGGVG". Er kündigte an, Ermittlungen anzustellen, die betroffenen Verwaltungen um Stellungnahme zu bitten und danach in einer Ausschusssitzung zu beraten.
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