Im September hat die Knooper Zeitung beschrieben, wie man Menschen in veröffentlichten Gerichtsentscheidungen wiederfinden kann, obwohl ihr Name gestrichen ist
(„Anonymisiert“, aber trotzdem erkennbar). Dahinter stand ein Beispiel aus Schleswig-Holstein. Dieses Beispiel hat sich seitdem zweimal verändert.
Worum es gehtIm Mai lehnte das Verwaltungsgericht in Schleswig einen Eilantrag ab.
Ende August stellte das Gericht diesen
Beschluss in die Datenbank, in der die Gerichte des Landes ihre Entscheidungen veröffentlichen. Die Namen hatte es gestrichen. Trotzdem ließ sich leicht herausfinden, welcher Autor den Antrag gestellt hatte. Im Text standen unter anderem:
- die Kennnummer eines seiner Werke, wie es sie etwa für Bücher gibt. Sie ist weltweit nur einmal vergeben. Wer sie in eine Suchmaske eingibt, bekommt den Titel des Werks.
- die vollständige Internetadresse einer Seite, auf der der volle Name des Autors steht. Nur der Name der Internetseite war abgekürzt, der Rest der Adresse nicht.
- das Aktenzeichen eines anderen Verfahrens.
- die Titel von zwei weiteren Werken, an denen der Autor mitarbeitet.
- der Tag, an dem sein Werk zum ersten Mal erschien, und vier Bibliotheken, die es aufbewahren.
Den Titel dieses Werks hatte das Gericht auf den ersten Buchstaben gekürzt.
Drei Fassungen in fünf WochenAm 31. August ging beim Gericht der Antrag ein, den Beschluss besser zu anonymisieren und ihn bis dahin aus der Datenbank zu nehmen. Den Betreiber der Datenbank erreichte am selben Tag die Bitte, den Beschluss so lange nicht mehr anzuzeigen. Der Betreiber schrieb noch am Vormittag zurück, er habe „eine sofortige Korrektur der Entscheidung veranlasst“.
Sofort hieß in diesem Fall: zwei Tage. Die erste Fassung war eine Woche lang abrufbar, vom 26. August bis zum 1. September. Danach folgten zwei neue Fassungen:
| Was im Text stand | Fassung 1, ab 26. August | Fassung 2, ab 2. September | Fassung 3, ab 2. Oktober |
|---|
| Kennnummer | steht da | gestrichen | gestrichen |
| Internetadresse | vollständig | gestrichen | gestrichen |
| Aktenzeichen des anderen Verfahrens | steht da | gestrichen | gestrichen |
| Titel der zwei weiteren Werke | ausgeschrieben | ausgeschrieben | erster Buchstabe |
| erstes Erscheinen, zwei der vier Bibliotheken | stehen da | stehen da | gestrichen |
| Titel des eigenen Werks | erster Buchstabe | erster Buchstabe | erster Buchstabe |
Weiter kürzen wollte das Gericht nicht. Die dritte Fassung gilt bis heute.
Wer hat geändert?Im ersten Artikel stand: Die Gerichte in Schleswig-Holstein anonymisieren ihre Entscheidungen selbst. Das stimmt nicht ganz. Bei den Verwaltungsgerichten arbeitet eine zweite Stelle mit: die Dokumentationsstelle des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Sie schreibt für die Datenbank zu den Entscheidungen eine Überschrift und eine kurze Zusammenfassung.
Die erste Korrektur kam nach Auskunft des Betreibers von dort. Er schrieb am 31. August: „Das BVerwG hat die Entscheidung nachanonymisiert.“
Das Bundesverwaltungsgericht sieht das anders. Kürzungen könne es nicht vornehmen, schrieb es am 6. Oktober. Für den Text sei das Verwaltungsgericht verantwortlich.
Überschrift und Zusammenfassung fehlen bis heute. In der Datenbank steht seit August: „Inhaltliche Erschließung erfolgt in Kürze.“
Für Betroffene heißt das: Den Text ändert das Gericht. Überschrift und Zusammenfassung schreibt die Dokumentationsstelle.
Eine Regel von 2007Wie das Verwaltungsgericht anonymisiert, steht in einer internen Regel. Das Gericht hat sie auf Antrag herausgegeben. Die Datei stammt vom 31. Mai 2007. Die
Datenschutz-Grundverordnung gilt erst seit 2018.
Die Regel sagt im Kern:
- Namen und andere Angaben zu Privatpersonen werden gestrichen.
- Dasselbe gilt für Firmen, Vereine und andere private Einrichtungen.
- Straßen- und Ortsnamen werden abgekürzt, etwa „N-Straße“ statt „Norderstraße“.
- Behörden dürfen genannt bleiben.
Ob man eine Person trotzdem erkennen kann, fragt die Regel nicht. Nach dem Datenschutzrecht kommt es aber genau darauf an
(Art. 4 Nr. 1 DSGVO).
Eine zweite Prüfung vor der Veröffentlichung gibt es nicht. Das Gericht schrieb am 2. Oktober, „dass entsprechende Aufgaben niedrigster Priorität nicht noch einmal gesondert geprüft werden“.
Der erste Buchstabe des Werktitels entspreche der Regel, schreibt das Gericht. Die Regel kürzt aber nur Straßen- und Ortsnamen. Andere Angaben zu Privatpersonen streicht sie.
Das
Oberverwaltungsgericht hat es in derselben Sache anders gemacht. Es hat über die Beschwerde gegen den Beschluss entschieden. Beim Werktitel hat es auch den ersten Buchstaben weggelassen und drei Punkte gesetzt. Abgesprochen haben sich die beiden Gerichte nicht. Eine Abstimmung zwischen den Instanzen gebe es nicht, schreibt das Verwaltungsgericht.
Die alten Fassungen sind wegDer Betreiber der Datenbank schrieb am 29. Oktober: Die alten Fassungen sind nicht mehr abrufbar, auch nicht über seine Suche oder seine Zwischenspeicher. An Lizenznehmer und Verlagspartner hat er den Beschluss nicht weitergegeben.
Eine Stichprobe am 2. November bestätigt das. Die Seiten openJur, dejure.org und rewis und das Internet Archive zeigen keine alte Fassung.
Für diese Auskunft hat der Betreiber knapp zwei Monate gebraucht. Erlaubt ist ein Monat
(Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Die Landesbeauftragte schaltet sich einBeim Gericht ging außerdem ein Antrag ein, die Unterlagen zur Veröffentlichung herauszugeben. Grundlage ist das
Informationszugangsgesetz. Danach kann jeder Bürger Unterlagen von Behörden verlangen. Das Gericht lehnte einen Teil ab. Es sehe kein besonderes Interesse an den Unterlagen, es gehe um interne Abläufe.
Daraufhin wurde die Landesbeauftragte für Informationszugang angerufen. Sie wacht darüber, dass Behörden dieses Gesetz einhalten. Am 15. Oktober schrieb sie dem Gericht sinngemäß:
- Ein besonderes Interesse ist grundsätzlich nicht nötig.
- Das Gericht hat nicht gesagt, auf welche Vorschrift es sich stützt.
- Interne Mitteilungen sind in der Regel nur geschützt, solange eine Entscheidung noch nicht gefallen ist.
- Wer einen Antrag ablehnt, muss sagen, wie man sich dagegen wehren kann.
Das Gericht soll bis zum 13. November antworten.
Was Betroffene tun können- Beim Gericht: jede Stelle einzeln nennen, die zur Person führt, und vorschlagen, wie sie lauten soll. Dazu beantragen, die Entscheidung bis dahin herauszunehmen.
- Bei der Dokumentationsstelle: auf Fehler in Überschrift oder Zusammenfassung hinweisen.
- Beim Betreiber der Datenbank: fragen, an wen er die Entscheidung weitergegeben hat (Art. 15 DSGVO). Verlangen, dass er diese Stellen über die Korrektur informiert (Art. 19 DSGVO). Er muss binnen eines Monats antworten.
- Zum Ablauf der Veröffentlichung: beim Gericht die Unterlagen verlangen (§ 3 IZG-SH). Lehnt es ab, hilft die Landesbeauftragte für Informationszugang (§ 14 IZG-SH).
Für diesen Artikel wurden die drei Fassungen des Beschlusses verglichen. Dazu kamen die Auskünfte des Betreibers vom 31. August und 29. Oktober, die Antwort des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober, zwei Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober und das Schreiben der Landesbeauftragten vom 15. Oktober 2026.