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Kritische Berichte über Behörden, Gerichte und Verwaltung in Kiel, Schleswig-Holstein und Hamburg
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"Anonymisiert", aber trotzdem erkennbar

"Anonymisiert", aber trotzdem erkennbar
Der Name ist gestrichen, die Nummer steht noch da. Eine einzige eindeutige Kennung genügt, um eine Anonymisierung wirkungslos zu machen.
Gerichte veröffentlichen ihre Entscheidungen und streichen vorher die Namen. Das genügt oft nicht. Eine Kennnummer, eine vollständige Internetadresse oder der Titel einer Zeitschrift führen zurück zur Person, und wer die Sache kennt, erkennt sie ohnehin. Wer sich in einer veröffentlichten Entscheidung wiederfindet, kann beim Gericht eine bessere Fassung verlangen und beim Betreiber der Datenbank verlangen, die Anzeige bis dahin auszusetzen. Welche Reste typischerweise übrig bleiben und welche Fristen gelten.
Gerichtsentscheidungen gehören veröffentlicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat 1997 entschieden, dass die Justiz dazu nicht nur befugt, sondern verpflichtet ist: Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Rechtsprechung ist eine Aufgabe der Justizverwaltung, zu der eine verfassungsunmittelbare Pflicht besteht (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96). Wer Recht sucht, soll wissen, wie Gerichte entscheiden.

Die Menschen in diesen Entscheidungen gehören nicht veröffentlicht. Deshalb wird anonymisiert, bevor eine Entscheidung in eine Datenbank wandert: Namen fallen weg, Anschriften werden zu „A-Stadt“, Beteiligte heißen „der Kläger“ oder „A.“. In Schleswig-Holstein besorgen das die Gerichte selbst; sie wählen die Entscheidung aus, anonymisieren sie und reichen sie an die Landesrechtsprechungsdatenbank weiter, die von einem privaten Anbieter betrieben wird. Von dort wandern die Texte in weitere, auch entgeltpflichtige Angebote.

Und dann liest jemand die veröffentlichte Fassung und erkennt sich wieder. Oder, schlimmer, ein anderer erkennt ihn.

Der Maßstab ist nicht der Name
Personenbezogen sind nach Artikel 4 Nummer 1 DSGVO nicht nur Angaben, die eine Person benennen, sondern alle, die sie identifizierbar machen. Erwägungsgrund 26 der Verordnung stellt darauf ab, welche Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um eine Person zu bestimmen — dazu gehört heute jede Suchmaschine. Es genügt also nicht, den Namen zu streichen. Es kommt darauf an, ob der übrige Text zurückführt.

Dafür reicht ein einziges Merkmal, wenn es eindeutig ist. Die typischen Kandidaten:
  • Kennnummern. Eine ISSN, eine ISBN, eine Handelsregister-, Vereinsregister- oder Steuernummer ist weltweit eindeutig und in öffentlichen Verzeichnissen frei abfragbar. Wer sie in eine Suchmaske einträgt, bekommt den Namen zurück.
  • Internetadressen mit Pfad. Wird nur der Domainname unkenntlich gemacht, der Pfad aber stehen gelassen, führt der Pfad zum einzelnen Beitrag — und der Beitrag zur Person.
  • Titel und Bezeichnungen. Der Name einer Zeitschrift, eines Vereins, eines Projekts oder eines Betriebs ist so aussagekräftig wie ein Personenname, wenn nur eine Person dahintersteht.
  • Seltene Detailkombinationen. Erscheinungstag, Auflagenhöhe, die Namen der Bibliotheken, die ein Pflichtexemplar bekommen haben: Jede Angabe für sich ist harmlos, zusammen sind sie eine Fingerabdruckspur.
  • Berufliche Rollen am Ort. „Der Leiter des Amtes X in A-Stadt“ ist in einer Stadt mit einem einzigen solchen Amt kein anonymer Mensch.

Das Aktenzeichen bleibt dagegen bewusst stehen. Ohne es wäre die Entscheidung nicht zitierbar, und es ist der stärkste Hinweis nur für den, der die Sache ohnehin kennt.

Wenn zwei Instanzen unterschiedlich schwärzen
Ein Fehler ist besonders tückisch, weil ihn keine der beteiligten Stellen allein bemerkt: Dieselbe Sache durchläuft mehrere Instanzen, jede Entscheidung wird für sich anonymisiert, und beide referenzieren einander.

Kürzt das eine Gericht einen Namen auf den Anfangsbuchstaben und ersetzt ihn das andere durch Auslassungspunkte, ergänzen sich die Fassungen. Wer beide nebeneinanderlegt — und die Datenbank verlinkt sie oft selbst —, gewinnt aus jeder Fassung, was in der anderen fehlt. Eine Anonymisierung, die für sich betrachtet hält, kann so durch eine zweite aufgehoben werden. Deshalb gehört zur sorgfältigen Bearbeitung ein Blick darauf, ob die Vorinstanz oder das Rechtsmittelgericht bereits veröffentlicht hat und wie dort verfahren wurde.

Was Betroffene vom Gericht verlangen können
Zuständig für die veröffentlichte Fassung ist das Gericht, das sie eingereicht hat, genauer: seine Justizverwaltung, also der Präsident oder die Präsidentin. Das ist wichtig, weil es kein Rechtsmittel gegen den Inhalt der Entscheidung ist — die bleibt, wie sie ist. Gegenstand ist allein, wie sie veröffentlicht wird.

Sinnvoll sind zwei Anträge nebeneinander. Erstens die Nachbesserung: Der Antrag benennt jede beanstandete Stelle einzeln, sagt, warum sie zur Person zurückführt, und schlägt eine Formulierung vor. Zweitens die vorläufige Herausnahme, bis die bessere Fassung vorliegt. Das ist das mildere Mittel gegenüber einer dauerhaften Entfernung und lässt sich damit begründen, dass sich der Kreis derer, die den Text kopiert oder übernommen haben, mit jedem Tag vergrößert.

Die Veröffentlichungspflicht steht dem nicht entgegen. Sie rechtfertigt, die Entscheidung bekannt zu machen — nicht, dabei Angaben zu verbreiten, die niemand für das Verständnis der Entscheidung braucht.

Was Betroffene vom Betreiber verlangen können
Der Betreiber der Datenbank ist für die Verbreitung datenschutzrechtlich selbst verantwortlich. Ihm gegenüber greifen die Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar:
AnspruchGrundlageWas er bewirkt
Löschung, hilfsweise Aussetzung der AnzeigeArtikel 17 DSGVOText bis zur Korrektur nicht mehr abrufbar
Auskunft über EmpfängerArtikel 15 Absatz 1 Buchstabe c DSGVOwohin wurde der Text weitergegeben
Mitteilung an diese EmpfängerArtikel 19 DSGVOKorrektur erreicht Zweitverwerter

Der letzte Punkt wird oft übersehen und ist der wichtigste. Rechtsprechungstexte werden weitergereicht: in kostenpflichtige Fachdatenbanken, in Newsletter, in Entscheidungssammlungen. Eine Korrektur, die nur die frei zugängliche Fassung erreicht, lässt die übernommenen Kopien unverändert stehen.

Für die Antwort gilt Artikel 12 Absatz 3 DSGVO: unverzüglich, jedenfalls binnen eines Monats. Bleibt sie aus oder genügt sie nicht, steht der Weg zur Datenschutz-Aufsichtsbehörde offen — in Schleswig-Holstein zum Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz. Für Gerichte gilt das nur eingeschränkt: Soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden, unterliegen sie nach Artikel 55 Absatz 3 DSGVO nicht der Aufsicht. Die Auswahl und Anonymisierung einer Entscheidung für die Veröffentlichung ist allerdings Justizverwaltung und keine Rechtsprechung.

Was sich daraus lernen lässt
Wer ein Verfahren führt, sollte damit rechnen, dass die Entscheidung veröffentlicht wird — auch die in einem Eilverfahren, auch die, die niemand für bedeutsam hält. Und er sollte, wenn es so weit ist, die veröffentlichte Fassung selbst lesen, statt sich darauf zu verlassen, dass die Schwärzung schon gehalten hat.

Für den vorliegenden Artikel wurden die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Landes Schleswig-Holstein vom 28.05.2026 zum Aktenzeichen 6 B 19/26 und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Schleswig-Holstein vom 21.07.2026 zum Aktenzeichen 6 MB 39/26 dahin gehend analysiert, wie sie sich gegenseitig derart ergänzen, dass sie die Anonymität aufheben.
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Hausordnung: lesen ja, fotografieren nein

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Die Kamera am Gebäude des Innenministeriums am Düsternbrooker Weg in Kiel, aufgenommen am 26. März 2025.

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Das Innenministerium betreibt Kameras, die von seinem Gebäude aus die Kiellinie erfassen. Ein Bürger verlangt, dass die Kameras Gehweg und Fahrbahn nicht mehr aufnehmen. Seine Klage liegt seit Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht. Seit August 2025 geschah nichts mehr. Nach einer Verzögerungsrüge kam binnen eines Tages Post: Der Briefkopf, der ein Jahr lang eine Einzelrichterin auswies, war ein Versehen.
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