Doktoranden, die als wissenschaftliche Mitarbeiter an ihrer Hochschule angestellt sind, haben drei Aufgaben: forschen, die Doktorarbeit schreiben und lehren. An staatlichen Hochschulen schützt sie das Gesetz: Ein Teil der Arbeitszeit gehört der Doktorarbeit, und die Lehre ist begrenzt.
An privaten Hochschulen gilt das in keinem Bundesland. Eine Obergrenze für die Lehre kennt nur Berlin. Hamburgs Wissenschaftsbehörde bestätigt auf Anfrage der Knooper Zeitung: Sie gibt privaten Hochschulen weder Lehrumfang noch Zeit für die Promotion vor. Nach den Gehältern wissenschaftlicher Mitarbeiter fragt sie nicht.
Was an staatlichen Hochschulen giltIn Hamburg bekommen wissenschaftliche Mitarbeiter auf befristeten Stellen Gelegenheit zur Promotion. Das Gesetz sagt dazu: „dafür erhalten sie mindestens ein Drittel der jeweiligen Arbeitszeit“
(§ 28 Abs. 1 Satz 4 HmbHG). Die Hamburger Lehrverpflichtungsverordnung begrenzt ihre Lehre: Sie darf „höchstens auf 5 Lehrveranstaltungsstunden festgelegt werden“
(§ 14 Abs. 2 LVVO-HH). Eine Lehrveranstaltungsstunde ist eine Unterrichtsstunde je Woche im Semester.
In Schleswig-Holstein gilt dasselbe Drittel für Stellen, die das Land über seine Globalzuweisung bezahlt
(§ 68 Abs. 4 HSG-SH). Wie viel Lehre das dort ist, zeigt ein Beschluss über Studienplätze in der Humanmedizin: Auf Qualifikationsstellen der Entgeltgruppen 13 und 14 setzt die Universität 4 Lehrveranstaltungsstunden an
(OVG Schleswig, Beschluss vom 21.10.2026 – 3 NB 10/26).
Beides gilt nur für staatliche Hochschulen. Das Hamburgische
Hochschulgesetz gilt für sie nur, soweit es das ausdrücklich anordnet
(OVG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2021 – 3 Bs 130/21, Randnummer 28). Weder
§ 28 HmbHG noch die Lehrverpflichtungsverordnung gehören dazu.
Was die Behörde sagtDie Knooper Zeitung hat die Pressestelle der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung am 19. Oktober 2026 gefragt. Die Antwort kam am 29. Oktober 2026, kurz vor Ablauf der Frist. Die Antworten im Wortlaut:
| Frage (gekürzt) | Antwort der Behörde |
|---|
| Zählen wissenschaftliche Mitarbeiter, die an staatlich anerkannten Hochschulen lehren, zu den „Lehrenden“ nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 HmbHG? | „Nein, wissenschaftliche Mitarbeiter zählen nicht zu den (hauptberuflich) Lehrenden nach § 114 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 HmbHG. Dies ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 2 Nummern 5 und 6 HmbHG, wonach hauptberuflich Lehrende an staatlich anerkannten Hochschulen die Qualifikation für eine Professur oder Juniorprofessur aufweisen müssen und zu mindestens 50 % an der jeweiligen staatlich anerkannten Hochschule lehren, um als hauptberuflich zu gelten.“ |
| Hat die Behörde seit 2020 Angaben zur Vergütung wissenschaftlicher Mitarbeiter angefordert? | „Nein. Der Umfang der Rechtsaufsicht der Behörde umfasst diese Angaben nicht.“ |
| Gibt die Behörde Lehrumfang oder Promotionszeit beschäftigter Doktoranden vor, durch Verwaltungsvorschrift oder Leitfaden? | „Nein.“ |
| … oder durch Auflagen zum Promotionsrecht? | „Nein.“ |
| Müssen staatlich anerkannte Hochschulen ihre Promotionsordnung veröffentlichen? | „Nein.“ |
| Ist die Promotionsordnung der MSH öffentlich zugänglich? | „Nein, die MSH veröffentlicht aus Wettbewerbsgründen keine ihrer Prüfungsordnungen. Dazu zählt auch die Promotionsordnung.“ |
| Prüft die Behörde, ob die MSH mehr wissenschaftliche Mitarbeiter einstellt, wie es der Wissenschaftsrat empfiehlt? | „Die Behörde hat auf der Basis des Gutachtens des Wissenschaftsrates hierzu eine Auflage in einem Bescheid erlassen. Der Bescheid sieht eine weitere Begutachtung des Promotionsrechts nach fünf Jahren durch den Wissenschaftsrat vor, um die Umsetzung zu prüfen.“ |
Wen es trifftIn Hamburg dürfen drei private Hochschulen selbst Doktorgrade verleihen: die Bucerius Law School, die Kühne Logistics University seit 2017 und die MSH Medical School Hamburg seit Dezember 2025, dort nur im Fach Psychologie. Das zeigen die
Hochschulseite der Stadt Hamburg, die
Liste der Hochschulen in Hamburg und der
Eintrag zur Kühne Logistics University.
In Schleswig-Holstein gibt es
drei private Fachhochschulen: die Nordakademie in Elmshorn, die Fachhochschule Wedel und die Duale Hochschule Schleswig-Holstein. Keine von ihnen hat ein eigenes Promotionsrecht. Bekäme eine private Hochschule es, müsste der Landtag es ihr durch Gesetz verleihen
(§ 76 Abs. 6 HSG-SH). In den anderen Ländern entscheidet das Ministerium oder die Behörde. Nur Bayern hat zusätzlich zwei kirchlichen Hochschulen das Promotionsrecht im Gesetz selbst zugesprochen
(Art. 109 BayHIG).
Wer ist „Lehrender“?Eine Hochschule wird in Hamburg nur staatlich anerkannt, wenn „die wirtschaftliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist; dies setzt in der Regel eine Vergütung voraus, die derjenigen entsprechender Lehrpersonen an staatlichen Hochschulen vergleichbar ist“
(§ 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 HmbHG).
Das Wort „hauptberuflich“ steht nur in den Nummern 5 und 6 desselben Satzes, nicht in Nummer 10. Die Behörde setzt es in ihrer Antwort in Klammern davor. Ihr
Leitfaden für die staatliche Anerkennung nennt als Maßstab nur die Vergütung einer W2-Professur. Er beruft sich dabei auf Nummer 9; so war die Regel vor der Neufassung vom 28. September 2024 nummeriert.
Andere Länder sind genauer. Berlin verlangt ausdrücklich für alle „Beschäftigten mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben“ eine wirtschaftliche Stellung, die „im Wesentlichen mindestens“ der an staatlichen Hochschulen entspricht
(§ 123 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BerlHG). Schleswig-Holstein verlangt nur, dass „die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der hauptberuflichen Lehrkräfte gesichert ist“, ohne Vergleich mit staatlichen Hochschulen
(§ 76 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g HSG-SH).
Nach dem Wortlaut liegt es nahe, dass auch ein Doktorand „Lehrender“ ist, wenn er regelmäßig lehrt. Die Behörde sieht das anders. Nach ihrer Lesart sichert das Hamburger Gesetz das Gehalt von Doktoranden an privaten Hochschulen nicht.
Die MSH Medical School HamburgDie MSH hat das Promotionsrecht am 19. Dezember 2025 bekommen, befristet auf fünf Jahre und nur für das Department Psychologie
(Pressemitteilung der MSH vom 21. Januar 2026). Vorher hatte der Wissenschaftsrat die Hochschule begutachtet
(Stellungnahme vom 31. Oktober 2025, Drs. 2825-25).
Der Wissenschaftsrat lobt dort einiges. Positiv sei „der hohe Anteil an unbefristeten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeitende im Mittelbau“ (Seite 18). Die MSH habe „ein solides und tragfähiges wirtschaftliches Konzept“ (Seite 21). Zum Department Psychologie schreibt er aber: Die Zahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter sei „nicht ausreichend“ (Seite 18). Ihr Verhältnis zu den Professoren sei „nicht angemessen“, die Hochschule solle aufstocken (Seite 49). Die geplante Aufnahme von 360 Masterstudenten im Jahr in Klinischer Psychologie und Psychotherapie ließe sich „nicht ohne Einbußen in der Qualität von Studium und Lehre realisieren“ (Seite 19).
Im strukturierten Promotionsprogramm der MSH ist Lehre ein Teil der Ausbildung. Der Wissenschaftsrat nennt das Pflichtmodul „Hochschuldidaktik und Lehrprojekt“ (Seite 63).
Ob die MSH mehr Mitarbeiter einstellt, prüft nach der Antwort der Behörde der Wissenschaftsrat, und zwar bei einer weiteren Begutachtung „nach fünf Jahren“. Wie viel die MSH ihre Doktoranden lehren lässt und was sie ihnen zahlt, ist öffentlich nicht bekannt.
PrüfungsordnungenIn Hamburg muss eine private Hochschule ihre Promotionsordnung der Behörde nur anzeigen
(§ 116 Abs. 4 Satz 2 HmbHG). Veröffentlichen muss sie sie nicht. Nach Auskunft der Behörde tut die MSH es „aus Wettbewerbsgründen“ nicht, auch nicht mit ihren übrigen Prüfungsordnungen.
Dabei setzt das Promotionsrecht nach dem Gesetz „ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren“ voraus
(§ 114 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 HmbHG). Und ein Doktorgrad der MSH verleiht „die gleichen Berechtigungen“ wie der einer staatlichen Universität
(§ 116 Abs. 1 Satz 1 HmbHG). Staatliche Hochschulen müssen ihre Satzungen bekannt machen
(§ 108 Abs. 5 HmbHG).
Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz schreiben die Veröffentlichung vor. In Schleswig-Holstein gehören die Prüfungsordnungen privater Hochschulen dauerhaft auf deren Internetseite
(§ 76 Abs. 9 Satz 2 HSG-SH mit
§ 95 Abs. 2 HSG-SH). In Rheinland-Pfalz gilt dasselbe über
§ 119 Abs. 1 Satz 2 HochSchG mit
§ 7 Abs. 6 HochSchG.
Die anderen LänderDie Knooper Zeitung hat die
Hochschulgesetze aller 16 Länder in der am 2. November 2026 geltenden Fassung verglichen. Kein Land schreibt privaten Hochschulen eine Zeit für die Promotion vor. Eine Lehrgrenze hat nur Berlin: Die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals darf „diejenige des Personals staatlicher Hochschulen des Landes Berlin nicht überschreiten“
(§ 123 Abs. 7 BerlHG).
| Land | Zeit für die Promotion an staatlichen Hochschulen | Vorgabe zum Gehalt an privaten Hochschulen | Normen |
|---|
| Hamburg | mindestens ein Drittel | Lehrende wie an staatlichen Hochschulen; nach der Behörde nur Lehrende mit Qualifikation für eine Professur | § 28 Abs. 1 HmbHG, § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 HmbHG |
| Schleswig-Holstein | mindestens ein Drittel, nur auf Stellen aus der Globalzuweisung | hauptberufliche Lehrkräfte gesichert, ohne Vergleich | § 68 Abs. 4 HSG-SH, § 76 Abs. 3 HSG-SH |
| Berlin | mindestens die Hälfte | alle wissenschaftlich Beschäftigten im Wesentlichen wie an staatlichen Hochschulen; dazu eine Lehrgrenze | § 110 Abs. 4 BerlHG, § 123 Abs. 2 BerlHG, § 123 Abs. 7 BerlHG |
| Mecklenburg-Vorpommern | mindestens ein Drittel (Soll) | Hochschulpersonal dauerhaft gesichert, ohne Vergleich | § 66 Abs. 3 LHG-MV, § 108 Abs. 2 LHG-MV |
| Nordrhein-Westfalen | keine Zahl | Hochschulpersonal dauerhaft gesichert, ohne Vergleich | § 44 Abs. 3 HG NRW, § 73 Abs. 2 HG NRW |
| Thüringen | mindestens ein Drittel | Hochschulpersonal dauerhaft gesichert, ohne Vergleich | § 91 Abs. 4 ThürHG, § 122 Abs. 1 ThürHG |
| Rheinland-Pfalz | keine Zahl | nur die rechtliche Stellung der Professoren | § 57 Abs. 4 HochSchG, § 117 Abs. 2 HochSchG |
| Baden-Württemberg | keine Zahl | nur die rechtliche Stellung der Professoren | § 52 Abs. 2 LHG-BW, § 70 Abs. 3 LHG-BW |
| Bayern | keine Zahl | nur die rechtliche Stellung der Professoren | Art. 73 Abs. 1 BayHIG, Art. 102 Abs. 3 BayHIG |
| Brandenburg | mindestens ein Drittel | nur die rechtliche Stellung der Professoren | § 52 Abs. 4 BbgHG, § 92 Abs. 3 BbgHG |
| Bremen | mindestens ein Drittel, bei Teilzeit die Hälfte | keine | § 23 Abs. 1 BremHG, § 112 BremHG |
| Hessen | ein Drittel | nur die rechtliche Stellung des Personals | § 72 Abs. 2 HessHG, § 115 Abs. 3 HessHG |
| Niedersachsen | mindestens ein Drittel | nur die rechtliche Stellung der Professoren | § 31 Abs. 4 NHG, § 64 Abs. 3 NHG |
| Saarland | mindestens ein Drittel, nur an der Universität | nur die rechtliche Stellung der Professoren | § 44 Abs. 4 SHSG, § 88 Abs. 5 SHSG |
| Sachsen | mindestens ein Drittel | nur die rechtliche Stellung der Professoren | § 73 Abs. 2 SächsHSG, § 112 Abs. 4 SächsHSG |
| Sachsen-Anhalt | die Hälfte | nur die rechtliche Stellung der Professoren | § 42 Abs. 2 HSG-LSA, § 105 HSG-LSA |
Was Doktoranden bleibtOhne Vorgabe des Landes regelt der Arbeitsvertrag Lehre und Gehalt. Untergrenzen ziehen nur die allgemeinen Gesetze.
Der
Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2026 13,90 Euro je Stunde. Sittenwidrig ist ein Lohn, der weniger als zwei Drittel des in Branche und Region üblichen Tariflohns erreicht
(BAG, Urteil vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08). An staatlichen Hochschulen werden Doktoranden meist nach Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrags der Länder bezahlt. In Stufe 1 sind das seit 1. April 2026 4.759,37 Euro im Monat für eine volle Stelle
(Entgelttabelle TV-L 2026). Zwei Drittel davon sind rund 3.170 Euro. Ob ein Arbeitsgericht diesen Tarif als üblich ansieht, entscheidet es im Einzelfall.
Eine Stelle ohne Sachgrund darf nur befristet werden, wenn sie „zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung“ dient
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG). Das gilt auch an privaten Hochschulen
(§ 4 WissZeitVG). Lässt die Lehre für die Doktorarbeit kaum Zeit, kann das die Befristung in Frage stellen. Und mehr als durchschnittlich acht Stunden je Werktag darf niemand arbeiten
(§ 3 ArbZG); Lehre, Vorbereitung und Prüfungen zählen mit.
Eine Lehrgrenze oder einen Zeitanteil für die Promotion an privaten Hochschulen kann in Hamburg nur die Bürgerschaft beschließen, in Schleswig-Holstein der Landtag. Ein Vorbild gibt es:
§ 123 Abs. 7 BerlHG.