Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 3 ArbZG

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Fassung
Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.
Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
20.10.2026, 15:40 Uhr

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