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Wer hat wen wann gehauen? – Und ist das wichtig?

Wer hat wen wann gehauen? – Und ist das wichtig?
An "die Wahrheit" werden im Ermittlungsverfahren und im Strafverfahren ganz andere Anforderungen gestellt als im Zivilverfahren.
Polizei, Staatsanwaltschaften und Strafgerichte auf der ganzen Welt versuchen ständig und mit viel Aufwand zu ergründen, wer wen wann gehauen hat, um den richtigen/wahren Täter Tat- und Schuld-angemessen zu bestrafen. Aber wenn vollkommen unklar bleibt, wer genau gehauen hat, stellt die Staatsanwaltschaft schnell ein. Gerichte haben dann keine Arbeit damit? Nur die Strafgerichte haben keine Arbeit. Es kann ja trotzdem irgendwer noch über irgendwen (vielen) Dritten gegenüber (fälschlicherweise) behaupten, er oder jemand ihm nahe stehendes habe gehauen und das auch noch zeitlich (falsch) konkretisieren. Ob eine derartige (Falsch-)Aussage eine Bedeutung für den sozialen Ansehensanspruch hat und deswegen bei Strafe zu untersagen ist, damit kann man Zivilgerichte beschäftigen. Und diesen Gerichten ist wichtig, ob man es nur sagt oder eidesstattlich versichert. Die vorsätzliche falsche Versicherung an Eides statt kann mit bis zu drei Jahren Haft, die fahrlässige mit bis zu einem Jahr Haft bestraft werden. Das lässt manche zurückschrecken, ihre Aussage in dieser Form gegenüber dem Gericht zu wiederholen.

Ein Beispiel:

Im Beschluss vom 11.05.2026 des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 324 O 121/26 heißt es:

"Dem Antragsgegner wird … untersagt,
in Bezug auf den Antragsteller
zu behaupten…:
7. „… auf der letzten …versammlung haben sie … auch körperliche Gewalt
angewendet und insbesondere … verprügelt";
wenn dies geschieht, wie mit E-Mail vom …
Gründe:
1. ... Dem Antragsteller steht … der … geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner zu…
2. Der Antrag bleibt nicht deshalb ohne Erfolg, weil die Sache nicht mehr dringlich sei.
Die dahingehenden Einwendungen des Antragsgegners verfangen nicht. Maßgeblich ist, dass der
geltend gemachte Antrag sowohl außergerichtlich (nebst Begründung) abgemahnt worden ist als
auch - wenn auch ohne Begründung - in der ursprünglichen Antragsschrift …
aufgeführt war.
3. Materiellrechtlich gilt, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es bei der
…versammlung im Jahr 2025 zu keinen körperlichen Übergriffen kam. Soweit der
Antragsgegner vorträgt, es handele sich insoweit um eine wertneutrale Äußerung, überzeugt dies
die Kammer nicht. Maßgeblich ist insoweit, dass dem Rezipientenkreis aus dem E-Mail-Verteiler
bekannt ist, dass zum Zeitpunkt der E-Mail … die letzte …versammlung
diejenige aus dem Jahr 2025 war. Für das Ansehen des Antragstellers ist es allerdings von
Bedeutung, ob er auf einen noch kürzlichen Sachverhalt hin kritisiert wird oder aber, ob aus Sicht
des Rezipienten ein Vorgang angesprochen wird, der vermeintlich bereits ein weiteres Jahr lang
zurückliegt. Zudem ist womöglich mehreren Empfängern der E-Mail bekannt, dass es - unstreitig
- im Jahr 2024 zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen war. Soweit nun die
Rezipienten der E-Mail annehmen müssten, es sei auch im Jahr 2025 zu einer erneuten
körperlichen Auseinandersetzung unter Beteiligung des Antragstellers …
gekommen, ist dies von Bedeutung für den sozialen Ansehensanspruch des Antragstellers.
4. Damit kommt es nicht mehr darauf an, dass darüber hinaus prozessual davon
auszugehen ist, dass die körperliche Auseinandersetzung im Jahr 2024 zunächst von … ausging. Hierin verwickelt war auch …, der womöglich im Zuge des Einschreitens der Gruppe des Antragstellers … seinerseits einen Schlag abbekommen hat. Hierbei ist allerdings unklar, von wem dieser Schlag ausgegangen sein soll. Es liegt kein Grund für die Annahme vor, dass es der Antragsteller oder dessen Gruppe war, die einen solchen Schlag verübt hätte. Der Antragsgegner wäre insoweit der ihm obliegenden Glaubhaftmachungslast auch nicht gerecht geworden, da er für diesen vermeintlichen Ablauf keine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat."

Kosten – insbesondere der zu späten Begründung)

Im Beschluss vom 07.04.2026, gleiches Gericht, gleiches Aktenzeichen, die Knooper Zeitung berichtete, hieß es noch: „Bezüglich der Aussage … hat der Antragsteller in seiner Antragsschrift nichts vorgetragen. Für die Kammer bleibt unklar, was der Antragsteller bezüglich dieser Aussage angreifen möchte."



In dem neueren Beschluss vom 11.05.2026 wird eben diese Aussage wie oben dargestellt untersagt, zusätzlich heißt es nun bzgl. der Rechtsmittel und Kosten
:
"...
II. Die Kostenentscheidung wird wie folgt abgeändert: Von den Kosten des Verfahrens haben
der Antragsteller … [1/7 weniger] und der Antragsgegner … [1/7 mehr] zu tragen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller…
Gründe:
1. Die … sofortige Beschwerde, hat in der Sache Erfolg. ...
5. … Den hier zugrunde gelegten Sachverhalt hätte der Antragsteller bereits im ursprünglichen
Erlassverfahren vortragen können und hat dies lediglich aufgrund eines von ihm vorgetragenen
eigenen Versehens unterlassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens war ausgehend von der
ursprünglichen Wertfestsetzung … zu taxieren."

Hier ging es nur um eine von sieben ursprünglich angegriffenen Aussagen, die für die Kammer jeweils einen Wert von 10.000€ haben, sodass hierfür anteilig folgende Kosten anfielen: 
130€ für das Gericht, 622€ je Anwalt, in Summe 1374€, zu tragen vom Antragsteller.

Das Beschwerdeverfahren hat die Kostenverteilung im ursprünglichen Verfahren geändert, es trägt jetzt der Antragsgegner die hierfür anteiligen 1374€ Kosten, um diese Änderung zu erreichen sind im Beschwerdeverfahren 390€ je Anwalt, also 780€ angefallen, die vom Antragsteller zu tragen sind.

Antragsteller/Antragsgegner
Vor der Beschwerde: -1374€/0€
Nach der Beschwerde: -780€/-1374€
Veränderung durch die Beschwerde: +594€/-1374€

Im Binnenverhältnis zwischen Antragsteller und seinem Anwalt müssten die beiden natürlich klären, wessen Fehler der fehlende Vortrag in der Antragsschrift war. Das ursprüngliche anteilige Honorar lag ja nur bei 622€. Wenn der Anwalt es als seinen Fehler ansieht und die Kosten für seine weitere Arbeit im Beschwerdeverfahren selbst trägt und die der Gegenseite übernimmt, dann ist sein Honorar von 622€ auf 232€ zusammengeschmolzen. Wenn dagegen die volle Schuld beim Mandanten zu sehen ist, dann gibt es 1112€ für den Anwalt, 622€ von der Gegenseite und 390€ vom eigenen Mandanten. Mandant und Anwalt können sich nun natürlich vor Gericht darüber streiten, wessen Schuld dieser Fehler ist. Und damit wieder neue Gerichts-Kosten generieren und sich natürlich beide dabei von neuen/anderen Anwälten vertreten lasen.

Wem geht es jetzt besser? Cui bono?

Für die Klärung, ob diese eine Aussage getroffen werden darf oder nicht, wurde viel Geld ausgeben, 2154€, davon hat der durchschnittliche Single-Bürgergeld-Haushalt zwei Monate Leben inklusive Kosten der Unterkunft zu bestreiten!

Ist die Gesamt-Wohlfahrt Deutschlands oder zumindest die von Hamburg oder zumindest die Wohlfahrt der Gruppe des Antragstellers durch die oben skizzierte gerichtliche Auseinandersetzung gestiegen?
Oder ist womöglich das einzige, was gestiegen ist, das Vermögen der mandatierten Anwälte?

Wer erfährt davon, dass der Antragsgegner diese eine Aussage nun nicht mehr tätigen darf?
Erfährt überhaupt irgendein Rezipient der Aussage von dem Rechtsstreit?

Der Anwalt des Antragstellers kann sein Vermögen auf jedem Fall weiter steigern, indem er seinem Mandanten nun vorschlägt, die Gegenseite um Gegendarstellung zu bitten. Jetzt, wo die Aussage bereits gerichtlich untersagt worden ist, sollte der Gegendarstellungsanspruch ja ein Selbstläufer sein und die Kosten werden wahrscheinlich von der Antragsgegnerseite zu tragen sein. – Und selbst wenn nicht, das Vermögen des Anwalts ist in jedem Fall mehr geworden.

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