Wie sind 110km/h zu schnell zu fahren fair zu bestrafen?
Ein Weg ist es nun, vorgerichtlich den Schreiber zur Unterlassung aufzufordern. Wenn dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, ist die Sache gegessen. Wenn aber jemand unbedingt meint, sich weiter so äußern zu wollen, dann gibt er diese Unterlassungserklärung eben nicht ab. Wird die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, kann man zum Landgericht gehen und die weitere Äußerung der Aussage untersagen lassen.
Am Landgericht Hamburg ist dafür die 24. Zivilkammer zuständig. Sie muss sich dann unter Umständen durch seitenweise schlecht formatierte Ausdrucke der Kommunikation durchwühlen, die innerhalb der Organisation ausgetauscht worden war, worin sich Aussagen befinden, von denen sich jemand angegriffen gefühlt hat.
Der Angegriffene kann auch direkt vor Gericht gehen, trägt dann aber das Risiko, dass der andere dann vor Gericht freiwillig sagt: "Okay, ich äußere das alles nicht mehr." und sich dadurch ja zeigt, dass es eigentlich keinen Grund gab, vor Gericht zu ziehen. Dann trägt (meist) derjenige, der vor Gericht gegangen ist,(der Antragsteller) alle Kosten, obwohl der andere verspricht, die Äußerungen zu unterlassen.
Wenn beide Seiten auf ihrem Standpunkt beharren und das Gericht entscheiden muss, dann muss sich das Gericht zu dem vorprozessualen Geschehen, also ob abgemahnt wurde oder nicht, nichts feststellen und sich dazu gar nicht weiter äußern.
Kostenpunkt
Als Streitwert wird pro Aussage "mit mittlerer Reichweite" vom Gericht gerne 10.000 Euro angenommen,
bei geringer Reichweite auch nur 5.000 Euro.
Ein/zwei Aussagen bekam man bis Ende 2025 ohne Anwälte für 256 Euro vom Amtsgericht entschieden.
Erst ab einem gewissen Streitwert war das Landgericht zuständig (§ 23 GVG).
Doch seit 01.01.2026 ist dieses nach § 71 Absatz 2 Nummer 7 GVG bei "Veröffentlichungen" immer zuständig.
Wegen ein/zwei Äußerungen, die man untersagt haben möchte, die nicht "veröffentlicht" wurden, könnte man also immer noch zum Amtsgericht gehen – und sich dann wahrscheinlich mit der Gegenseite und dem Gericht darüber streiten, ob nicht doch eine "Veröffentlichung" vorliegt – weil es für den Anwalt der Gegenseite mehr Geld bedeutet und für das Amtsgericht weniger Arbeit, gibt es ein gewisses Interesse das zu bejahen: Am Landgericht müssen sich beide Parteien durch Anwälte vertreten lassen und einer von beiden muss diese bezahlen!
Zwei Aussagen mit Streitwert 20.000 Euro kosten dann schon für den Rechtsanwalt des Antragstellers fast 1400 Euro vorgerichtlich (für die Abmahnung), 700 Euro für die Vertretung vor Gericht, 1400 Euro für den Rechtsanwalt des Antragsgegners und 607,50 Euro für das Gericht (RVG-Rechner).
Für eine mündliche Verhandlung will bei dem Streitwert jeder Anwalt etwa 1050 Euro.
Für 4010 bis 6110 Euro kann man also die Zulässigkeit zweier Aussagen vor Gericht abklären lassen.
Jede weitere Aussage wird dann immer billiger.
Sieben Aussagen klären lassen,
das gibt es zum Preis von 7.500 bis 12.000 Euro.
Selbst bei vollständigem Obsiegen bleibt der Antragsteller (erst einmal) auf seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten sitzen. Das sind in diesem Fall bei sieben Aussagen je 10.000 Euro Streitwert schon fast 2500 Euro. Wenn der Antragsteller diese auch noch haben wollen würde, kann er dafür keinen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen, sondern müsste den Antragsgegner darauf verklagen.
Und nun kann es ja noch vorkommen, dass nur einige Aussagen untersagt werden, dann werden die Kosten anteilig aufgeteilt.
Eilrechtsschutz – Eile begünstigt einseitig
Antragsteller, die vorab außergerichtlich abmahnen, setzen oft sehr kurze Fristen von wenigen Tagen.
Die angerufenen Gerichte setzen dann im Rahmen des Eilrechtsschutzes ebenfalls oft kurze Fristen. Die Antragsteller-Seite ist natürlich relativ frei darin, den Zeitpunkt der Abmahnung und des Antrags bei Gericht zu wählen. Sie kann sich vorher darauf intensiv vorbereiten, Beweise sammeln, Argumente zusammentragen und dann mithilfe des Gerichts den Antragsgegner unter Zeitdruck setzen, jetzt blitzschnell zu reagieren. Das kann leicht dazu führen, dass Beweismittel, die die Antragsgegnerseite beim Aufstellen der jeweiligen Behauptungen bzw. Abgabe der jeweiligen Äußerungen glaubte zu haben, nicht auf die Schnelle auffindbar sind. Dann mag die Antragstellerseite im Eilrechtsschutz genau deshalb erst einmal unterliegen und dann ist es ihr erst einmal bei Androhung von Ordnungsgeld und -Haft verboten, die entsprechenden Aussagen zu tätigen.
Beiden Seiten ist es möglich, Rechtsmittel einzulegen. Für die Zeit bis über das Rechtsmittel entschieden ist, bleibt es jedoch erst einmal bei dem Verbot.
Verhalten der Prozessparteien
Sehr schön erkennt man in den Beschlüssen dann, wie das Gericht beiden Parteien aufzeigt, worauf sie in ihrer Prozessführung besser hätte achten sollen:
"Zur Wahrheit dieser Behauptung hat der Antragsgegner nichts vorgetragen."
"Der Antragsteller bestreitet die Wahrheit;
der Antragsgegner ist seiner Ankündigung,
zur Glaubhaftmachung noch etwas nachreichen zu wollen,
bis jetzt nicht nachgekommen."
"Der Antragsgegner trägt hierzu schon widersprüchlich vor."
"in seiner nicht unterschriebenen eidesstattlichen Erklärung"
"hat der Antragsteller in seiner Antragsschrift nichts vorgetragen.
Für die Kammer bleibt unklar,
was der Antragsteller bezüglich dieser Aussage angreifen möchte."
Beide Parteien sind anwaltlich vor Gericht vertreten,
trotzdem müssen sie bzw. ihre Anwälte sich das vom Gericht sagen lassen.
Datenschutz
Es wäre schon möglich, hier im Detail und namentlich über die Beteiligten zu berichten. Man könnte hier ihre Organisation nennen, man könnte auch den 19 Seiten umfassenden E-Mail-Verkehr, der mit zum Urteil gehört, veröffentlichen. Aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich dann jedoch sehr leicht herausfinden, wie die einzelnen handelnden Personen heißen, welche Rechtsanwaltskanzlei jeweils zuständig war, unter welcher URL was passiert, wie verschiedene Gruppen und Mailinglisten etc. konkret heißen. Außerdem findet man noch ganz viel in diesen E-Mails, was angeblich irgendwo im Zusammenhang mit diesen Äußerungen in der Organisation passiert sein soll. Doch offensichtlich hat ja einer diese Aussagen schon nicht innerhalb der Organisation über sich lesen wollen und ist deshalb vor Gericht gezogen. Dass eine für jedermann zugängliche Nachrichten-Seite nun identifizierbar über diesen Menschen berichtet, das würde ihm wahrscheinlich missfallen. Hier wird daher nur derart oberflächlich über das Urteil berichtet, dass eine Identifikation der Organisation und/oder der Streitparteien kaum möglich ist. Eine Erkennbarkeit durch Zusatzinformationen ist jedoch nie auszuschließen, diese ist jedoch von allen Beteiligten hinzunehmen
(Vgl. EuGH, C-413/23 P, 04.09.2025, Besprechung).
Das Landgericht Hamburg hilft Neugierigen auch nicht! Wenn man mit einer Anfrage dort sicher gehen möchte, um welche Personen es in dem Urteil geht, lautet die Antwort: "Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Klarnamen weder bestätigen noch dementieren können."
Es soll hier auch gar nicht um die betroffene Organisation und die Streitparteien gehen, sie spielen hier keine Rolle, es hätte sich alles genauso in jeder anderen Organisation zutragen können und tut es wahrscheinlich auch – es gerät halt nur bei manchen Organisationen, ob nun Firmen, Parteien oder Vereinen, an die Öffentlichkeit.
Es sollte hier gezeigt werden, wie teuer der Streit um eine einzelne Äußerung vor Gericht sein kann und mit welchem Verhalten man vor Gericht viel Geld verbrennen kann, das mit sehr wenigen Worten über Sieg/Niederlage entscheidet. Und was hat man letztlich erreicht, wenn die eine Aussage über einen nicht mehr getätigt werden darf, die andere aber nunmehr um so mehr ständig wiederholt wird, weil nun sogar ein Gericht entschieden hat, dass die Äußerung aufgrund der aktuellen Informationslage des Gerichts nicht zu untersagen ist? (Streisand-Effekt)
Keine Vorverurteilung!
Das Ergebnis eines Eilrechtsschutzverfahrens ist keine endgültige rechtliche Bewertung, und schon gar kein Schuldspruch. Es handelt sich um eine vorläufige Regelung auf Grundlage einer vorläufigen Prüfung — nicht mehr, und nicht weniger.
In einer Hauptsache vor dem Landgericht sind die Anforderungen an die Beweisführung deutlich strenger. Dort muss die anspruchstellende Partei den vollen Beweis führen: Zeugen werden vernommen, Urkunden werden im Einzelnen gewürdigt, Sachverständige können hinzugezogen werden. Das Gericht entscheidet erst, wenn es sich nach den strengen Maßstäben der Zivilprozessordnung eine volle Überzeugung gebildet hat.
Hier im einstweiligen Rechtsschutz geht es hingegen nur um eine Glaubhaftmachung. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, typischerweise unterlegt durch eidesstattliche Versicherungen. Eine abschließende Sachverhaltsaufklärung findet gerade nicht statt. Das ist kein Versäumnis, sondern Ausdruck der Funktion des Verfahrens: schnell eine vorläufige Schutzmaßnahme zu ermöglichen, bevor die Dinge zu Ende ermittelt sind.
Für das Äußerungsrecht hat das handfeste Folgen. Ob die angegriffenen Aussagen wirklich in dieser Form gefallen sind, ob es sich um Tatsachenbehauptungen handelt oder lediglich um den Ausdruck eines Verdachts, ob schließlich nur eine Meinung geäußert wurde, die von der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt wird — all das wird im Eilrechtsschutz nicht mit jener Tiefe geklärt, die eine endgültige Entscheidung verlangen würde. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung sowie die Auslegung mehrdeutiger Aussagen eine sorgfältige Würdigung im Kontext der gesamten Äußerung erfordern. Diese Würdigung ist im summarischen Verfahren regelmäßig nicht zu leisten.
Wer eine einstweilige Verfügung deshalb als Urteil über die Wahrheit liest, verkennt Wesen und Grenzen dieses Verfahrens. Vorläufig heißt vorläufig. Vor dem endgültigen Wort der Hauptsache verbietet sich jede Vorverurteilung. Womöglich kommt es nie zu einer Hauptsache-Entscheidung, sodass "die Wahrheit" letztlich offen bleibt.
Stellungnahme
Über das journalistisch Gebotene hinaus wurden sämtliche Beteiligten um eine Stellungnahme gebeten. Ein Vorstandsmitglied der Organisation sowie der Antragsgegner erklärten beide per E-Mail, sich zu der Angelegenheit und der Veröffentlichung dieses Artikels nicht äußern zu wollen. Die Antragstellerseite ließ die Anfrage unbeantwortet – eine Woche hatte sie Zeit.
Der Beschluss
Kursiv ist der immer gleiche Text des Gerichts,
in äußerungsrechtlichen Urteilen/Beschlüssen wird der Teil der Aussagen,
die jeweils angegriffen werden, unterstrichen dargestellt.
Durch [...] sind die Teile des Urteils gekennzeichnet,
die die Beteiligten unnötigerweise näher identifizieren würden.
"Landgericht Hamburg
Az.: 324 O 121/26
Beschluss
In der Sache [...] Antragsteller [...] gegen [...] Antragsgegner [...]
beschließt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 - durch"
drei namentliche genannte Richter, einer davon im Referendariat
"am 07.04.2026 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO:
I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: [...]
1. „Das Problem besteht vielmehr darin, dass auch letztere … jeden Kontakt
zwischen dem Vorstand und ihren angeblichen Schützlingen unterbunden …
haben.";
2. „Das Problem besteht vielmehr darin, dass auch letztere … Geld für die
angeblichen anwaltliche Vertretung der angeblichen Opfer der unbekannten Taten
beansprucht … haben.";
3. „Das Problem besteht vielmehr darin, dass auch letztere … nicht die geringste
Information zu den in Rede stehenden [...]taten mitgeteilt haben.";
4. „Auf dieser Grundlage haben diese Leute dann … die … Mitglieder des Vorstands
unter anderem als „Täterschützer" beschimpft";
[...]
wenn dies geschieht, wie
mit E-Mail vom 3.2.2026 [...].
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 3/7
und der Antragsgegner 4/7 zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 70.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg;
im Übrigen war er zurückzuweisen.
1.
Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne
des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann,
von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei auch das Gebot des
effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die
Antragstellerseite berücksichtigt.
2.
Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen den
Antragsgegner aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
zu.
Die angegriffene E-Mail verletzt den Antragsteller im tenorierten Umfang in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht.
a. Die Äußerung „jeden Kontakt zwischen dem Vorstand und ihren angeblichen Schützlingen unterbunden … haben"; stellt eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Der Durchschnittsrezipient versteht die Aussage dahingehend, dass die Gruppe der „Opfervertreter", zu denen der Antragsteller gehört, aktiv dafür gesorgt habe, Kontakt zwischen dem Vorstand des [...] und den angeblichen [...]opfern zu verhindern. Dies ist prozessual unwahr. Zur Wahrheit dieser Behauptung hat der Antragsgegner nichts vorgetragen. Es genügt nicht darauf abzustellen, dass einige Informationen nicht beim Vorstand angekommen seien, da schon nicht ersichtlich ist, worauf dies zurückzuführen sei.
b. Auch zur Wahrheit der Aussage „Das Problem besteht vielmehr darin, dass auch letztere … Geld für die angeblichen anwaltliche Vertretung der angeblichen Opfer der unbekannten Taten beansprucht … haben", hat der Antragsgegner nichts glaubhaft gemacht. Der Antragsteller bestreitet die Wahrheit; der Antragsgegner ist seiner Ankündigung, zur Glaubhaftmachung noch etwas nachreichen zu wollen, bis jetzt nicht nachgekommen.
c. Die Aussage „Das Problem besteht vielmehr darin, dass auch letztere … nicht die geringste Information zu den in Rede stehenden [...]taten mitgeteilt haben"; ist prozessual unwahr. Der Durchschnittsrezipient versteht die Aussage dahingehend, dass gar keine Informationen dem Vorstand mitgeteilt worden seien. Jedoch trägt der Antragsteller vor, dass die Gruppe der Opfervertreter dem Vorstand einige Informationen per E-Mail zugeleitet haben (Anlage Ast 7). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
d. Die Aussage „Auf dieser Grundlage haben diese Leute dann … die … Mitglieder des Vorstands unter anderem als „Täterschützer" beschimpft" ist prozessual unwahr. Der Durchschnittsrezipient versteht den Begriff „Täterschützer" aufgrund der Anführungszeichen als direktes Zitat, das von mehreren Leuten getätigt worden sei. Dies ist prozessual unwahr. Der Antragsgegner trägt hierzu schon widersprüchlich vor. In der Antragserwiderung stellt er darauf ab, dass [...] den Begriff „Täterschützer" gerufen habe, benennt jedoch in seiner nicht unterschriebenen eidesstattlichen Erklärung den Antragsteller als denjenigen, der den Begriff gebraucht habe. Beides reicht für sich genommen jedoch nicht aus, um zu begründen, dass mehrere Personen der „Opfervertreter" diesen Begriff gerufen hätten.
3.
Im Übrigen besteht kein Unterlassungsanspruch.
a. Mit der Aussage „mindestens zweimal 'Informationen' an die Presse gegeben, die mit den Worten 'unwahr' sehr milde beschrieben wären" wird für den Durchschnittsrezipienten schon kein überprüfbarer Sachverhalt mitgeteilt, der unwahr sein könnte. Aus diesem Grund stellt sich die Äußerung letztlich als bloße zulässige Wertung des Antragsgegners dar.
b. Ob eine Person „ohne die geringste Erfahrung, geschweige denn einschlägiger Qualifikation" ist, stellt eine zulässige Wertung dar. Diese mag der Antragsteller aufgrund seiner vorgelegten Qualifikationen für abwegig halten, das macht die Wertung aber nicht unzulässig.
c. Bezüglich der Aussage „auf der letzten [...]versammlung haben sie … auch körperliche Gewalt angewendet und insbesondere […] verprügelt" hat der Antragsteller in seiner Antragsschrift nichts vorgetragen. Für die Kammer bleibt unklar, was der Antragsteller bezüglich dieser Aussage angreifen möchte.
4.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, soweit sie den Tenor zu II. betrifft, kann durch den Antragsteller
sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
oder bei dem
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Sievekingplatz 2
20355 Hamburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach
der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt
werden.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung, soweit sie den Tenor zu I. betrifft, kann durch den Antragsgegner Widerspruch
eingelegt werden. Der Widerspruch ist nicht an eine Frist gebunden.
Der Widerspruch ist bei dem
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
zu erheben.
Der Widerspruch muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt
werden.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde
zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen
Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist
festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser
Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der
Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des
genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden;
die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail
genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument
einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende
Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf
Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht
werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf
die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.