Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 187 BGB

  1. § 187 Absatz 1 Satz 1 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fassung
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

§ 187 Fristbeginn

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.
Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Fußnote
(+++ § 187: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 KVBG +++)
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
16.10.2026, 13:34 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
16.10.2026, 22:22 Uhr

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