Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 58 BPolG

  1. § 58 Absatz 1 BPolG

Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)

Fassung
Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39

§ 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden.
(2) Beamte der Bundespolizei können Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei vornehmen.
Sie sollen in der Regel im Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde tätig werden.
(3) Beamte der Bundespolizei können die Verfolgung eines Flüchtigen auch über die in § 1 Abs. 7 und § 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereiche der Bundespolizei hinaus fortsetzen und den Flüchtigen ergreifen.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
18.10.2026, 05:18 Uhr

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