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Art. 11 DSGVO

  1. Art. 11 Absatz 2 DSGVO

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Fassung
Konsolidierte Fassung vom 04.05.2016 (CELEX 02016R0679-20160504)
Veröffentlicht: ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1
Berichtigt durch: ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72; ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2; ABl. L 074 vom 4.3.2021, S. 35
Hinweis: Rechtsverbindlich ist nur der im Amtsblatt veröffentlichte Text.

Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

(1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.
(2) Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich.
In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.
Quelle
EUR-Lex (Amt für Veröffentlichungen der EU)
Seite der Quelle geändert
22.03.2025
Abgerufen
18.10.2026, 02:59 Uhr

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Inhaltsverzeichnis DSGVO

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