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Art. 16 DSGVO

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Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Fassung
Konsolidierte Fassung vom 04.05.2016 (CELEX 02016R0679-20160504)
Veröffentlicht: ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1
Berichtigt durch: ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72; ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2; ABl. L 074 vom 4.3.2021, S. 35
Hinweis: Rechtsverbindlich ist nur der im Amtsblatt veröffentlichte Text.

Artikel 16 Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.
Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
Quelle
EUR-Lex (Amt für Veröffentlichungen der EU)
Seite der Quelle geändert
22.03.2025
Abgerufen
16.10.2026, 10:52 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
03.11.2026, 13:39 Uhr

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