Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 65 DesignG

  1. § 65 Absatz 2 DesignG

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)

Fassung
Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122

§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

(1) Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
18.10.2026, 11:18 Uhr

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