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§ 53 FGO

  1. § 53 Absatz 2 FGO

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Fassung
Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679),
die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 321) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262; 2002 I 679;
Hinweis: Änderung durch Art. 14 G v. 22.10.2026 I Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

§ 53

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
17.10.2026, 12:44 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
31.10.2026, 20:37 Uhr

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