Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 59 FamFG

  1. § 59 Absatz 2 FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Fassung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

§ 59 Beschwerdeberechtigte

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
17.10.2026, 23:57 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
18.10.2026, 00:47 Uhr

Volltext

Datenbanken

Steht das noch woanders?

Wer diese Fundstelle noch bei einem anderen Anbieter kennt, kann die Adresse hier hinterlassen. Sie erscheint, sobald die Redaktion sie geprüft hat.

Inhaltsverzeichnis FamFG

Kanonischer Verweis:

Anklicken übernimmt den Verweis in die Zwischenablage.

Weitersuchen

Die Suche unten durchsucht die hier verlinkten Rechtsportale:

Suchen zu dieser Fundstelle — netzweit bei Google (neues Fenster), hier in den Rechtsportalen:

Diese Anbieter sind noch nicht daraufhin geprüft, ob sie die Fundstelle führen.

In die Zwischenablage kopiert

v160 · he30 · nl32