Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

Art. 3 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Fassung
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) geändert worden ist
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Art 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
18.10.2026, 01:32 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
18.10.2026, 03:45 Uhr

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