Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 3 GKG

  1. § 3 Absatz 1 GKG

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Gerichtskostengesetz (GKG)

Fassung
Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;

§ 3 Höhe der Kosten

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
18.10.2026, 04:18 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
05.11.2026, 02:40 Uhr

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