Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 61 GKG

  1. § 61 Satz 2 GKG

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Gerichtskostengesetz (GKG)

Fassung
Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;

§ 61 Angabe des Werts

Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben.
Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
18.10.2026, 00:28 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
05.11.2026, 04:06 Uhr

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