Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 16 GVG

  1. § 16 Satz 2 GVG

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Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Fassung
Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;

§ 16

Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
25.10.2026, 02:28 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
26.10.2026, 16:08 Uhr

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