Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 1 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

  1. § 1 Absatz 2 IZG-SH

Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Fassung
Fassung vom 05.05.2017, gültig ab 25.05.2017

§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Informationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für den Zugang zu Informationen, über die die in § 2 Abs. 3 bestimmten informationspflichtigen Stellen verfügen.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 19. Januar 2012
Abgerufen
18.10.2026, 10:46 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
31.10.2026, 10:47 Uhr
Weitere Fassungen laut Quelle
§ 1 IZG-SH, vom 19.01.2012, gültig ab 27.01.2012 bis 24.05.2017 (Quelle ↗)
Fassungen im eigenen Bestand
seit 25.05.2017 (geltend) – hier gezeigt
27.01.2012 bis 24.05.2017 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein)

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