Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 1 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Wortlaut in der am 27.01.2012 geltenden Fassung (gültig vom 27.01.2012 bis 24.05.2017, laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein).
Seit dem 25.05.2017 gilt eine geänderte Fassung: geltender Wortlaut

Fassung
in der vom 27.01.2012 bis 24.05.2017 geltenden Fassung
Fassung vom 19.01.2012

§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Informationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für den Zugang zu Informationen, über die die in § 2 Abs. 3 bestimmten informationspflichtigen Stellen verfügen.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 19. Januar 2012
Abgerufen
31.10.2026, 10:47 Uhr
Fassungen im eigenen Bestand
seit 25.05.2017 (geltend)
27.01.2012 bis 24.05.2017 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein) – hier gezeigt

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Vorgänger und frühere Fassungen

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