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§ 13 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

  1. § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 IZG-SH

Vorigen § 12 aufrufen

Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Wortlaut in der am 27.01.2012 geltenden Fassung (gültig vom 27.01.2012 bis 24.05.2017, laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein).
Seit dem 25.05.2017 gilt eine geänderte Fassung: geltender Wortlaut

Fassung
in der vom 27.01.2012 bis 24.05.2017 geltenden Fassung
Fassung vom 19.01.2012

Einen Absatz 1 gibt es in diesem Abschnitt nicht.

§ 13 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer informationspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anrufen.
Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz finden entsprechend Anwendung.
Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 19. Januar 2012
Abgerufen
30.10.2026, 12:34 Uhr
Fassungen im eigenen Bestand
seit 25.05.2017 (geltend)
27.01.2012 bis 24.05.2017 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein) – hier gezeigt

Folgenden § 14 aufrufen

Vorgänger und frühere Fassungen

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