Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Wortlaut in der am 27.01.2012 geltenden Fassung (gültig vom 27.01.2012 bis 24.05.2017, laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein).
Seit dem 25.05.2017 gilt eine geänderte Fassung: geltender Wortlaut
§ 13 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer informationspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anrufen.
Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz finden entsprechend Anwendung.
Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.
Wer diese Fundstelle noch bei einem anderen Anbieter kennt, kann die Adresse hier hinterlassen. Sie erscheint, sobald die Redaktion sie geprüft hat.
Die Suche unten durchsucht die hier verlinkten Rechtsportale:
Suchen zu dieser Fundstelle — netzweit bei Google (neues Fenster), hier in den Rechtsportalen:
Diese Anbieter sind noch nicht daraufhin geprüft, ob sie die Fundstelle führen.
Bitte verzichten Sie auf das Hinterlassen von personenbezogenen Daten. Wenn Sie eine Antwort erwarten oder weitere Informationen hinterlassen möchten, können Sie dies unter dieser Adresse tun: sie entsteht, sobald Sie absenden. Bitte notieren Sie sich die Adresse, um später darauf zurückzukommen, oder speichern Sie sie in Ihren Lesezeichen.
In die Zwischenablage kopiert
v237 · he30 · nl32