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§ 15 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

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Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Für den 01.01.2020 liegt hier kein Wortlaut vor; der eigene Bestand reicht bis zum 29.10.2026, 09:07 Uhr zurück.
Gezeigt wird der geltende Wortlaut.

Fassung
Fassung vom 05.05.2017, gültig ab 25.05.2017

§ 15 Übergangsvorschrift

Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 19. Januar 2012
Abgerufen
29.10.2026, 09:07 Uhr

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Vorgänger und frühere Fassungen

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Inhaltsverzeichnis IZG-SH

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