Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 16 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

  1. § 16 Satz 3 IZG-SH

Vorigen § 15 aufrufen

Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Fassung
Fassung vom 05.05.2017, gültig ab 25.05.2017

§ 16 Überprüfung und Bericht

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung.
Sie legt dem Landtag dazu in den Jahren 2020 und 2025 einen Bericht vor.
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist vor der Zuleitung der Berichte an den Landtag zu unterrichten; sie oder er gibt dazu eine Stellungnahme ab.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 19. Januar 2012
Abgerufen
18.10.2026, 02:44 Uhr

Vorgänger und frühere Fassungen

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