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Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Für den 01.01.2020 liegt hier kein Wortlaut vor; der eigene Bestand reicht bis zum 18.10.2026, 00:34 Uhr zurück.
Gezeigt wird der geltende Wortlaut.
§ 7 Rechtsschutz
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie diese Entscheidung nach Absatz 4 überprüfen lassen.
Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1.
(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen.
Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.
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