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§ 11 LDSG-SH (juris: DSG-SH)

  1. § 11 Satz 1 LDSG-SH

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Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)

Fassung
Fassung vom 02.05.2018, gültig ab 25.05.2018

§ 11 Widerspruchsrecht

Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 2. Mai 2018
Abgerufen
14.10.2026, 18:10 Uhr

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