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§ 18 LDSG-SH (juris: DSG-SH)

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Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)

Fassung
Fassung vom 02.05.2018, gültig ab 25.05.2018

§ 18 Durchführung von Kontrollen

(1) Die öffentlichen Stellen sowie ihre Auftragsverarbeiter im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten und ihre oder seine Beschäftigten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen.
Ihr oder ihm ist dabei insbesondere

1.

Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und Dateien zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen; besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen,

2.

Zutritt zu den Dienst- und Geschäftsräumen zu gewähren; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(2) Stellt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest, dass durch eine mit der Einsicht verbundene Offenlegung personenbezogener Daten die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet wird, dürfen die Rechte nach Absatz 1 nur von der oder dem Landesbeauftragten persönlich oder den von ihr oder ihm schriftlich besonders damit betrauten Beauftragten ausgeübt werden.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 2. Mai 2018
Abgerufen
18.10.2026, 02:58 Uhr

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Volltext

  • Landesrecht Schleswig-Holstein (juris)zuletzt Dritte: korrekt 28.08.2026 14:13
  • dsgvo-gesetz.de — intersoft consulting services AGzuletzt Dritte: korrekt 28.08.2026 14:13
  • beck-online€zuletzt Redaktion: korrekt 28.08.2026 15:21 (2 Meldungen)

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