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§ 20 LDSG-SH (juris: DSG-SH)

  1. § 20 Satz 2 LDSG-SH

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Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)

Fassung
Fassung vom 02.05.2018, gültig ab 25.05.2018

§ 20 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten.
Dies schließt den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen mit ein.
Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche.
Die Sätze 1 bis 3 finden zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs, von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbußen zuständig sind.
Soweit dieser Teil Vorschriften für Auftragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 2. Mai 2018
Abgerufen
18.10.2026, 02:59 Uhr

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