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§ 31 LDSG-SH (juris: DSG-SH)

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Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)

Fassung
Fassung vom 02.05.2018, gültig ab 25.05.2018

§ 31 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über

1.

die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,

2.

die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

3.

den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,

4.

das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten anzurufen, und

5.

die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 2. Mai 2018
Abgerufen
18.10.2026, 08:30 Uhr

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