Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
§ 31 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten anzurufen, und
die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten.
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